Sehr bedenklich : Datenerhebung bei Amazon in Winsen ist rechtmäßig

  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.02.2023
    - 10 A 6199/20 -

    Persönlichkeits­recht der Beschäftigten überwiegt hier nicht die unternehmerischen Interessen von Amazon

    Amazon darf die Arbeitsleistung seiner Beschäftigten am Logistikstandort Winsen in Niedersachsen technisch überwachen. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden. Die Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden. Der Zweck der Kontrollen liege in der Steuerung der logistischen Abläufe.

    Die Klägerin betreibt in Winsen (Luhe) ein Logistikzentrum zur Auslieferung von Waren aus dem Onlineversandhandel von Amazon (sogenanntes "Fulfillment Center"). In bestimmten Arbeitsbereichen benutzen die Beschäftigten Handscanner, mittels derer bestimmte Arbeitsschritte erfasst werden. Die Daten werden mit einer Softwareanwendung ausgewertet und dienen in erster Linie der Steuerung logistischer Prozesse. Daneben werden mit den Daten auch Bewertungsgrundlagen für Qualifizierungsmaßnahmen sowie für Feedback und Personalentscheidungen gelegt. Wegen dieser Vorgehensweise leitete die Beklagte ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren gegen die Klägerin ein mit dem Ergebnis, dass sie der Klägerin mit Bescheid von Oktober 2020 untersagte, aktuelle und minutengenaue Quantitäts- und Qualitätsdaten ihrer Beschäftigten ununterbrochen zu erheben und diese zur Erstellung von Quantitätsleistungs- und Qualitätsleistungsprofilen sowie für Feedbackgespräche und Prozessanalysen zu nutzen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die ununterbrochene Erhebung der entsprechenden Leistungsdaten der Beschäftigten rechtswidrig sei und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße.

    Amazon: Datenerhebung für Einsatzplanung, Feedback und Personalentscheidungen erforderlich

    Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, sie verstoße nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Vielmehr habe sie ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung und Datenverarbeitung. So würden aktuelle und minutengenaue individuelle Leistungswerte bei der Steuerung der Logistikprozesse kurzfristig dazu benötigt, um auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden durch Verschiebungen reagieren zu können. Anhand der aktuellen Leistungswerte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könne sie erkennen, ob Mitarbeitende an einem bestimmten Tag besonders schnell oder besonders langsam arbeiteten und hierauf durch Umverteilung reagieren. Mittelfristig würden zurückliegende individuelle Leistungswerte benötigt, um die konstanten Stärken und Schwächen der Mitarbeitenden zuverlässig erfassen und bei der flexiblen Einsatzplanung berücksichtigen zu können. Zudem ermögliche diese Vorgehensweise die Schaffung objektiver und fairer Bewertungsgrundlagen für Feedback und Personalentscheidungen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern könne objektives und individuell leistungsbezogenes Feedback gegeben werden, das nicht durch subjektive Wahrnehmungen beeinflusst sei.

    Gericht folgt Argumentation von Amazon

    Das Gericht ist der Auffassung, dass die Datenverarbeitung für alle drei Zwecke - Steuerung der Logistikprozesse, Steuerung der Qualifizierung und Schaffung von Bewertungsgrundlagen für individuelles Feedback und Personalentscheidungen - erforderlich ist. Hinsichtlich der Optimierung der Logistikprozesse leuchte der Kammer ohne weiteres ein, dass die Klägerin die verarbeiteten Daten dazu nutzen kann, um auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden durch Verschiebungen von Beschäftigten ad hoc zu reagieren und so den reibungsfreien Ablauf aller Prozesse innerhalb des Fulfillment Centers, das auf die Auslieferung der Ware zu einem genau definierten Zeitpunkt (Cut-Off-Zeitpunkt) ausgerichtet ist, zu garantieren. Auch könne die Klägerin individualisierte Qualifizierungsbedarfe der Beschäftigten schnell detektieren und auf diese reagieren. Schließlich verschafften die erhobenen Daten eine breite und objektive Grundlage für Feedback und Personal- und Beförderungsentscheidungen.

