Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten nicht überwachen lassen, um ihnen vertragswidriges Verhalten nachzuweisen.

  • Ist möglicherweise ein Bild von 1 Person und Text „S Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten nicht überwachen lassen, um ihnen vertragswidriges Verhalten nachzu- weisen. So wurden einem Arbeit- nehmer 10.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil er von seinem Chef vier Wochen lang durch einen Privatdetektiv überwacht wurde. JURAFAKTEN.DE“


    Jurafakten

    Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten nicht überwachen lassen, um ihnen vertragswidriges Verhalten nachzuweisen. Tun sie es doch, müssen sie mit nicht unerheblichen Schmerzensgeldzahlungen rechnen - insbesondere, wenn sie dabei das Persönlichkeitsrecht ihres Angestellten verletzen.

    Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber vermutet, dass ein Betriebsrat die Zeiten der Betriebsratsarbeit für etwas anderes verwendete. Um ihm den mutmaßlichen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen, beauftragte er eine Detektei, die den Angestellten über einen Zeitraum von vier Wochen an insgesamt 20 Tagen überwachte. Der Mitarbeiter erfuhr durch einen anonymen Hinweis von der Observation und verklagte seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer Entschädigung wegen schwerer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern wies die Klage zunächst ab, weil die Beschattung nur während der Arbeitszeit stattgefunden habe und auch keine Videoaufnahmen oder ähnliches angefertigt worden seien.

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte jedoch die schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Diese sei schon durch die Veranlassung einer heimlichen Überwachung an sich gegeben. Zudem gehe aus der Rechnung der Detektei in Höhe von 40.000 Euro hervor, dass der Kläger pro Tag über viele Stunden überwacht worden sei. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergebe sich aus § 823 Abs. 1 BGB, das Gericht hielt hierbei 10.000 Euro für angemessen.

    Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 27.04.2017, Az.: 5 Sa 449/16 //

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


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    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

  • Würde mich mal interessieren, ob dasselbe gilt, wenn der AG auf die Idee kommt, die Internetaktivitäten eines BRV zu überprüfen, weil der Verdacht besteht, dass dieser öfter privat unterwegs ist??
    Vor Jahren hatte unser AG so einen Geistesblitz, ihn aber dann doch verworfen..

    wenn man düngen will reicht es nicht durch den Zaun zu furzen.

  • Würde mich mal interessieren, ob dasselbe gilt, wenn der AG auf die Idee kommt, die Internetaktivitäten eines BRV zu überprüfen, weil der Verdacht besteht, dass dieser öfter privat unterwegs ist?? Vor Jahren hatte unser AG so einen Geistesblitz, ihn aber dann doch verworfen..

    Das ist ein anderer Sachverhalt als der im Urteil von Kampfschwein benannte.


    Zur Überprüfung von Internetaktivitäten von AN gibt es Rechtsprechung (z.B. hier). Grob gesagt kann der AG unter der Voraussetzung des bestehenden Verbotes privater Nutzung bei einem konkreten Verdacht der missbräuchlichen Nutzung den Browserverlauf von AN überprüfen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ich schätze, dass der konkrete Verdacht gut belegt sein müsste und quasi direkt eine Behinderung der BR-Tätigkeit im Raum steht. Aber wenn sich der AG ganz sicher ist, dann ist der:die BRV auch nur ein:e Mitarbeiter:in.

  • Schon klar dass es hier um einen anderen Sachverhalt geht, aber darf der AG den Verlauf eines BRV nachschauen?

    Da man durch das Amt ggü anderen AN weder bevor- noch benachteiligt werden darf: Grundsätzlich ja.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Da man durch das Amt ggü anderen AN weder bevor- noch benachteiligt werden darf: Grundsätzlich ja.

    Ja, schon. Nun dürfte aber in den meisten Fällen kaum zu unterscheiden sein, ob der AG "nur" einer privaten Nutzung während der Arbeitszeit nachgehen wollte oder ob der AG wissen will, was der BR gerade an Themen (gegen ihn) in der Pipeline hat.

