Jurafakten
Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten nicht überwachen lassen, um ihnen vertragswidriges Verhalten nachzuweisen. Tun sie es doch, müssen sie mit nicht unerheblichen Schmerzensgeldzahlungen rechnen - insbesondere, wenn sie dabei das Persönlichkeitsrecht ihres Angestellten verletzen.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber vermutet, dass ein Betriebsrat die Zeiten der Betriebsratsarbeit für etwas anderes verwendete. Um ihm den mutmaßlichen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen, beauftragte er eine Detektei, die den Angestellten über einen Zeitraum von vier Wochen an insgesamt 20 Tagen überwachte. Der Mitarbeiter erfuhr durch einen anonymen Hinweis von der Observation und verklagte seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer Entschädigung wegen schwerer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern wies die Klage zunächst ab, weil die Beschattung nur während der Arbeitszeit stattgefunden habe und auch keine Videoaufnahmen oder ähnliches angefertigt worden seien.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte jedoch die schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Diese sei schon durch die Veranlassung einer heimlichen Überwachung an sich gegeben. Zudem gehe aus der Rechnung der Detektei in Höhe von 40.000 Euro hervor, dass der Kläger pro Tag über viele Stunden überwacht worden sei. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergebe sich aus § 823 Abs. 1 BGB, das Gericht hielt hierbei 10.000 Euro für angemessen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2017, Az.: 5 Sa 449/16 //