    Hauptzweck der Datenerhebung liegt in der Steuerung der Logistikabläufe

    Nach Auffassung des Gerichts steht der durch die Überwachung der Beschäftigten bedingte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten nicht außer Verhältnis zu den schützenswerten Interessen der Klägerin, so dass der Eingriff auch angemessen sei: Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse und nach der Befragung der Zeugen - der früheren Betriebsratsvorsitzenden und des jetzigen Betriebsratsvorsitzenden, geht nach Auffassung des Gerichts eine Abwägung der gegenläufigen Interessen hier zu Gunsten der Klägerin aus. Das Gericht hat dabei unter anderem berücksichtigt, dass keine heimliche Datenerhebung erfolgt, die Beschäftigten die Datenerhebung vielmehr vorhersehen können und wissen, dass die Klägerin die Daten für die logistischen Prozesse benötigt. Zudem finde keine Verhaltenskontrolle statt, die Kommunikation und physische Bewegungen würden nicht erfasst, vielmehr finde "nur" eine Leistungskontrolle statt. Die Privatsphäre sei nicht betroffen. Außerdem sei der Hauptzweck der Datenerhebung nicht die Überwachung und Kontrolle der Beschäftigten, sondern die Steuerung der Logistikabläufe. Schließlich werde die Möglichkeit objektiven Feedbacks und fairer Personalentscheidungen von vielen Beschäftigten als positive Wirkung der Überwachung gewertet; dies hätten auch die Zeugen bestätigt, die deutlich gemacht hätten, dass die Überwachung kein besonderes Thema im Betrieb sei. Das Gericht hat die Berufung zum OVG Lüneburg zugelassen.


    Quelle :
    kostenlose-Urteile.de

    https://www.kostenlose-urteile.de


    Der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor




    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

    2 Mal editiert, zuletzt von Kampfschwein ()

  • Zugleich ist das Bekanntgeben relevanter Urteile und die kurze Diskussion darunter eine ganz Fantastische Angelegenheit, für die ich besonders dir, Kampfschwein, sehr dankbar bin. Die Fettung ist ein persönlicher Ausdruck, der nicht jedem gefallen muss und dennoch völlig legitim ist.

  • Tipp: Text markieren und dann mittels STRG-C und STRG-V in ein Textverarbeitungsprogramm deiner Wahl einfügen. Nochmals markieren und du kannst den Text sogar in deine beliebte kyrrilische Schreibschrift umwandeln...

  • Ich kann mir bzw möchte mir nicht vorstellen, dass dieses Urteil in einer höheren Instanz Bestand haben wird.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Mal wieder sehr Arbeitgeberfreundlich. Nur ist das VG nicht die oberste Instanz. Und wo bleibt da der Betriebsrat? M.E. hat der BR ein Mitspracherecht, wenn Mitarbeiter dermaßen überwacht werden und die erhobenen Daten auch für Entlassungen genutzt werden können.

  • Sorry für (nochmaliges) OT, weil mich die Reaktionen auf (m)einen m.E. durchaus sachlichen Hinweis auf unnötigerweise erschwerte Leserlichkeit etwas überraschen:

    Die Fettung ist ein persönlicher Ausdruck, der nicht jedem gefallen muss und dennoch völlig legitim ist.

    Durchgehend Großschreibung, durchgehend Kleinschreibung, alles in 48pt-Schrift (oder in 5pt), alles rot oder kunterbunt usw. uw. usw. sind auch völlig legitim. Es gibt auch interessante Studien zu Buchstabendrehern oder weggelassenen Vokalen.

