Arbeitgeber koppelt Urlaub an Voraussetzungen

  • Hallo liebes Forum,


    Uns hat ein Schreiben aus der Belegschaft erreicht, dass die Kolleg*Innen unterschreiben mussten. In dieser wird bei Urlaubsantrag durch die Unterschrift bestätigt, dass Aufgaben erledigt wurden. Unter Druck haben bereits die Kolleg*Innen dieses Dokument unterschrieben.

    Da dies nur eine Einrichtung betrifft, sind die Kolleg*Innen noch gehemmt, dass der Betriebsrat direkt tätig wird. Können den Kolleg*Innen bei einem Urlaubsantrag Nachteile entstehen, wenn die Aufgaben doch nicht rechtzeitig erledigt werden können?


    Ich danke schon mal für eure Hilfe


    LG Lena

  • Ich sehe hier eine Mitbestimmung des BR gem. % 87 Abs. 1 Nr. 5

    Sofern nicht bereits vorhanden, solltet ihr eine BV zum Thema Urlaub verhandeln, in der dann entsprechendes zu regeln ist.


    Mir stellt sich zusätzlich die Frage, bis wann muss der Urlaub beantragt werden und was passiert, wenn ich zwischen Beantragung und Antritt des Urlaubes erkranke?

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  • Das darf der AG nicht. Urlaub ist ein gesetzlicher Anspruch. Irgendwelche Voraussetzungen sieht das BUrlG nicht vor. Auch übergesetzlicher Urlaub darf m.E. nicht an Bedingungen gekoppelt werden (ausgenommen Schichturlaub, da können wieder andere, meist tarifvertragliche Bedingungen greifen).

  • Hi,

    danke für die Antwort.

    Wir arbeiten gerade an einer großen BV Arbeitszeit, in dieser möchten wir auch den Urlaub regeln. Bisher gibt es keine Regelung zum Urlaub.

    Es ist nur diese Anweisung gegeben worden und die Kolleg*Innen mussten auf dem Dokument unterschreiben.

  • die Kolleg*Innen mussten auf dem Dokument unterschreiben.

    Da würde ich als BR einschreiten, keine gesetzliche noch BV-Grundlage also nicht zwingend.

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  • Verstehe ich es erst einmal richtig, dass mit der Bitte um Unterschrift die Kenntnisnahme der Arbeitsanweisung bestätigt werden soll? Dann dürfte das im engeren Sinne noch kein Problem sein.

    Die Regelung ist sehr allgemein gestaltet und würde auch bedeuten, dass ich bei einem einzelnen Urlaubstag ALLE offenen Berichte erledigt habe. Und auch der Einwand vom Nordfriesen weist auf ein berechtigtes Problem hin.

    Die Gewährung von Urlaub darf nicht an Bedingungen gekoppelt werden, der Urlaub kann aber aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Hier bestätigt der AN ggf. nur, dass es keine betrieblichen Gründe gibt. Da braucht es aber mehr Einblick in die Arbeitsabläufe - den habt ihr als BR am ehesten.


    Die Regelung ist auf jeden Fall mitbestimmt - der BR sollte eine Aussetzung der Regelung verlangen und eine BV mit allgemeinen Urlaubsgrundsätzen verhandeln.

  • Was wären denn mögliche Konsequenzen, wenn man das Blatt unterschrieben hätte?

    Angenommen ich plane heute meinen Urlaub für August und bestätige auf dem Antrag die Erledigung der genannten Sachen - die vermutlich in der Zukunft liegen.

    Würde es dann bedeuten, dass mein Urlaub automatisch nicht genehmigt ist, wenn er z.B. direkt auf eine AU-Woche folgt, in der ich die Dinge gar nicht erledigen konnte?


    ich sehe hier großen Handlungsbedarf für den BR...

  • Finde ich spannend. Ich denke schon, dass wir alle das gleich lesen, aber offensichtlich verstehen wir das unterschiedlich.


