Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den
Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche,
die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte
genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass
auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise
sicherheitsrelevante Funktionalitäten. Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls
erkennen, ob Sie in Ihrem Profil eingeloggt bleiben möchten, um Ihnen unsere Dienste bei einem
erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen.
Statistik
Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für
Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen
und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von
-> Microsoft informieren.
Das sogenannte Direktionsrecht ermögliche es den Arbeitgebern zwar, weitreichendere Schutzmaßnahmen als das Gesetz anzuordnen, allerdings müssten diese verhältnismäßig sein. Dabei spiele auch das betriebliche Umfeld eine Rolle. Im Krankenhaus etwa dürfe man natürlich weitergehende Maßnahmen erlassen als etwa in einem Büro, wo es keinen intensiven Kontakt mit vulnerablen Gruppen gebe. Quelle Tagesschau
Der Betriebsrat ist natürlich in der Mitbestimmung wenn ein AG Anforderungen die über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehen anordnen will.
die Fürsorgepflicht des AG bzgl. Gesundheitsschutz besteht auch unabhängig von Corona. Wobei alles was über das gesetzlich notwendige hinausgeht dem MBR des BR unterliegt vgl. §87 Abs. 1 Punkt 7 BetrVG tlw. auch die Ausgestaltung einzelner Massnahmen wenn gesetzlich nicht genau definiert.
Während ich eine Maskenpflicht ja zur Not noch als (mitbestimmte) Maßnahme des Arbeitsschutzes durchgehen lassen könnte, wird es mit einer Testpflicht schon deutlich schwieriger. Da sehe ich (auch mitbestimmt) so gar keine Handhabe für.
Wenn der AG die Test zur Verfügung stellt, kann er seine Erwartung äußern, dass die AN sich u.U. testen um dann eigenverantwortlich eine Entscheidung zu treffen. Aber eine, kontrollierte, Pflicht? Da fehlt nach meinem Verständnis jegliche Rechtsgrundlage für.
Soweit folgt der AG mit seinem Vorhaben den Empfehlungen und muss sich mit dem BR dazu verständigen
Ob man die Testpflicht überhaupt anordnen könnte (selbst wenn der BR zustimmt) wage ich zu bezweifeln, wegen des Eingriffes in das "Persönlichkeitsrecht" des MA.
Wenn der AG die Test zur Verfügung stellt, kann er seine Erwartung äußern, dass die AN sich u.U. testen um dann eigenverantwortlich eine Entscheidung zu treffen. Aber eine, kontrollierte, Pflicht? Da fehlt nach meinem Verständnis jegliche Rechtsgrundlage für.
Sehe ich ganz genauso.
In der Praxis kann das auch durchaus funktionieren. Die Testpflicht haben wir schon länger abgeschafft, stellen aber in gleichem Maße (und an gleicher Stelle) kostenlose Tests für die MA zur Verfügung. Der "Verbrauch" ist seit dem kaum zurückgegangen, die MA testen nach wie vor, vielleicht nicht mehr ganz so regelmäßig, aber sie tun es. Freiwillig.