  • Nun dürfte aber in den meisten Fällen kaum zu unterscheiden sein, ob der AG "nur" einer privaten Nutzung während der Arbeitszeit nachgehen wollte oder ob der AG wissen will, was der BR gerade an Themen (gegen ihn) in der Pipeline hat.

    Letzterem steht m.E. regelhaft das Erfordernis des begründeten bzw konkreten Verdacht des Missbrauchs entgegen, d.h. es müssen objektive Tatsachen vorliegen, die einen solchen Verdacht begründen.


    Brächte ich als BR in Erfahrung, dass eine solche Überprüfung stattgefunden hat, würde ich regelhaft zwei Verfahren anstrengen: 1. eines zur Unterlassung nach § 23 (3), 2. eines nach § 119 BetrVG. Sollen bitteschön die Arbeits- und Strafgerichte prüfen, ob das rechtmäßig war...


    Das bringt mich darauf, dass wir hier vor vielen Jahren mal ausgiebig diskutiert haben, ob und inwieweit die aktive Teilnahme an diesem Forum erforderliche BR-Tätigkeit oder aber privat ist... ;)

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • B

    Ich schätze, dass der konkrete Verdacht gut belegt sein müsste und quasi direkt eine Behinderung der BR-Tätigkeit im Raum steht. Aber wenn sich der AG ganz sicher ist, dann ist der:die BRV auch nur ein:e Mitarbeiter:in.

    Das mit der normalen im Betrieb arbeiteten Person stellt sich dann aber bei einer 100% Freistellung nicht mehr.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Das mit der normalen im Betrieb arbeiteten Person stellt sich dann aber bei einer 100% Freistellung nicht mehr.

    Oh doch! Eine zu 100% freigestellte Person ist nur von der arbeitsvertraglich definierten Tätigkeit freigestellt. Nicht von den betrieblichen Regeln, Gesetzen oder Vereinbarungen.


    Das bringt mich darauf, dass wir hier vor vielen Jahren mal ausgiebig diskutiert haben, ob und inwieweit die aktive Teilnahme an diesem Forum erforderliche BR-Tätigkeit oder aber privat ist... ;)

    Finde das doch mal raus und frag' deinen AG nach einem Fitting für die Forenarbeit. :P

    BRV, 9er Gremium, kein Tarif

    Einmal editiert, zuletzt von Tobias Clausing () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Tobias Clausing mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Das mit der normalen im Betrieb arbeiteten Person stellt sich dann aber bei einer 100% Freistellung nicht mehr.

    Falsch. Es ruht nur die primäre arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung, alle anderen Pflichten aus dem AV bestehen weiter. Außerdem wird für BR-Tätigkeit freigestellt, nicht für private Vergnügungen - der AG hat also dasselbe legitime Interesse, konkreten Verdachtsmomenten nachzugehen.


    Die Frage, die sich aber stellt, ist die der Konsequenzen: Neben den arbeitsrechtlichen Sanktionen gibt es dann noch die betriebsverfassungsrechtlichen (Ausschlussverfahren).

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ein BR ist hier gut beraten das zu regeln. Bei uns ist, nach einer KBV, Leistung- und Verhaltens-Kontrollen, für EDV gestützte Anwendungen, ausgeschlossen.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Ein BR ist hier gut beraten das zu regeln. Bei uns ist, nach einer KBV, Leistung- und Verhaltens-Kontrollen, für EDV gestützte Anwendungen, ausgeschlossen.

    Das ist auf jeden Fall ein guter Ansatz. Um aber die Nebendiskussion weiter zu verfolgen: Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Regelung Bestand hätte, die den BR anders behandelt als die restlichen MA. Also völlig egal, wie man es regelt, der BR muss sich ganz genauso daran halten.

  • Das bringt mich darauf, dass wir hier vor vielen Jahren mal ausgiebig diskutiert haben, ob und inwieweit die aktive Teilnahme an diesem Forum erforderliche BR-Tätigkeit oder aber privat ist... ;)

    Und was ist dabei rausgekommen?

    "Das Gras wächst nicht schneller wenn man dran zieht."

    "Immer Sonne ist Wüste"

    BRV,9er Gremium,kein Tarif