Betriebsferien Krankmeldung

  • Wenn in der ganzen Firma 2 Wochen Betriebsferien sind (Weihnachten 2022) und ein MA erkrankt, bekommt er die Urlaubstage wieder gut geschrieben. Soweit so klar..



    Wie aber soll er sich krankmelden? PA ist schließlich nicht besetzt. AU in den Briefkasten werfen bringt ja auch nichts, da nicht nachweisbar, ob sie rechtzeitig eingeworfen wurde... Problem ist, dass der AG sagt, die AU ist zu spät gekommen und der MA wäre seiner Pflicht nicht nachgekommen, weil die AU zu spät abgegeben, nämlich am 1. Tag als wieder gearbeitet wurde. Somit will er dem MA die Tage nicht gutschreiben...

    wenn man düngen will reicht es nicht durch den Zaun zu furzen.

  • AU in den Briefkasten werfen bringt ja auch nichts, da nicht nachweisbar, ob sie rechtzeitig eingeworfen wurde...

    Unverzügliche Meldung per E-Mail zur Wahrung der Frist, evtl. am Folgetag eine Kopie der AU per Mail nachreichen; in den Briefkasten dann das pflichtgemäß abzugebende Papierchen.

    Anrufbeantworter hat der AG auch nicht? Da wäre ja auch ein Datum dabei.

    Und man könnte sich mal im Rahmen einer kleinen BV des Prozesses annehmen ...


    Rückwirkend hilft das wenig, klar. Aber wenn es keine Regelungen dazu gibt und alle wissen, dass in den Betriebsferien niemand da ist und niemand die Briefkästen leert, kann man wohl nur mit Zeuge belegen, dass man am Tag X da war und die AU eingeworfen hat. Nicht zu vergessen die gelbe Post: Datum des Poststempels ist auch ein beleg für die frühere Einsendung und dann ist der AG in der Pflicht, die späte Zusendung zu beweisen.

    Ansonsten müsste man beim Leeren des Briefkastens ja auch sehen, welche Post obenauf liegt und welche unten.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Wenn in der ganzen Firma 2 Wochen Betriebsferien sind (Weihnachten 2022) und ein MA erkrankt, bekommt er die Urlaubstage wieder gut geschrieben. Soweit so klar..



    Wie aber soll er sich krankmelden? PA ist schließlich nicht besetzt. AU in den Briefkasten werfen bringt ja auch nichts, da nicht nachweisbar, ob sie rechtzeitig eingeworfen wurde... Problem ist, dass der AG sagt, die AU ist zu spät gekommen und der MA wäre seiner Pflicht nicht nachgekommen, weil die AU zu spät abgegeben, nämlich am 1. Tag als wieder gearbeitet wurde. Somit will er dem MA die Tage nicht gutschreiben...

    Naja dann hat hier der BR eine Aufgabe für die Zukunft. Und zwar das Vorgehen in einem solchen Fall klar in einer BV festzulegen mit dem Arbeitgeber.

    Für das Problem in der Vergangenheit kann man leider recht wenig machen.

    Wenn ich den Zugang nachweisen muss bei einer AU in der Zukunft, bzw. auch einer Krankmeldung und beim Arbeitgeber ist niemand da um die eAU abzuholen bei der Krankenkasse, dann fällt mir da spontan die Mitteilung über ein Einwurfeinschreiben ein. Damit könnte immerhin die Einlieferung durch den Arbeitnehmer und die Auslieferung bei der Firma dokumentiert sein.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Das will mir nicht einleuchten. Wie soll sich ein AN "unverzüglich" arbeitsunfähig melden, wenn er weis, dass der gesamte Betrieb ruht? Kommt da nicht der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er seine Post nicht sichtet? Unverzüglich, das wäre auf dem schnellsten Wege dann eben am Tag der Betriebsaufnahme nach der Betriebsruhe (?).

  • Problem ist, dass der AG sagt, die AU ist zu spät gekommen und der MA wäre seiner Pflicht nicht nachgekommen, weil die AU zu spät abgegeben, nämlich am 1. Tag als wieder gearbeitet wurde.

    Eine AU-Bescheinigung muss seit diesem Jahr gar nicht mehr abgegeben werden! Das AG hat diese von der Krankenkasse einzuholen. D.h. diese Pflicht seitens der AN entfällt und kann als Argument nicht herhalten.


