1.
Stellt ein Versicherter auf dem Arbeitsweg sein Kraftfahrzeug ab, um den Weg zu Fuß fortzusetzen, ist die zwischenzeitliche Anbringung einer Frostschutzmatte auf der Frontscheibe ene privatnützige Unterbrechung des Arbeitsweges.
2.
Der Arbeitsweg ist noch nicht wieder angetreten, wenn der Versicherte nach dem Anbringen der Frostschutzmatte vom Kraftfahrzeug zurücktritt.
3.
Die an die Aufgabe zur Post anknüpfende Vermutung der Bekanntgabe des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X greift nicht ein, wenn die Behörde die Aufgabe zur Post nur als grundsätzlich zu einem Zeitpunkt erfolgend belegen kann.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 6. Juli 2020 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.