    Im dem Betrieb scheint es eine Dienstanweisung "Entlassungsberichte" zu geben. Deren genauer Inhalt ist mir zwar völlig unbekannt, aber rein aus dem Kontext würde ich einfach mal vermuten wollen, dass hier geregelt ist, in welchem Zeitraum solche Berichte zu erstellen sind. (Meine Vermutung wäre hier: Zeitnah zum Abschluss der Behandlung)


    Und, ebenfalls nur aus dem Kontext geschlossen, scheint es in der Vergangenheit dazu gekommen zu sein, dass solche Berichte liegen geblieben sind, weil AN sie nicht fertig gestellt haben, bevor sie in den Urlaub gegangen sind. Was dann natürlich dazu führt, dass die im Zweifel liegen bleiben, bis der AN wieder zurück ist. (Was vermutlich auch jetzt schon gegen die Dienstanweisung "Entlassungsberichte" verstößt.)


    Eine Koppelung von Urlaub an Voraussetzungen kann ich hier nicht erkennen. Jedenfalls lese ich nirgendwo, dass Urlaub nicht gewährt würde, wenn die Berichte nicht fertig wären, oder Urlaub nur beantragt werden darf, wenn alle aktuellen Berichte erledigt seien. Was ich lese ist, dass der AN bestätigen soll, dass er vor seinem Urlaubsantritt, gem. der aktuellen Dienstanweisung, seine Berichte fertig hat, damit die nicht liegen bleiben.


    Dass er den nicht antreten dürfte, wenn sie nicht fertig sind, lese ich nicht. Gleichwohl interpretiere ich das schon dahingehend, dass der AG dem AN hier mit Anlauf "ein Hörnchen zieht", wenn er trotz offener Berichte in den Urlaub geht, obwohl er explizit bestätigt hat, sich an die Dienstanweisung zu halten. Sprich die Ausrede: "Ups, wusste ich ja gar nicht" zieht nicht mehr, weil der AN bei Urlaubsantrag die Anweisung explizit bestätigt hat.


    Kann ich inhaltlich soweit absolut nachvollziehen. Ob ein solches Vorgehen überhaupt einem MBR unterliegt, könnte/dürfte man sicher diskutieren. Nur wie gesagt, dass hier Urlaub an Bedingungen geknüpft wird, kann ich nicht erkennen.


    Als BR würde ich hier mal mit dem AG reden im Sinne von: Ok, wir verstehen das Problem, aber wie stellen wir denn sicher, dass der Kollege das auch erfüllen kann? (Ich kenne mich mit den betrieblichen Notwendigkeiten und/oder Abläufen da so gar nicht aus, aber meine Gedanken gehen so in Richtung von: wenn Urlaub eingereicht wurde, wird der letzte Tag vor dem Urlaub (wenn es nicht nur 1 - x (3?) Tage sind) automatisch dafür reserviert, dass der Papierkram erledigt werden kann.)


    NACHTRAG: In der Zwischenzeit habe hier noch zwei andere Kollegen geantwortet und in das fast gleiche Horn getutet. Der Punkt mit evtl. Krankheit vorher ist natürlich ein valider. Insofern sollte der BR hier nicht nur den Fall Urlaub regeln, sondern sich wirklich dafür engagieren, dass hier vernünftige Regelungen gefasst werden, die das Problem lösen und nicht nur das "Fingerpointing" ( -> der is et schuld) erleichtert wird.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

    2 Mal editiert, zuletzt von Moritz ()

  • Hallo,


    aus meiner Sicht besteht sehr wohl eine unmittelbare formularmäßige Koppelung von arbeitsrechtlichen Dingen mit der Urlaubsvergabe. Auch derartige Formulare unterliegen der Mitbestimmung der Urlaubsvergabe.

    Dabei sollte auch konkret geregelt werden, was denn die Punkte im einzelnen konkret bedeuten. Schon die verwendung des Begriffes "etc." sorgt dafür, daß keine hinreichende Klarheit über die Anforderungen besteht und dieser Passus zumindest als AGB deswegen unwirksam wäre.


    Der BR sollte sofort den AG auffordern, die Verwendung dieses Formulars zu stoppen und die Klärung der offenen Fragen in Hinblick auf Vertretung etc. sowie die anzuwendenen Formulare in die Verhandlungen über die Urlaubsregelung mit aufzunehmen.