    Man hat sich nur unverzüglich AU zu melden, d.h. m.E. ganz klar auch in den Betriebsferien. Dass beim AG niemand diese Nachricht zeitnah empfangen kann, ist dann allerdings alleine das Problem des AG.


    Der Beweisbarkeit wegen sollte die Krankmeldung m.E. möglichst als Mail erfolgen.


    M.E. aber Anlass für den BR, hier für künftige Betriebsurlaube klare Regelungen zu treffen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Ich sehe hier das Problem nicht. Üblicherweise sollte der AG ja eine Emailadresse für die betriebliche Kommunikation haben. Dies ist die vom AG selbst definierte Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit ihm. Natürlich kann ich meine Arbeitsunfähigkeit an diese Emailadresse melden und natürlich muss ich als MA nicht sicherstellen, das der AG meine Mail noch am selben Tag (oder in der selben Woche) liest, wie der AG mit den Meldungen die er bekommt umgeht ist seine Sache. - Ich als MA habe meine Schuldigkeit getan, ich habe meine AU gemeldet, an die vom AG definierte Kontaktadresse. -

    Mal abgesehen davon ist der Sinn und Zweck der unverzüglichen Meldepflicht doch, dass der AG den Ausfall des MA durch organisatorische Maßnahmen kompensieren kann, damit die betrieblichen Abläufe nicht gestört werden. - Welche Maßnahmen oder Abläufe wenn Betriebsferien sind?

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Problem ist, dass der AG sagt, die AU ist zu spät gekommen und der MA wäre seiner Pflicht nicht nachgekommen, weil die AU zu spät abgegeben, nämlich am 1. Tag als wieder gearbeitet wurde.

    Der AG ist derjenige, der eine Behauptung aufstellt und in der Beweispflicht ist.

    M.E. reicht es, mich am ersten Arbeitstag vor Arbeitsbeginn telefonisch krank zu melden und den AG darauf hinzuweisen, dass die AU bereits im Briefkasten liegt. Ansonsten müsste ich beim nächsten Mal seine Zeitmaschine ausleihen, damit ich die AU schon am letzten Arbeitstag einwerfen kann. ;)

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Ich sehe hier das Problem nicht. Üblicherweise sollte der AG ja eine Emailadresse für die betriebliche Kommunikation haben. Dies ist die vom AG selbst definierte Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit ihm. Natürlich kann ich meine Arbeitsunfähigkeit an diese Emailadresse melden und natürlich muss ich als MA nicht sicherstellen, das der AG meine Mail noch am selben Tag (oder in der selben Woche) liest, wie der AG mit den Meldungen die er bekommt umgeht ist seine Sache. - Ich als MA habe meine Schuldigkeit getan, ich habe meine AU gemeldet, an die vom AG definierte Kontaktadresse. -

    Ich sehe da die Email als ungeeignet an, weil da kann ich nicht sicherstellen das die Email auch ankommt.
    Für diesen Zweck sehe ich eine ladungsfähige Postadresse für ausreichend an um die AU im letzten Jahr zu übermitteln.
    Und dann die AU dort per Einwurfeinschreiben hin senden und gut ist.

    Und da eine Betriebsruhe, ohne das die Firma besetzt ist, nicht zu einem Problem führt weil nichts umgeplant werden muss ist muss ich da auch nicht versuchen telefonisch anzurufen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Bist Du wirklich schon zu alt für Emails, oder hast Du einen berufsbedingten Briefkastenfetisch?

    Nö, manchmal lasse ich mir von meiner Tochter erklären, wie man eine Mail schreibt und wo ich die Briefmarke hinkleben muß. 8o Aber Mimmies AG hat scheinbar keine Mailadresse, weil sie nur vom Briefkasten schrieb... :D

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  • Nur ein kleiner Hinweis. Wir reden hier laut erstem Posting noch um eine Betriebsruhe in 2022. Da war die eAU noch nicht aktiv.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • weil da kann ich nicht sicherstellen das die Email auch ankommt

    Das musst Du ja auch nicht. Du kannst anhand von Deinem Postausgang auf jeden Fall nachweisen, dass Du die Mail zum richtigen Zeitpunkt an die richtige Adresse gesendet hast. - Also das Du unverzüglich gemeldet hast.

