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Hallo, ich habe als BRV, in einem Streitfall zwischen BR und Arbeitgeber, eine Vorladung beim Arbeitsgericht erhalten. Jetzt ist es so, dass die Verhandlung an einem Freitag stattfinden wird an dem ich regulär nicht arbeite. Ich habe also
Freizeit. Jetzt mal angenommen ich benötige für den Weg zum Gericht, die Verhandlung und den Weg zurück nach Hause
2Std.. Muss mein AG mir die 2Std. jetzt auf meinem Stundenkonto gutschreiben? Habe ich Anspruch auf Wegegeld?
und zwar zum Einen konkret in den § 37 (3) BetrVG: Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Das trifft auf Dich zu - die für die Gerichtsverhandlung aufgewendete Zeit inkl. Hin- und Rückfahrt ist zu vergüten.
Und zum Anderen in den § 40 (1) BetrVG: Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. D.h. die Kosten für An- und Abreise sind zu erstatten.
Wobei ich davon ausgehe, dass der AG die Kosten und die Wegezeit ab dem Arbeitsplatz, nicht ab dem Wohnort zu erstatten bzw zu vergüten hat. Die Fahrt von daheim zum Arbeitsplatz ist "Privatvergnügen".
Nehmen wir mal an der Arbeitsplatz befindet sich 70 km östlich meines Wohnortes und das Arbeitsgericht 15 km westlich meines Wohnortes, welche Wegezeiten und Anfahrtkosten hat der AG nun zu zahlen?
Die tatsächlichen, nämlich von meinem Wohnort direkt zum Arbeitsgericht oder die vollen Wegekosten sowie die volle Zeitgutschrift?
M.E. immer vom Arbeitsort zum externen BR-Termin (hier zum Gericht) und zurück. Bei solchen Terminen gibt es keine Rosinenpickerei, das kann also je nach Gegebenheiten mal zugunsten oder zuungunsten des BRM gehen.
Gleiches gilt auch für Dienstreisen von AN. BRM sind da weder zu bevor- noch zu benachteilen.
Weil wir das hier im Bezug auf Schulungen schon mal hatten* (und mich das Ergebnis da auch verwundert hat) möchte bzw. muss ich Fried widersprechen. Allerdings nur im Bezug auf die Arbeitszeit. Die anfallenden Kosten sind selbstverständlich zu erstatten.
Allerdings sind BR-Tätigkeiten nur dann zu vergüten (mal ganz unabhängig von Freizeitausgleich oder Knete), wenn sie betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit liegen. Das dürfte in dieser Situation nicht der Fall sein, wenn der Termin nicht vom Arbeitgeber festgelegt wurde. Er hat schlicht keinen Einfluss darauf und muss dann auch diese Zeit nicht ausgleichen.
Und ich kann mir nicht vorstellen, dass der AG deine regelmäßige Arbeitszeit so umorganisieren muss, dass die Teilnahme in der Arbeitszeit möglich wäre.
Also nach meinem Verständnis (so falsch ich es auch finde): Kosten werden erstattet, Zeit nicht.
Das dürfte in dieser Situation nicht der Fall sein, wenn der Termin nicht vom Arbeitgeber festgelegt wurde.
Danke für diese Einlassung, denn dasselbe überlegte ich mir ebenfalls.
U.U. wäre hier das Gericht für die Kostenerstattung zuständig, wenn die vorgeladen haben.
Im Netz finden sich viele Treffer zu "Gerichtsvorladung Fahrtkosten", aber verschiedenen Alters und in unterschiedlichem Kontext. Ich war nie betroffen und kenne auch keine Betroffenen, daher kann ich die Treffer nicht einschätzen/beurteilen.
ich kann mir nicht vorstellen, dass der AG deine regelmäßige Arbeitszeit so umorganisieren muss, dass die Teilnahme in der Arbeitszeit möglich wäre.
Das wiederum kann ich mir problemlos vorstellen. Das Gericht wäre hier wohl eine Art Höhere Macht, erst recht, wenn es um ein Verfahren gegen den eigenen AG geht: Wäre doch unsinnig, wenn du nicht vor Gericht aussagen kannst, weil dein Verfahrensgegner (!) dich am Erscheinen hindert .....
Da möchte ich wiederum dir widersprechen, Tobias. Der Termin ist m.E. betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit, weil:
1. Ein Dienstplan oder eine Arbeitszeitregelung vom Betrieb erstellt wurde, nach der der Threadstarter an besagtem Tag nicht arbeiten muß
2. Er nicht zu seinem Vergnügen zum Gericht fährt, sondern in seiner Funktion als BRV und weil betriebliche Uneinigkeiten bestehen
Würde ihm die Zeit nicht angerechnet, wäre dies eine Benachteiligung aufgrund der Amtstätigkeit (Freizeitopfer).
