Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 07.02.2023
- L 3 U 202/21 -
Sturz beim Kaffee-Holen ist als Arbeitsunfall anzuerkennen
Sozialraum gehört eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers
Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.