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    Hanlons Rasiermesser

  • Aber Mimmies AG hat scheinbar keine Mailadresse, weil sie nur vom Briefkasten schrieb... :D

    Natürlich haben wir Mailadressen aber der MA dachte das liest eh kein S.... weil niemand da ist. MA dachte eben es reicht wenn er das am 1 Tag abgibt.

    Egal, aber trotzdem darf man ihm die Tage nicht als Urlaub abziehen, m.E. wäre eine Ermahnung oder Abmahnung völlig ausreichend !!

    wenn man düngen will reicht es nicht durch den Zaun zu furzen.

  • Nach allem, was ich bis jetzt so hier und im www. gelesen habe, ist Dein AG im Recht: der AN hätte seine Erkrankung unverzüglich anzeigen müssen. Offenbar hat er das nicht versucht, hätte er es versucht, wäre der AG in Annahmeverzug geraten. Weil er es eben noch nicht einmal versucht hat, gab es keinen Verzug und der AG ist nach meiner Meinung im Recht.

  • Nur ein kleiner Hinweis. Wir reden hier laut erstem Posting noch um eine Betriebsruhe in 2022. Da war die eAU noch nicht aktiv.

    (Hüstelhüstel) Meine Antwort war in die Zukunft gerichtet, ich überlese doch nie nichts... (lalala)


    Aber mimmie , mal im Ernst: Der/die AN hätte sich also AU melden und die AU-B übersenden können, der AG wäre postalisch oder per Mail erreichbar gewesen (wenn auch niemand anwesend war), so dass von einer Zugangsvereitelung keine Rede sein kann? Der/die AN war sozusagen formal "verspätet"?


    Ich meine in dem Fall wie Du, dass die Tage trotzdem als AU-Tage zu zählen haben. Der §9 BUrlG ist sehr eindeutig formuliert (Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.) und nennt keine Fristen für das Einreichen der AU-B; auch der ErfK nennt das nicht.


    Eine Abmahnung wäre m.E. aber auch nicht rechtens, maximal eine Ermahnung.


    Der BR sollte da m.E. für die Zukunft ran.

    M.E. aber Anlass für den BR, hier für künftige Betriebsurlaube klare Regelungen zu treffen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Aber mimmie , mal im Ernst: Der/die AN hätte sich also AU melden und die AU-B übersenden können, der AG wäre postalisch oder per Mail erreichbar gewesen (wenn auch niemand anwesend war), so dass von einer Zugangsvereitelung keine Rede sein kann? Der/die AN war sozusagen formal "verspätet

    Jawollja Fried!! Da bin ich ganz bei dir.

    Eine Abmahnung wäre m.E. aber auch nicht rechtens, maximal eine Ermahnung.

    Genau meine Meinung!

    wenn man düngen will reicht es nicht durch den Zaun zu furzen.

  • mimmie , letztlich ist das ein individueller Anspruch, den der/die AN auch nur individuell einfordern und ggf einklagen kann.


    Der BR hat da formal keine Möglichkeiten. M.E. kann man aber durchaus gemein ggü dem AG werden. "Also AG, wenn das solche Probleme macht, stimmen wir in Zukunft halt keinem Betriebsurlaub mehr zu, wenn Du im Betrieb nicht in der Verwaltung eine Notbesetzung vorhältst" oder so ähnlich...

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Für die Zukunft werdet ihr das sicher ganz hervorragend regeln, für die Vergangenheit gibt es ebenfalls eine einfache Lösung:

    Zitat von Erfurter Kommentar, § 5 EFZG, Rn. 2

    Die Einhaltung der Pflichten nach § 5 gehört allerdings nicht zu den Anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den EFZAnspruch nach § 3 (BAG 19.2.1997, NZA 1997, 652).

    Der AG ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auszusetzen, bis der Nachweis erbracht wurde. Dann muss aber unverändert gezahlt (bzw. Ersatzurlaub gewährt) werden.

    Wichtig ist jetzt aber: Ausschlussfristen beachten! Anspruch schriftlich anmelden und Anwalt aufsuchen. Bald ist Ende März und damit die häufig festgelegten drei Monate um. Zumindest für Ansprüche aus Dezember.

    (Ich bin mir nicht vollständig sicher, ob das beim Abzug von Urlaub ebenso ist, ist ja irgendwie auch ein Lohnbestandteil. Aber Sicher ist Sicher.)