Fürsorgepflicht Arbeitgeber

  • Schwarmwissen gefragt.


    Wie lange kann sich den ein Arbeitgeber (ohne Publikumsverkehr) auf seine Fürsorgepflicht

    bezüglich Corona berufen (Maskenpflicht, Testpflicht)?

    Endet das mit dem auslaufenden Infektionsschutzgesetz?

    Wir haben leider nicht dazu gefunden. X/

  • Das sogenannte Direktionsrecht ermögliche es den Arbeitgebern zwar, weitreichendere Schutzmaßnahmen als das Gesetz anzuordnen, allerdings müssten diese verhältnismäßig sein. Dabei spiele auch das betriebliche Umfeld eine Rolle. Im Krankenhaus etwa dürfe man natürlich weitergehende Maßnahmen erlassen als etwa in einem Büro, wo es keinen intensiven Kontakt mit vulnerablen Gruppen gebe. Quelle Tagesschau


    Der Betriebsrat ist natürlich in der Mitbestimmung wenn ein AG Anforderungen die über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehen anordnen will.

  • die Fürsorgepflicht des AG bzgl. Gesundheitsschutz besteht auch unabhängig von Corona. Wobei alles was über das gesetzlich notwendige hinausgeht dem MBR des BR unterliegt vgl. §87 Abs. 1 Punkt 7 BetrVG tlw. auch die Ausgestaltung einzelner Massnahmen wenn gesetzlich nicht genau definiert.

  • (Maskenpflicht, Testpflicht)

    Während ich eine Maskenpflicht ja zur Not noch als (mitbestimmte) Maßnahme des Arbeitsschutzes durchgehen lassen könnte, wird es mit einer Testpflicht schon deutlich schwieriger. Da sehe ich (auch mitbestimmt) so gar keine Handhabe für.


    Wenn der AG die Test zur Verfügung stellt, kann er seine Erwartung äußern, dass die AN sich u.U. testen um dann eigenverantwortlich eine Entscheidung zu treffen. Aber eine, kontrollierte, Pflicht? Da fehlt nach meinem Verständnis jegliche Rechtsgrundlage für.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Wie lange kann sich den ein Arbeitgeber (ohne Publikumsverkehr) auf seine Fürsorgepflicht

    bezüglich Corona berufen (Maskenpflicht, Testpflicht)?

    es wird ja weiterhin empfohlen die Schutzregeln im Betrieb einzuhalten



    mit Ausnahme der Testverpflichtung.


    Soweit folgt der AG mit seinem Vorhaben den Empfehlungen und muss sich mit dem BR dazu verständigen


    Ob man die Testpflicht überhaupt anordnen könnte (selbst wenn der BR zustimmt) wage ich zu bezweifeln, wegen des Eingriffes in das "Persönlichkeitsrecht" des MA.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Wenn der AG die Test zur Verfügung stellt, kann er seine Erwartung äußern, dass die AN sich u.U. testen um dann eigenverantwortlich eine Entscheidung zu treffen. Aber eine, kontrollierte, Pflicht? Da fehlt nach meinem Verständnis jegliche Rechtsgrundlage für.

    Sehe ich ganz genauso.

    In der Praxis kann das auch durchaus funktionieren. Die Testpflicht haben wir schon länger abgeschafft, stellen aber in gleichem Maße (und an gleicher Stelle) kostenlose Tests für die MA zur Verfügung. Der "Verbrauch" ist seit dem kaum zurückgegangen, die MA testen nach wie vor, vielleicht nicht mehr ganz so regelmäßig, aber sie tun es. Freiwillig.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser