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was passiert, wenn die Voraussetzung gegeben wäre, einen KBR zu gründen - dieses aber nicht zustande kommt. Geht die Mitbestimmung dann "runter" an den GBR oder ist die Mitbestimmung komplett futsch, wenn die originäre Zuständigkeit bei gewissen Themen einem KBR läge?
Der Konzernbetriebsrat ist zuständig wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle oder mehrere Konzernunternehmen betrifft und die jeweiligen Gesamtbetriebsräte diese Angelegenheit nicht für das jeweilige Konzernunternehmen regeln können.
Woran scheitert die Gründung eines Konzernbetriebsrats? Kommt ihr nicht auf genug zustimmende Gesamtbetriebsräte um 50 Prozent aller Arbeitnehmer des Konzerns zu vertreten?
Wenn der GBR ein "Thema" regeln könnte, dann ist der KBR originär schon nicht mehr zuständig. Da bleibt immer auch ein gewisser Interpretationsspielraum und nur, weil der AG irgendetwas konzernweit regeln möchte, heißt das nicht, dass der KBR auch originär zuständig wäre.
wenn die originäre Zuständigkeit bei gewissen Themen einem KBR läge?
Da würde mich natürlich mal interessieren, ob Du da ein Beispiel hast. (Die originäre Zuständigkeit ist ja schon bei einem GBR schwer zu begründen. Und das dürfte bei einem KBR gleich noch schwieriger werden...)
Definitiv kein. Wenn es für ein Thema ein MBR gibt, geht es allenfalls unter, wenn es in einer "höheren Instanz" ausgeübt wurde. Gibt es keine Regelung auf höherer Ebene, kann der AG zwar erst einmal hingehen und erklären, wie er Dinge auf Konzernebene zu regeln gedenkt (ist ja keiner da, der ihm da in die Parade fährt), aber spätestens wenn es in die einzelnen Unternehmen geht, würde ein dortiger GBR (oder wenn es den nicht gibt, lokaler BR) das MBR einfordern.
Wo auch immer die Rechte festgelegt sind, steht: Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei.... (was auch immer)
Und damit ist klar, solange ein MBR nicht ausgeübt wurde (was ja nicht funktioniert, wenn es z.B. keinen KBR gibt), dann dürfen sich die "unteren" BRe hier noch frei austoben.
(Bitte, die Verwendung von höher oder unter erfolgt hier bewusst in "", da es ja keine echte Über- oder Unterstellung ist.)
Wenn es für ein Thema ein MBR gibt, geht es allenfalls unter, wenn es in einer "höheren Instanz" ausgeübt wurde.
Du meinst das hoffentlich anders als ich es verstehe.
Was ich verstehe ist als Beispiel: der GBR macht eine GBV zum Thema Urlaubsgrundsätze und damit ist, obwohl das ganz eindeutig auf BR-Ebene geregelt werden kann, der BR raus.
Die originäre Zuständigkeit ist ja schon bei einem GBR schwer zu begründen. Und das dürfte bei einem KBR gleich noch schwieriger werden...
Also meinte ich selbstverständlich (implizit, explizit habe ich es (leider) nicht ausgeführt), dass sich das MBR nur "verbraucht", wenn es völlig zu Recht in einer "höheren" Instanz ausgeübt wurde.
Das ergibt sich doch schon alleine aus der Rechtsystematik. BVen gelten unmittelbar und zwingend. Wenn also ein Tatbestand gültig (!!!) in einer KBV oder GBV geregelt wurde, kann ich in einer BV nicht mehr zu Lasten der AN davon abweichen. (Gleichwohl bliebe das Günstigkeitsprinzip bestehen, aber warum sollte ein AG sich darauf einlassen?) Gibt es aber keine solche "übergeordnete" Regelung (darum geht es hier, weil ein KBR nicht existiert), so steht es dem (G)BR immer frei, das MBR selber wahrzunehmen.
Sollte es eine solche "übergeordnete" Regelung geben, selbst wenn sie unrechtmäßig (wegen fehlender originärer Zuständigkeit) zustande gekommen ist, würde sie zwar erst einmal gelten, gleichwohl wäre es eine Fingerübung eine solche BV "zu kassieren", bzw. "kassieren zu lassen" (würde ich jedenfalls immer über die Feststellung eine Arbeitsgerichtes machen und nicht einfach nur für ungültig erklären). Aber das ist hier ohnehin nur von akademischem Interesse, weil es gar nicht Kern der Sachlage ist.
Ich weiß nicht, wie Du zu Deinem Verständnis meiner Worte gekommen bist, aber vielleicht war es ja gut, dass Du mir Gelegenheit gegeben hast, das nochmal deutlich herauszuarbeiten. Danke!