    Es gibt gewisse Gründe, weshalb bestimmte Fonts (und nur wenige verschiedene je Text), bestimmte Schriftgrößen und -farben etc. in praktisch allen Programmen egal welcher Ausrichtung und Sprache und Plattform "voreingestellt" werden: Ergonomie ist der wohl wichtigste und alles verbindende.


    Tipp: Text markieren und dann mittels STRG-C und STRG-V in ein Textverarbeitungsprogramm deiner Wahl einfügen.

    Clown gefrühstückt? Aber abfotografieren und OCR drüberjagen ist nicht nötig?

    sogar in deine beliebte kyrrilische Schreibschrift umwandeln...

    Ich bin nicht sicher, ob du hier witzig sein wolltest oder irgendwelche zutiefst rätselhaften Annahmen und Botschaften über/an mich verklausulierst.


    @Alle: ich finde das heraussuchen und Einstellen der diversen Urteile - u.a. durch 'Kampfschwein' - auch ganz und gar prima!
    Nur die Form finde ich nicht gut, weil die Leserlichkeit und einfache Aufnahme des Textinhaltes darunter leidet.



    Und wieder On Topic:

    Ich kann mir bzw möchte mir nicht vorstellen, dass dieses Urteil in einer höheren Instanz Bestand haben wird.

    Tatsächlich spannend. Dürfte eventuell schwer werden, unzulässige Leistungsüberwachung nachzuweisen - und von berechtigter Erfassung zur rein logistischen Zwecken abzugrenzen. :(


    Allein "Schließlich verschafften die erhobenen Daten eine breite und objektive Grundlage für Feedback und Personal- und Beförderungsentscheidungen." ist schon heftig, denn das unterläuft potentiell gerechte Bezahlung. Für mich zielt das schon auf sehr fein granulierte Leistungskontrolle und ggf. auch gegeneinander Ausspielen der Beschäftigten. Wer nicht jederzeit rund um die Uhr mehr als 100% gibt, hat da keine Zukunft.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Hallo Kanpfschwein

    Danke dir für das erneute Posting einer Gerichtsentscheidung.

    Ich finde diese sehr Informativ.

    Wenns denn Buchstaben sind kann ich diese auch lesen.

    Was ich nicht so ganz nachvollziehen kann warum dies beim Verwaltungsgericht entschieden wurde und nicht beim Arbeitsgericht?

    Habe ich da was überlesen? :/

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Was ich nicht so ganz nachvollziehen kann warum dies beim Verwaltungsgericht entschieden wurde und nicht beim Arbeitsgericht?

    M.W. ist Amazon gg einen Bescheid des/der Landesdatenschutzbeauftragten vorgegangen. Da ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit am Zuge.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Diese ellenlangen Texte in durchgehender Fettung sind unnötig schwer leserlich. :thumbdown:

    Mir geht es nicht um Fettung, sondern um Kontrast. Die konventionelle Schreibweise ist mit zu laff. Natürlich kann man anderer Meinung sein. ;)

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


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    Papst Gregor der Große (540 - 604)


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    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

  • Mir geht es nicht um Fettung, sondern um Kontrast.

    ich muss mich immer anders hinsetzen bei dem Kontrast ^^

    Meine Brille ist auf den normalen Abstand Stuhl/Tischkante zu Bildschirm eingestellt und ich muss mich dann immer zurücklehnen. :D :D :S 8)

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Der Logistikstandort Winsen hat seit Mitte 2022 einen BR. Welche Rolle der BR gespielt hat, ist dem Artikel nicht eindeutig zu entnehmen. Ob der BR gemäß §87 BetrVG überhaupt ordnungsgemäß beteiligt, geht aus dem Artikel nicht hervor. Dort ist nur von der Zeugeneinvernahme der früheren Betriebsratsvorsitzenden und des jetzigen Betriebsratsvorsitzenden die Rede. Wenn der BR hierzu ohne weiteres, insbesondere ohne eine sattelfeste BV, expressis Verbis seine Zustimmung erteilt hat, wäre dies schon ein Oberhammer. <X

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    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

  • sondern um Kontrast.