Aber eine andere Frage: Angenommen der Arbeitsort ist 70km weiter östlich und der Gerichtsort 85km weiter östlich. Für mich wäre es unlogisch, nur die 15 km zwischen Arbeits- und Gerichtsort bezahlt zu bekommen, da ich ja eigentlich Freizeit hätte und keine Veranlassung, 70 km zum Arbeitsort zu fahren.
Meine Lieben, wenn man als BRV Partei vor Gericht und geladen ist, ist das eindeutig betriebsbedingt. Betriebsbedingte Gründe liegen z.B. vor, wenn dem BRM keine andere Wahl bleibt, als seine Tätigkeit außerhalb seiner individuellen ArbZ durchzuführen bzw wenn eine Verlegung in die ArbZ unmöglich ist (siehe z.B. ErfK § 37 BetrVG Rn 7) - das ist bei einer (verpflichtenden) Ladung natürlich der Fall.
Hier ist ja zudem v.a. auch Satz 2 des § 37 (3) zu beachten. Auch dazu lässt sich der ErfK ausführlich aus. Ich gehe davon aus, dass der Gerichtstermin zu üblichen Betriebszeiten stattfindet (das ist bei ArbG wohl vorauszusetzen), aber eben außerhalb der individuellen ArbZ von CPCBRV (sei es wg Freischicht, Teilzeit oder was auch immer).
Ich habe das als BRV wahrlich oft genug durchexerziert, weil oft vor Gericht und nicht immer in meiner ArbZ...
Wäre CPCBRV verhindert iSd BetrVG, müsste im Übrigen automatisch der/die sBRV der Ladung nachkommen - Freizeit ist aber für sich alleine kein Verhinderungsgrund.
Wobei ich davon ausgehe, dass der AG die Kosten und die Wegezeit ab dem Arbeitsplatz, nicht ab dem Wohnort zu erstatten bzw zu vergüten hat. Die Fahrt von daheim zum Arbeitsplatz ist "Privatvergnügen".
das sehe ich anders, da er von zu Hause aus direkt zum "Dienstort" fährt, dürfte er nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattet bekommen.
Ansonsten wäre das m.M.n. ja eine "Bevorteilung" des BRM, weil ein normaler AN (der z.B. als Zeuge auch geladen ist) würde ja ebenfalls die tatsächliche Strecke zum Gericht erstattet bekommen und nicht den Weg zur Arbeitsstätte.
Und zum Anderen in den § 40 (1) BetrVG: Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. D.h. die Kosten für An- und Abreise sind zu erstatten.
und hier steht ja auch "die entstehenden Kosten", nicht die "fiktiven Kosten zur Erreichung des üblichen AP" was es ja wären, wenn man die Fahrt zum AP erstattet bekäme und nicht die tatsächlichen Aufwendungen.
Das wiederum kann ich mir problemlos vorstellen. Das Gericht wäre hier wohl eine Art Höhere Macht, erst recht, wenn es um ein Verfahren gegen den eigenen AG geht: Wäre doch unsinnig, wenn du nicht vor Gericht aussagen kannst, weil dein Verfahrensgegner (!) dich am Erscheinen hindert .....
Das entspricht nicht ganz meiner Aussage: Hindern darf er dich natürlich nicht. Ich sage, dass er nicht verpflichtet ist, deine Arbeitszeit von Donnerstag auf Freitag zu verschieben, damit der Termin in deine Arbeitszeit fällt.
Hier ist ja zudem v.a. auch Satz 2 des § 37 (3) zu beachten. Auch dazu lässt sich der ErfK ausführlich aus.
Der Fitting ist dazu ebenfalls ausführlich und beschränkt sich ziemlich auf den Wortlaut "wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder". Der zieht nun wirklich nur in den Fällen, in denen mehrere betroffen sind (z.B. Nacht- und Tagschicht BRM).
Ich gestehe, dass ich keinen Beleg für meine Behauptung finden kann, dass ein Gerichtstermin außerhalb der persönlichen Arbeitszeit kein betriebsbedingter Grund ist. Allerdings finde ich auch keinen Hinweis darauf, dass es einer wäre. Entweder ist das einfach alles so selbstverständlich wie Fried es sagt oder... es ist halt nicht so. Irgendeine Schriftstelle findet sich nicht zufällig, oder?
