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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
Anspruch auf vollen Jahresurlaub bei Betriebszugehörigkeit ab Februar
Mein Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass im Februar eingestellte Kolleg*innen nicht den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erwerben, sondern anteilig für den Januar Urlaubstage abgezogen bekommen sollen. Ich lese das BUrlG §4,5 aber anders.
Denn im von dir genannten § 4 BUrlG geht es um Wartezeit (Zitat: "Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.") und im § 5 wird sogar ausdrücklich von Zwölfteln je Beschäftigungsmonat ("... ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ...") geschrieben.
Ohne genauere Begründung, worauf du deine Sicht stützt, scheint mir die Auffassung deines AG korrekt zu sein (und wird auch bei uns so gehalten).
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Die Fälle b) und c) sind hier klar unbeachtlich. Bleibt noch Abschnitt a).
Und den verstehe ich so, dass wenn der AN z.B. im Oktober eintritt, er ja nur noch 4 Monate in diesem Kalenderjahr arbeitet, er also deswegen die Wartezeit nicht erfüllt und damit keinen vollen Urlaubsanspruch in diesem Jahr erwerben kann. Tritt der AN aber im Februar ein (und in diesem Jahr nicht wieder aus (Fälle b) oder c) ), erwirbt er den kompletten Jahresurlaubsanspruch im August des Jahres, da er dann die Wartezeit erfüllt hat und somit in diesem Jahr, gem. § 4 BUrlG den "vollen Urlaubsanspruch" erworben hat.
Mein Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass im Februar eingestellte Kolleg*innen nicht den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erwerben, sondern anteilig für den Januar Urlaubstage abgezogen bekommen sollen.
Das ist ärgerlicherweise ein individueller Rechtsanspruch. Als BR würde ich dem AG versuchen klarzumachen, dass er hier ganz klar im Irrtum ist und ihr den betroffenen Kollegen ermuntern werdet, seinen klaren Rechtsanspruch (nach Ablauf der Probezeit ) gerichtlich durchzusetzen. Und der AG wäre doch vielleicht gut beraten, sich einmal mit seiner eigenen Rechtsvertretung in Verbindung zu setzen, bevor er hier eine (auch noch kostenpflichtige) Schlappe erleidet.
ACHTUNG: Sollte der AN von seinem vorherigen AG bereits ein Teil seines Urlaubs gewährt oder ausgezahlt bekommen haben, dann darf euer AG tatsächlich den damit bereits gewährten Anteil "verrechnen" und muss ihn nicht neu gewähren.
Kolben69 , der/die AN hat bei Eintritt im Februar nach Ablauf der Wartezeit erstmal vollen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub des Jahres, also auf 4 Wochen.
Darüber hinausgehender Urlaub kann arbeits- oder tarifvertraglich gezwölftelt werden.
Kolben69 , um das mal auszurechnen... Nehmen wir mal an, man bekommt (bei einer 5-Tage-Woche) per AV/TV 28 Urlaubstage pro Jahr, und der AV/TV enthält eine Zwölftelungsregel bei unterjährigem Ein- oder Austritt.
Bei Eintritt am 1.2. erhielte man nach der Zwölftelungsregel 25.67 = 26 Urlaubstage. Da diese 26 Tage den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen übersteigen, stellen sie den Urlaubsanspruch dar.
Bei Eintritt am 1.5. erhielte man nach der Zwölftelungsregel 16.33 = 16 Urlaubstage. Da diese 16 Tage unter dem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen liegen, greifen die gesetzlichen 20 Tage Urlaub.
Warum sollte man die gesetzlichen Urlaubstage in die 1/12 Regelung mit einbeziehen, wenn die 1/12 Regelung nur oderhablb des gesetzlichen Anspruches gelten kann?
Hier bin ich bei Randolf. Zuerst einmal wird der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen nach Ablauf der sechs Monate vollständig fällig (wir gehen mal davon aus, dass vom vorherigen AG kein Urlaub abgegolten wurde). Damit sind am 01.08. die kompletten 20 gesetzlichen Urlaubstage fällig.
Gibt es keine gesonderte Regelung im AV oder TV, dann ist der über den gesetzlichen Anspruch hinaus gewährte Urlaub komplett wie gesetzlicher Urlaub zu behandeln.
Sollte es eine Regelung geben, dann dürfte sie der Zwölftelregelung entsprechen (Andere Modelle sind möglich, fallen mir aber nicht ein). Diese zusätzlichen Urlaubstage fären dann separat zu berechnen.
