Verhandlungsgeschick ist kein sachlicher Differenzierungsgrund

  • BAG, Urteil vom 16.2.2023, Az. 8 AZR 450/21


    Verhandlungsgeschick ist kein sachlicher Differenzierungsgrund

    Eine Frau klagte gegen ihren Arbeitgeber. Durch Zufall hatte sie herausgefunden, dass ein vergleichbarer männlicher Kollege doch um einiges mehr verdiente als sie. Nämlich in den ersten 10 Monaten 1.000 € brutto mehr (4.500 € brutto, statt wie die Frau 3.500 € brutto), danach noch 600 € brutto mehr. Begründet hat dies der Arbeitgeber mit dem besseren Verhandlungsgeschick des Mannes und damit, dass auch schon der Stellenvorgänger des Mannes mehr verdient habe als die Frau.

    Hierzu das BAG! Verhandlungsgeschick und Gehalt des Stellenvorgängers sind keine sachlichen Differenzierungsmerkmale, der Arbeitgeber muss das Gehalt der Frau anpassen.

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN