BAG, Urteil vom 16.2.2023, Az. 8 AZR 450/21
Verhandlungsgeschick ist kein sachlicher Differenzierungsgrund
Eine Frau klagte gegen ihren Arbeitgeber. Durch Zufall hatte sie herausgefunden, dass ein vergleichbarer männlicher Kollege doch um einiges mehr verdiente als sie. Nämlich in den ersten 10 Monaten 1.000 € brutto mehr (4.500 € brutto, statt wie die Frau 3.500 € brutto), danach noch 600 € brutto mehr. Begründet hat dies der Arbeitgeber mit dem besseren Verhandlungsgeschick des Mannes und damit, dass auch schon der Stellenvorgänger des Mannes mehr verdient habe als die Frau.
Hierzu das BAG! Verhandlungsgeschick und Gehalt des Stellenvorgängers sind keine sachlichen Differenzierungsmerkmale, der Arbeitgeber muss das Gehalt der Frau anpassen.