Nachrücken von Minderheiten (Mehr Personen der Minderheit als gefordert)

  • Hallo,

    ich hätte eine Frage zu den Nachrückern.
    Von einer Liste (insgesamt existieren zwei Listen) springt eine Person der Minderheit ab. Es sind allerdings noch genügend (2) Personen der Minderheit im Betriebsrat. Wenn nun an nächster Stelle ebenfalls eine Person der Minderheit ist, darf diese dann nachrücken, sodass dann mehr als die geforderte Anzahl der Minderheiten im Betriebsrat sind?

    Ich bin der Meinung ja, auch weil es ja nach der Wahl ebenso gewesen wäre, aber die Meinungen gehen bei uns allerdings auseinander.


    Wie seht ihr das?

  • Natürlich geht das. Die Geschlechterquote besagt nur, dass dem Geschlecht in der Minderheit eine Mindestanzahl von Sitzen, entsprechend seines zahlenmässigen Verhältnisses im Betrieb zusteht. Eine Höchstanzahl existiert nicht, im Extremfall kann sogar der gesamte BR ausschließlich aus Vertretern des Minderheitengeschlechtes bestehen.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Dies ist auch keine Meinungsfrage, sondern ganz klar im Gesetz geregelt. DMmdL hat es treffend erklärt.
    Solange wir nicht thematisch ins dritte oder vierte Geschlecht abrutschen, gibt es da - glücklicherweise - gar keinen Diskussionsbedarf. :)

    Tue es oder tue es nicht. Es gibt kein Versuchen. [YODA] - BRV, 9er Gremium, kein Tarif, sGBRV, sSBV

  • Hallo,


    um es kurz zu sagen:


    Ist trotz Ausscheidens eines BRM die Mindestvertretung (lt. Wahlausschreiben) gesichert, dann erfolgt das Nachrücken ganz normal entsprechend der Listenreihenfolge. Dabei spielt das Geschlecht keine Rolle.


    Wird durch das Ausscheiden eines BRM die Mindestquotierung lt. Wahlausschreiben unterschritten, dann darf nur ein eBRM des Minderheitengeschlechts nachrücken - ggfs. auch mit sog. "Listensprung".


    Dies gilt auch bei zeitweiliger Verhinderung.


    Und ansonsten ist dem hier

    Dies ist auch keine Meinungsfrage, sondern ganz klar im Gesetz geregelt.

    nichts hinzu zu fügen.

  • Wird durch das Ausscheiden eines BRM die Mindestquotierung lt. Wahlausschreiben unterschritten, dann darf nur ein eBRM des Minderheitengeschlechts nachrücken - ggfs. auch mit sog. "Listensprung".

    Sorry für den Einwand: Jein


    das gilt nur solange noch ein EBRM des Minderheitengeschlechtes zur Verfügung steht.

    Gibt es auf allen Listen kein gewähltes EBRM des Minderheitengeschlechtes mehr, dann rückt das nächste EBRM des Mehrheitsgeschlechtes der Liste nach, bei dem das BRM verhindert ist.


    schauste mal hier

    ttps://br-planer.de/nachladen-bei-listenwahl/

    ttps://www.aas-seminare.de/betrvg-kommentar/kommentarseiten/paragraph-25/ersatzmitglieder.htm

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.