Wahlvorschlag prüfen und festgestellt eine Bewerberin hat noch keine 6 Monate Zugehörigkeit zum Betrieb

  • Hallo,


    habe eine Vorschlagsliste bekommen und eine Mitarbeiterin war noch keine 6 Monate im Betrieb. Habe dann diese gefragt und sie hat mir Ihr Einstelldatum gesagt. Das waren dann doch 6 Monate. Daraufhin habe ich die Personalleitung kontaktiert und diese hat das Einstelldatum bestätigt. Auf der Liste, die ich bekommen habe, war ein falsches Einstelldatum.


    Somit ist die Liste ja gültig.


    Meine Frage ist: Falls sie keine 6 Monate im Betrieb wäre. Was ist dann mit der Liste? Kann man die heilen? Streicht man einfach die Bewerberin und nimmt weniger Kandidaten?

    Müssen die Stützunterschriften nochmal gesammelt werden?

    Danke für Eure Antworten.

  • Grundsätzlich halte ich nichts davon ohne Not Kandidaten auszusortieren, das drückt nur die Motivation sich an Wahlen zu beteiligen.


    So ganz kann ich die Problemstellung nicht nachvollziehen. Ist die Wählerliste falsch?


    Wo steht denn das fehlerhafte Einstellungsdatum? Auf dem Wahlvorschlag ist das ja keine Pflichtangabe.

  • Meine Frage ist: Falls sie keine 6 Monate im Betrieb wäre. Was ist dann mit der Liste? Kann man die heilen? Streicht man einfach die Bewerberin und nimmt weniger Kandidaten?

    Müssen die Stützunterschriften nochmal gesammelt werden?

    also, wenn man in den Fitting schaut, so findet man in der Rn3 zur WO §8 folgendes:


    Ist auf einer Vorschlagsliste bei ihrer Einreichung ein nicht wählbarer Kandidat aufgeführt, so ist die Liste ungültig.


    Das Weitere der Rn 3 schreibe ich jetzt nicht ab, sinngemäß: keine Heilung möglich, Wahlvorstand muss Listenführer umgehend informieren und der muss neu machen.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Aber der Verstoss gegen zwingende Wahlvorschriften, wozu nunmal auch § 8 BetrVG (Wählbarkeit) gehört, macht eine BR-Wahl nun mal anfechtbar.

    Nun war die Kollegin ja wählbar, da am Wahltag mindestens 6 Monate im Betrieb. Also hätte im Gegenteil das "Aussortieren" die Wahl anfechtbar gemacht.


    M.W. ist es i.d.R. auch unschädlich, wenn fälschlicherweise jemand gewählt wird, der/die am Tag der Wahl weniger als 6 Monate im Betrieb war. Dieser Fehler ist nämlich meist "geheilt", bis das ArbG eine Entscheidung trifft.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • M.W. ist es i.d.R. auch unschädlich, wenn fälschlicherweise jemand gewählt wird, der am Tag der Wahl weniger als 6 Monate im Betrieb war. Dieser Fehler ist nämlich meist "geheilt", bis das ArbG eine Entscheidung trifft.

    In einem mir bekannten Fall hatte das ArbG nicht entschieden, ob die Bewerberin zur Wahl zuzulassen war, sondern ob der AG ihr in der Probezeit kündigen dürfe. Urteil: Ja, er durfte. X(

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Nun war die Kollegin ja wählbar, da am Wahltag mindestens 6 Monate im Betrieb. Also hätte im Gegenteil das "Aussortieren" die Wahl anfechtbar gemacht.


    M.W. ist es i.d.R. auch unschädlich, wenn fälschlicherweise jemand gewählt wird, der/die am Tag der Wahl weniger als 6 Monate im Betrieb war. Dieser Fehler ist nämlich meist "geheilt", bis das ArbG eine Entscheidung trifft.

    Wie soll das geheilt werden? Maßgeblich ist ja nicht der Zeitpunkt wo das ArbG das verhandelt und entscheidet sondern der Wahlzeitpunkt.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Wie soll das geheilt werden?

    Ich habe das mit den entsprechenden Urteilen (die ich aber nicht nochmal recherchiert habe, die Informationen sind auch 'ne Weile her...) so in WV-Schulungen gelernt.


    Das liege an der Formulierung des § 8 (1) Satz 1 BetrVG, die eben nicht explizit vom Wahltag spreche - das ArbG prüft also die Wählbarkeit zum Termin der Verhandlung. Ist sie da gegeben: Bingo.


    Kann aber natürlich sein, dass mein Wissen veraltet ist...

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Im Fitting steht z. B. folgendes:

    Zitat von Fitting, § 8 BetrVG Rn. 50

    Der Mangel einer sechsmonatigen Betriebs-(Unternehmens- oder Konzern-)zugehörigkeit berechtigt zur Anfechtung der Wahl. Der Mangel wird geheilt, sobald der ArbN die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit erfüllt hat, ohne dass rechtskräftig die Wahl mit Erfolg angefochten oder die Nichtwählbarkeit festgestellt ist (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 6).

    Das deckt sich ziemlich sauber mit dem, was Fried in seinen Schulungen gelernt hat.

  • Im Fitting steht z. B. folgendes:

    Das deckt sich ziemlich sauber mit dem, was Fried in seinen Schulungen gelernt hat.

    Danke für's Nachschauen!


    Dann bin ich ja froh, keinen vollkommen veralteten oder gar falsch erinnerten Scheiss verbreitet zu haben.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)