    Bitte achtet bei der Urlaubsvergabe unbedingt darauf, daß Ihr eine verbindliche Bearbeitungszeit für einen Urlaubsantrag vereinbart, da ansonsten das Schweigen des AG nicht zu einer stillschweigenden Genehmigung des Antrags führt.

  • Eine Koppelung von Urlaub an Voraussetzungen kann ich hier nicht erkennen. Jedenfalls lese ich nirgendwo, dass Urlaub nicht gewährt würde, wenn die Berichte nicht fertig wären, oder Urlaub nur beantragt werden darf, wenn alle aktuellen Berichte erledigt seien. Was ich lese ist, dass der AN bestätigen soll, dass er vor seinem Urlaubsantritt, gem. der aktuellen Dienstanweisung, seine Berichte fertig hat, damit die nicht liegen bleiben.

    Danke, so lese ich das auch.


    Mal abgesehen davon, selbst wenn der AG den Urlaub an Bedingungen koppeln wollte und selbst wenn ich das als MA unterschreibe (von mir aus mit Blut und Familiensiegel), hat das schlicht und einfach keine Konsequenzen, da im BUrlG nun mal steht: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen" und dem Günstigkeitsprinzip entsprechend die gesetzliche Regelung anzuwenden ist, wenn der AG versucht individualrechtlich etwas ungünstigeres zu regeln.


    Deshalb sollte man hier als BR aber keineswegs untätig bleiben!
    Das...

    Der BR sollte sofort den AG auffordern, die Verwendung dieses Formulars zu stoppen und die Klärung der offenen Fragen in Hinblick auf Vertretung etc. sowie die anzuwendenden Formulare in die Verhandlungen über die Urlaubsregelung mit aufzunehmen.

    ...ist natürlich vollkommen richtig!


    Mal abgesehen von den ganz praktischen Problemen wie:

    bis wann muss der Urlaub beantragt werden und was passiert, wenn ich zwischen Beantragung und Antritt des Urlaubes erkranke?

    ...ist es ja schlicht nicht möglich beim Stellen eines Urlaubsantrags im Januar, für den August, zu bestätigen, dass ich alle Berichte fertig habe. Das kann ja bestenfalls eine Absichtserklärung sein.

    Vor allem ist es einfach unheimlich dämlich diese Sache unnötiger Weise an den Urlaubsantrag zu koppeln, da dadurch (ebenfalls vollkommen unnötig) eben das hier entsteht:

    besteht sehr wohl eine unmittelbare formularmäßige Koppelung von arbeitsrechtlichen Dingen mit der Urlaubsvergabe.


    mMn will der AG hier nichts "Böses" und das ist ein klassischer Fall von „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“. - Viel sinnvoller wäre es doch, völlig losgelöst vom Urlaubsantrag, einfach diese Dienstanweisung "Entlassberichte" zu überarbeiten und die Konsequenzen/Sanktionen für Nichtbeachtung klarzustellen (die aber natürlich auch nichts mit dem Urlaub zu tun haben dürfen). Wenn's den AG glücklich macht, kann er sich diese Dienstanweisung dann auch von jedem unterschreiben lassen, aber notwendig ist das nicht. Das Ignorieren von Dienstanweisungen kann sanktioniert werden, unabhängig davon ob ein MA die Dienstanweisung unterschrieben hat, oder nicht.

    Ich vermute mal, dass die "Dummheit" hier aus "Faulheit" resultiert. Man will das einfach geregelt haben und koppelt es dann an einen Prozess der eh schon da ist (Beantragen von Urlaub), um bloß keinen zusätzlichen Aufwand zu haben.

    Da kann man als BR dem AG ja klar machen, dass man durchaus einsieht, dass das geregelt gehört (denn das ist so! "Ich lass den doofen Schreibkram mal liegen und geh in den Urlaub, wenn ich Glück habe ist es erledigt bis ich wieder komme" ist ja ein Klassiker und kann so natürlich nicht sein), aber es gehört halt vollkommen unabhängig vom Urlaub geregelt.

