Kündigung: Anspruch auf Kopie der BR-Anhörung

  • Dieses Thema wurde schon häufiger diskutiert, entweder hier oder in themennahen anderen Foren. Eine definitive Antwort habe ich auch nie gefunden. Da eine Anhörung aber vom AG nur an den BR adressiert ist, tendiere ich dazu, dieses Dokument nicht einfach an den AN auszuhändigen. Wie Bernd_47 schon richtig sagt, ist dies mit der Stellungnahme etwas anderes. Aber diese sollte vom AG an den AN bzw. dessen rechtl. Vertreter gehen.

    Tue es oder tue es nicht. Es gibt kein Versuchen. [YODA] - BRV, 9er Gremium, kein Tarif, sGBRV, sSBV

  • Hat eine gekündigte Mitarbeiterin einen Anspruch darauf eine Kopie/Abschrift der diesbezüglichen BR-Anhörung zu erhalten?

    Ich glaube die Frage ist zu oberflächlich gestellt. - Da hab ich sofort die Rückfrage, von wem und in welchem Zusammenhang?


    Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wird die Anhörung des AG auf jeden Fall ein Thema sein. Das ist ja das erste, was der Anwalt der Kollegin akribisch auf Formfehler prüft (Hat sie überhaupt stattgefunden, vollständig, sachlich richtig usw.). D.h. in diesem Zusammenhang hat die Kollegin, bzw. deren Anwalt, schon "Anspruch" auf die Anhörung, um diese auf Formfehler zu prüfen.

    Strebt die Kollegin aber keinen Kündigungsschutzprozess an, sondern will sich die Anhörung nur einrahmen und ins Klo hängen, woraus sollt sich dann der "Anspruch" generieren?


    Viel entscheidender ist für mich aber die Frage von wem will die Kollegin denn die Anhörung haben? Denn wenn sie die vom BR will, ist die Antwort in jedem Fall nein. Selbst die Stellungnahme des BR ist der Kollegin vom AG zuzuleiten (§ 102 Abs. 4 BetrVG) und nicht vom BR selbst. Entsprechend wäre meine Antwort (als BR) an die Kollegin immer: "Wenn Du (oder Dein Anwalt) da was brauchen, muss Euch das der AG zukommen lassen, wende Dich doch bitte an den"

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Der Anspruch auf Aushändigung der Stellungnahme besteht gegen den AG. Laut Fitting ist es aber zulässig, dass der BR die Stellungnahme weitergibt, wenn der AG dieser Aufgabe nicht nachkommt. (§ 102 BetrVG Rn. 100)

    Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wird die Anhörung des AG auf jeden Fall ein Thema sein. Das ist ja das erste, was der Anwalt der Kollegin akribisch auf Formfehler prüft (Hat sie überhaupt stattgefunden, vollständig, sachlich richtig usw.). D.h. in diesem Zusammenhang hat die Kollegin, bzw. deren Anwalt, schon "Anspruch" auf die Anhörung, um diese auf Formfehler zu prüfen.

    Strebt die Kollegin aber keinen Kündigungsschutzprozess an, sondern will sich die Anhörung nur einrahmen und ins Klo hängen, woraus sollt sich dann der "Anspruch" generieren?

    Den Bedarf sehe ich genau zwischen diesen zwei Punkten. In der Kündigung muss nicht zwingend aufgeführt werden, warum gekündigt wird. Für eine Prüfung, ob eine Kündigungsschutzklage überhaupt sinnvoll ist, sind natürlich alle Informationen hilfreich.


    Korrekt ist natürlich, dass im Verfahren alles ans Licht kommt, Geheimniskrämerei also eh keinen Sinn ergibt. Da der AN vor der Stellungnahme angehört werden sollte, erscheint es mir sinnvoll, schon da die benannten Gründe aus der Anhörung zu besprechen. Nach ausgesprochener Kündigung würde ich weiterhin die Anhörung als BR nicht aushändigen, aber für (umfangreiche) Fragen zur Verfügung stehen.

  • Der Anspruch auf Aushändigung der Stellungnahme besteht gegen den AG. Laut Fitting ist es aber zulässig, dass der BR die Stellungnahme weitergibt, wenn der AG dieser Aufgabe nicht nachkommt. (§ 102 BetrVG Rn. 100)

    Genau. Es wird aber nicht sanktioniert, wenn der AG das unterlässt.


    Aus diesem Grund, und weil datenschutzrechtlich grundsätzlich nichts dagegensteht, würde ich als BR einen Widerspruch des BR auf Anfrage immer an den/die AN aushändigen.


    Und weil m.E. datenschutzrechtlich auch nichts dagegen spricht, eine Kopie der Anhörung auszuhändigen, würde ich das auf Anfrage ebenfalls tun. Ubd habe es auch gemacht.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Vielleicht könnte man auch mal über einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO von betroffenen Arbeitnehmern nachdenken :/ ?

    Die Anhörung ist Teil der Personalakte, damit besteht sowieso ein Einsichtsrecht nach § 83 BetrVG. Dem Anspruch muss man als AN aber aktiv hinterlassen. M.E. kann der BR da durchaus "Dienstleister" sein.

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  • Dieses Autocorrect ist ein Scheiss. "Hinterherlaufen" war gemeint.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)