Sozial­auswahl, differenziert auf Arbeit­nehmer die zum Zeitpunkt der Kündigung nicht im Einsatz waren, ist unzulässig

  • Sozial­auswahl betrifft ganzen Betrieb


    Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2022, Az. - 10 Sa 74/22 -

    Die Sozial­auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung darf sich nicht auf den Betriebs­teil beschränken, der geschlossen wird. Die Auswahl muss unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs getroffen werden. Das entschied das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf in einem Urteil (AZ: 10 Sa 74/22).

    In dem konkreten Fall gründete eine Arbeitgeberin eine neue Abteilung. Hierhin versetzte sie die Klägerin und neun weitere Kollegen ohne eine Verwendung für die Mitarbeiter zu haben. Nach mehr als neun Monaten schloss sie die Abteilung und kündigte den Mitarbeitern.

    LAG: Grob fehlerhafte Auswahl

    Die Auswahl der Arbeitgeberin sei grob fehlerhaft gewesen, entschied das Gericht auf eine Kündigungs­schutz­klage hin. Sie habe ihre Auswahl auf Arbeit­nehmer beschränkt, die der geschlossenen Abteilung zugeordnet waren. Damit habe sie ihre Sozial­auswahl allein danach differenziert, welche Arbeit­nehmer zum Zeitpunkt der Kündigung nicht im Einsatz waren. Dies sei nicht zulässig.

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

    Einmal editiert, zuletzt von Kampfschwein ()

  • Kampfschwein

    Hat den Titel des Themas von „Sozial­auswahl differenziert auf Arbeit­nehmer die zum Zeitpunkt der Kündigung nicht im Einsatz waren, ist unzulässig“ zu „Sozial­auswahl, differenziert auf Arbeit­nehmer die zum Zeitpunkt der Kündigung nicht im Einsatz waren, ist unzulässig“ geändert.
  • Das ist so sonnenklar, dass man sich fragt, warum ein AG sich auch noch in zweiter Instanz die Klatsche abholen wollte...

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Das ist so sonnenklar, dass man sich fragt, warum ein AG sich auch noch in zweiter Instanz die Klatsche abholen wollte...

    ..... weil bei manchen AG die Fähigkeit, dass Wesentliche vom unwesentlichen zu unterscheiden, nicht gerade reichlich vorhanden ist.

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

  • ..... weil bei manchen AG die Fähigkeit, dass Wesentliche vom unwesentlichen zu unterscheiden, nicht gerade reichlich vorhanden ist.

    Natürlich braucht es dann noch eine entsprechend skrupellose anwaltliche Vertretung, die dem AG trotz der Aussichtslosigkeit vorgaukelt, der Fall sei gewinnbar.


    Wobei natürlich der AG auch extrem beratungsresistent sein könnte und gg den Rat der anwaltlichen Vertretung weitermacht - dann schreiben die halt einen Schriftsatz (den Eindruck hatte ich damals als BRV öfter von der Vertretung des AG in den diversen Verfahren).

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat

    ....Hierhin versetzte sie die Klägerin und neun weitere Kollegen....

    Wenn der AG auf die Tour neun andere unliebsame AN losgeworden ist, ist die Sache aus AG-Sicht ein voller Erfolg gewesen.