    Am Ende muss ja nur eines jedem MA klar sein: Den doofen Schreibkram nicht zu machen wird unangenehmer, als ihn halt doch ordentlich zu machen. Dies sollte sich doch zwischen BR und AG regeln lassen ohne den Urlaub da rein zu ziehen.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Wenn der AG pfiffig wäre, dann würde er sein Formular einfach dahingehend ändern, dass er da drauf schreibt:


    Wir weisen hiermit nochmal auf die aktuell gültige Dienstanweisung "Entlassungsberichte" hin und bitten um Beachtung vor Urlaubsantritt.


    Liest keiner, steht aber da und hat der AN auch unterschrieben mit seinem Antrag. Hat aber nicht den Hauch von Anschein, dass hier Dinge unzulässigerweise verknüpft würden.


    klassischer Fall von „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Oder der 1. Ableitung davon: "Gut gemeint ist gerne mal das Gegenteil von gut gemacht." ;)

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  • wenn Urlaub eingereicht wurde, wird der letzte Tag vor dem Urlaub (wenn es nicht nur 1 - x (3?) Tage sind) automatisch dafür reserviert, dass der Papierkram erledigt werden kann.)

    Das halte ich z. B. für eine wichtige Regelung, wenn es eine entsprechende Richtlinie geben soll, die der AG dann auch bei "Zurechtweisungen" nutzen will. Wenn der AG die Einhaltung fordert, muss er auch die Möglichkeiten schaffen.

  • Spannende Sache :)


    Bei uns muss eine Urlaubsvorausplanung abgegeben werden - ganz grob um den Jahreswechsel herum. Gibt es keinen Widerspruch (z.B. wegen kollidierender Urlaubswünsche von zuvielen MA im gleichen/überschneidenden Zeitraum), wird das genehmigt.

    Zum Planungs- wie auch zum Gewährungszeitpunkt ist sowohl die Bettenbelegung wie auch der Stand der Dokumentation offen, man kann also garnicht Monate vorher irgendwelche Fertigstellungen bestätigen.


    Das putzige Dokument oben führt mich also unweigerlich zu der Frage, wie weit voraus man in dieser Firma Urlaube planen und beantragen kann, darf oder muss. Wer ab und zu Verwandte in Übersee besuchen will, weiß ja, wie zeitig man die Flüge buchen muss - auch da kann man unmöglich Wochen oder Monate vorher schon bestätigen, Berichte etc. "fertiggestellt" - Vergangenheitsform! - zu haben.


    Sicher will dieser AG was Gutes erreichen, nämlich die Dokumentationen zeitnah fertig bekommen, damit die Behandlungen auh zeitnah abgerechnet werden können. Aber diesen Weg halte ich für ungeeignet.

    Klares Ja auch meinereits zu einer Arbeitsanweisung, dass Berichte vor geplanter Abwesenheit fertigzustellen sind.

    Aber das hat - m.E.! - nichts auf Urlaubsanträgen zu suchen und ist nicht direkt mit diesen zu koppeln.


    Dann dass man da entsprechende Voraussetzungen an die Urlaubsgewährung hineindeuten oder herauslesen kann, ist völlig nachvollziehbar, auch wenn ich wie Moritz keine konkrete Abhängigkeit dieser Art sehe. Da sich auch im BurlG keine Vorraussetzungen dieser oder vergleichbarer Art finden, ließe sich eine solche Kopplung auch in der Praxis kaum durchsetzen.


    Der AG soll die bereits unterzeichneten Zettel Datenschutzkonform entsorgen und sich auf die Trennung von Urlaubsanträgen einerseits und Arbeitsanweisungen zur Dokumentation andererseits besinnen.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Lese hier tatsächlich auch erstmal nur eine Dienstanweisung. Lieber Mitarbeiter, vor deiner Abwesenheit hast du folgendes zu erledigen.


    GLEICHZEITIG würde ich als Betriebsrat ganz stark ein Auge darauf haben, wie diese Dienstanweisung in der Praxis gehandhabt wird. Ein Verstoß kann zwar die üblichen disziplinarischen Konsequenzen haben, was allerdings NICHT sein darf, dass dann die Nacht durch Berichte geschrieben werden oder Urlaub storniert wird. Dann schlägt's aber 13.


    Das könnt ihr im Monatsgespräch auch gerne nochmal klarmachen und im Betrieb kommunizieren. :)