Nach Frieds Berechnung sind es nur 26 Tage, nach meiner Berechnung sind es 20+7 Tage.
Nach Frieds Berechnung sind es nur 26 Tage, nach meiner Berechnung sind es 20+7 Tage.
wenn man mathematisch rundet ja --> 27 Tage
Wenn die Links u.a. korrekt sind müssten es in diesem Beispiel dann 27,33 Urlaubstage sein
soweit ich das richtig verstehe, werden Urlaubstage ab 0,5 auf ganze Tage aufgerundet gem BUrlG §5, aber da steht nichts zu den Anteile unter 0,5 Tagen, daher gelten die Bruchteile als Urlaubstage.
Warum sollte man die gesetzlichen Urlaubstage in die 1/12 Regelung mit einbeziehen, wenn die 1/12 Regelung nur oberhalb des gesetzlichen Anspruches gelten kann?
Die Tarifparteien können ihren Urlaub regeln wie sie wollen, solange der ges. Urlaubsanspruch nicht berührt wird. Da sind solche Klauseln wie von Fried herangezogen durchaus üblich.
Gibt es keine gesonderte Regelung im AV oder TV, dann ist der über den gesetzlichen Anspruch hinaus gewährte Urlaub komplett wie gesetzlicher Urlaub zu behandeln.
Genauso sehe ich das auch. Deswegen schrieb ich ja:
Randolf und Tobias Clausing , was Euch zu Euren seltsamen Rechnungen führt, ist mir ein Rätsel. Doch nicht hoffentlich bloß diese Formulierung meinerseits?
Darüber hinausgehender Urlaub kann arbeits- oder tarifvertraglich gezwölftelt werden.
Denn die war dann wohl missverständlich.
Es gibt einen gesetzlichen Urlaubsanspruch und einen aus AV/TV. Ersterer ist immer voll zu verwirklichen, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Letzterer kann bei unterjährigem Eintritt gezwölftelt werden. Deswegen zwei separate Zahlen.
Ich kenne nur TVe, die den Gesamtjahresurlaubsanspruch zwölfteln, aber keinen einzigen, der wie Ihr die Differenz zwischen gesetzlichem und tariflichem Jahresanspruch zwölfteln würde. Ich habe auch noch nie eine entsprechende AV-Formulierung gesehen.
Aus den zwei verschieden fundierten Ansprüchen (gesetzlich einerseits, aus AV/TV andererseits) einen Hybriden zu züchten (der dann übrigens auch noch zu einem Urlaubsanspruch führte, der über dem tariflichen liegt), geht rechtssystematisch m.E. komplett fehl. Es ist schlicht die Günstigkeitsregel zwischen den beiden Ansprüchen anzuwenden.
aber da steht nichts zu den Anteile unter 0,5 Tagen, daher gelten die Bruchteile als Urlaubstage.
Anderer Meinung ist lt ErfK Rn 21 zu § 5 BUrlG das BAG. Es sind keine vollen Urlaubstage, sondern die anteiligen Tage in der konkreten Summe abzugelten.
Um aber auf die Grundfrage zurückzukommen, Kolben69 : Was steht in AV bzw TV, gibt es insbesondere eine Zwölftelungsregel?
Hm, du wirst vermutlich Recht haben, wobei die Zusammenfassung offenbar nicht ganz "selbstverständlich" ist.
In unserem neuen (sehr AG freundlichen, aber rechtlich wohl zulässigen) Arbeitsvertrag steht, dass es zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub (20 Tage bei einer 5 Tage Woche) noch 10 Tage pro Jahr dazu gibt. Der gesetzliche Urlaub unterliegt dem BUrlG. In einer weiteren Regelung steht dann, dass bei unterjährigen Beginn oder Ende des AV 1/12 des Gesamt-Jahresurlaubs abgezogen wird, die Regelungen zum gesetzlichen Mindesturlaub davon aber unberührt bleiben.
Wenn es also ganz selbstverständlich so wäre, wie du es darstellst, dann bräuchte es diese spezielle Regelung nicht. Ich würde aber vermuten, dass die AG, die den Urlaub sauber trennen, ihn auch "sauber" zurechtstutzen und es so wirklich dieses "hybride" Urlaubsmodell in der Realität nicht gibt. Richtig finde ich das dennoch nicht - aber bis ich Richter am Bundesarbeitsgericht bin spielt das wohl keine Rolle, wie ich das finde.
Wenn es also ganz selbstverständlich so wäre, wie du es darstellst, dann bräuchte es diese spezielle Regelung nicht.