Aber eine andere Frage: Angenommen der Arbeitsort ist 70km weiter östlich und der Gerichtsort 85km weiter östlich. Für mich wäre es unlogisch, nur die 15 km zwischen Arbeits- und Gerichtsort bezahlt zu bekommen, da ich ja eigentlich Freizeit hätte und keine Veranlassung, 70 km zum Arbeitsort zu fahren.
Nach Fitting wird die Fahrt vom Wohnort zum Termin erstattet, wenn nicht auch noch reguläre Arbeitstätigkeit anfällt. Gehst du also anschließend noch ne Stunde arbeiten, dann ist das regulärer Arbeitsweg.
Hier ziehen aber noch betriebliche Reiseregelungen, denen auch ein BRM unterliegt.
Für die Rolle als Kläger oder Beklagter dürfte das aber in der Form nicht gelten, oder? Kann man da nicht auch vorgeladen werden, obwohl bislang alles über den RA lief?
(...) § 37 (3) BetrVG: Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Das trifft auf Dich zu - die für die Gerichtsverhandlung aufgewendete Zeit inkl. Hin- und Rückfahrt ist zu vergüten. (...) § 40 (1) BetrVG: Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. D.h. die Kosten für An- und Abreise sind zu erstatten.
Und einen "spekulativeren", da ich gerade keine Kommentierung zu Hand hatte und habe:
Wobei ich davon ausgehe, dass der AG die Kosten und die Wegezeit ab dem Arbeitsplatz, nicht ab dem Wohnort zu erstatten bzw zu vergüten hat. Die Fahrt von daheim zum Arbeitsplatz ist "Privatvergnügen".
Da man als BR vor Gericht anwaltlich vertreten wird, kann man zur Klärung dieser Frage doch deren Expertise nutzen.
Für die Rolle als Kläger oder Beklagter dürfte das aber in der Form nicht gelten, oder? Kann man da nicht auch vorgeladen werden, obwohl bislang alles über den RA lief?
In Verfahren zwischen AG und BR werden immer auch die beteiligten Parteien geladen.
Entscheidend für di Erstattungsfähigkeit von Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb als Aufwendungen für BRTätigkeit ist, dass die Reisekosten ausschließlich wegen der Wahrnehmung erforderlicher BRTätigkeit und nicht auch zugleich zur Erfüllung der rbeitspflicht des BRMitgl. entstanden sind (BAG 16.1.2008 - 7 ABR 71/06, NZA 2008, 546).
Aber dort steht nichts von der Strecke vom Wohnort zum externen Termin, hier also zum Gericht?
Insofern bin ich mir nicht so sicher, was genau bei externen Terminen gölte. So habe ich es nach anwaltlicher Beratung jedenfalls zu meiner Zeit als BRV gehalten:
M.E. immer vom Arbeitsort zum externen BR-Termin (hier zum Gericht) und zurück. Bei solchen Terminen gibt es keine Rosinenpickerei, das kann also je nach Gegebenheiten mal zugunsten oder zuungunsten des BRM gehen.
Ist aber schon ewig her, die Rechtsprechung mag sich da u.U. geändert haben.
Na der Weg vom Arbeitsort zum Einsatzort ist ja immer und unangezweifelt ein zu refinanzierender Weg - sowohl, was die Arbeitszeit als auch die Fahrtkosten angeht. Da sehe ich kein "Streitpotential".
Die Frage wäre nun, ob auch der Weg zum Arbeitsort zu vergüten ist. An einem normalen Arbeitstag ist er das nicht (wir bleiben der Einfachheit halber bei einem Büro-MA mit festem Arbeitsplatz/Büro an erster Tätigkeitsstätte). Wenn nun die Dienstreise erfordert, dass der MA zum Arbeitsort kommt, um sich dort einen Dienstwagen abzuholen, dann ist die Strecke ab Firma bis Gericht unzweifelhaft eine Dienstreise. Die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort aber ebenfalls, wenn ausschließlich wegen notwendiger BR-Tätigkeit diese Strecke vorgenommen wird.
Angenommen der Arbeitsort ist 70km weiter östlich und der Gerichtsort 85km weiter östlich.
ist hier quasi der einfachste Fall, weil der MA eh an der Firma vorbei muss.
Schwieriger ist der Fall: Firma 50km im Osten, Gericht 50km im Westen. In unserer Reisekostenrichtlinie steht, dass der kürzere Weg zu nehmen ist und erstattet wird. Wenn ich aber nicht bereit wäre, mein Privatfahrzeug zu nehmen (das steht der Firma nunmal nicht zu), dann könnte ich auch 50 km zur Firma fahren und danach mit Dienstwagen 100 km zurück. Müsste trotzdem alles bezahlt werden.