Nun ist es ja wahrlich nicht immer so, dass jede AV-Klausel auch nötig ist. Es ist z.B. vollkommen unnötig, in einen AV nicht einfach 30 Tage Urlaub zu schreiben, sondern diese in 20 Tage gesetzlichen und 10 Tage übergesetzlichen aufzuteilen.
Die Zwölftelungsregel wiederum ist nötig, wenn man als AG nicht will, dass bei unterjährigem Ein- oder Austritt ein voller Urlaubsanspruch zu realisieren ist.
Anderer Meinung ist lt ErfK Rn 21 zu § 5 BUrlG das BAG. Es sind keine vollen Urlaubstage, sondern die anteiligen Tage in der konkreten Summe abzugelten.
das meinte ich sinngemäß meiner (unständlicheren) Formulierung auch, nur offensichtlich ebenfalls missverständlich ausgedrückt.
Doch nicht hoffentlich bloß diese Formulierung meinerseits?
doch, so isses.
Aber die andere Sichtweise, den gesamten Urlaub zu 1/12teln und dann nachschauen ob der gesetzliche Mindesurlaub erfüllt ist, ist ebenfalls nachvollziehbar.
Es ist z.B. vollkommen unnötig, in einen AV nicht einfach 30 Tage Urlaub zu schreiben, sondern diese in 20 Tage gesetzlichen und 10 Tage übergesetzlichen aufzuteilen.
Der übergesetzliche Urlaub wird teilweise anders behandelt. Zudem wird ein eventuell steigender gesetzlicher Urlaubsanspruch auf den übergesetzlichen angerechnet. Es bleibt also bei 30 Tagen. Auch soll der übergesetzliche zum Vertragsende nicht abgegolten werden.
Ob das alles so rechtens ist, prüft unser Anwalt. Insgesamt hat sich der Anwalt des AG aber ziemliche Mühe gegeben, einen vermutlich zulässigen, aber sehr verklausulierten Vertrag zu entwerfen.
Zudem wird ein eventuell steigender gesetzlicher Urlaubsanspruch auf den übergesetzlichen angerechnet. Es bleibt also bei 30 Tagen.
So ein komplett unnötiger Blödsinn. Wenn da bloß 30 Tage stünden, und der gesetzliche stiege auf 25 Tage (bei 5-Tage-Woche), wären es auch immer noch 30 Tage.
Übergesetzlicher Urlaub kann in allen Bedingungen frei ausgehandelt werden. Er darf unabhängig von den Grenzen des BUrlG gezwölftelt werden. Es kann sogar so gerechnet werden, daß der übergesetzliche Urlaub auch bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte komplett durch Zwölftelung aufgezehrt werden kann.
So gibt es zB im TV-N Ba-Wü (Tarifvertrag Nahverkehr) sinngemäß eine Formulierung, daß der Urlaub auch bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte komplett gezwölftelt wird, aber § 5 BUrlG "unberührt" bleibt. Das führt bei Ausscheiden im Juli bei 30 Tagen Jahresurlaub zB zu der Wirkung, daß nur 17,5 Tage Urlaub bestehen, dieser aber wegen § 5 BurlG auf 20 Tage "aufgestockt" werden muss.
Ähnliche Regelungen gibt es in vielen MTVen des öD und sie sind gerichtsfest.
Was dabei allerdings immer beachtet werden muß, ist der Umstand, daß der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte immer separat gerechnet werden muß - auch bei Zwölftelung.
Es ist also wichtig, was denn konkret zu evtl. übergesetzlichem Urlaubs per TV oder ArbV vereinbart wurde
der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen nach Ablauf der sechs Monate vollständig fällig
Die Begrifflichkeit im BurlG führt immer wieder zu Verwirrungen. Urlaub entsteht bereits am ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses. Die gesetzliche "Wartezeit" bezieht sich nur auf das Verfügungsrecht eines/einer AN*in in Bezug auf den Urlaub.
Ach ja, die Rundungsfrage ist eigentlich schon seit mehreren Jahrzehnten geklärt, auch wenn dies viele Personaler*innen nicht wahrhaben wollen bzw. wohl auch nicht gelernt haben. Mangels gesetzlicher Regelung darf gesetzlicher Urlaub nicht abgerundet werden (ErfK, Gallner, § 5 BurlG Rn 21 mit Verweis auf BAG vom 26.1.1989 !). Bruchteile unter 0,5 Tage dürfen auch ausnahmsweise abgegolten werden.