    Danke für die Erläuterung. Finde ich sogar nachvollziehbar, wenngleich die Fettung das m.E. denkbar falsche Mittel dafür ist und auch den Kontrast nicht signifikant verstärkt.

    Fett ist Hervorhebung und komplette Fließtexte hervorgehoben lesen sich leider nicht so dolle, weil zwar jeder Buchstabe für stärker ausgeprägt ist, aber die Forensoftware im Gegensatz zu Textverarbeitungen die Abstände nur unwesentlich vergrößert. Somit klebt alles arg dicht beieinander und ist, wie bereits erwähnt, keineswegs besser, sondern eben schwerer leserlich :-/


    In manchen Woltlab-Foren kann man auch die Schriftfarbe explizit auf schwarz stellen, was den Kontrast gegenüber den dort gewählten Standardfarben (dunkelgrau oder anthazit o.ä.) verbessert, aber hier ist es wohl schon schwarz auf weiß.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • M.W. ist Amazon gg einen Bescheid des/der Landesdatenschutzbeauftragten vorgegangen. Da ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit am Zuge.

    Das sagt eine Netzquelle: Als nicht vereinbar mit dem Datenschutzrecht sah die Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen die Vorgehensweise in dem Logistikzentrum an und leitete ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren gegen Amazon ein, welches in dem Erlass einer Untersagungsverfügung resultierte. Amazon wurde damit untersagt, aktuelle und minutiös genaue Qualitäts- und Quantitätsdaten der Mitarbeitenden lückenlos zu erheben und diese zur Erstellung von Quantitätsleistungs- und Qualitätsleistungsprofilen sowie für Feedbackgespräche und Prozessanalysen zu nutzen. Nach Ansicht der LfD Niedersachsen führe diese Art der Überwachung zu einem permanenten Leistungs- und Überwachungsdruck bei den Mitarbeitenden und verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ich kann mir bzw möchte mir nicht vorstellen, dass dieses Urteil in einer höheren Instanz Bestand haben wird.

    Warum? Ich sehe darin tatsächlich kein großes Problem. Dieses Urteil sagt ja lediglich, dass diese Überwachung datenschutzrechtlich zulässig ist. Dies beeinflusst aber in keiner Weise die Mitbestimmungsrechte (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) des BR.

    ...und sind wir doch mal ehrlich, im Prinzip findet überall wo mit irgendwelchen EDV-Systemen gearbeitet wird erstmal eine sehr detaillierte technische "Überwachung" statt, all diese Systeme produzieren Log-Dateien usw. aus denen man sehr viele Informationen auswerten kann/könnte (da ist eher Moritz der Profi, ich hab da wenig Ahnung). Ohne diese "Überwachung" würden dieses Systeme, bzw. die damit verbundenen Arbeitsabläufe ja gar nicht funktionieren. Die Aufgabe des BR ist es doch in einer BV genau zu regulieren was, von wem, zu welchem Zweck und mit welchen Konsequenzen ausgewertet werden darf.

    Einsatzplanung & Steuerung der Logistikabläufe? - Kein Problem, ist ja durchaus sinnvoll.

    Steuerung der Qualifizierung? - Auch kein Problem, eher im Gegenteil, Qualifizierungsbedarf zu erkennen sollte ja durchaus auch im Interesse des BR (und der MA) liegen (§ 96 BetrVG). - Da muss man dann in der BV natürlich regeln, wie mit Qualifizierungsbedarf umgegangen wird, also wer bekommt warum welche Qualifikationsmaßnahmen usw.

    Feedback und Personalentscheidungen? - Ok, da wird es interessant. Hier ist sicher so einiges zu regeln. Da würde ich vom AG sicher etwas in dieser Richtung fordern: Einer Leistungsüberwachung der MA wird nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass diese ausschließlich zu positiven Konsequenzen für überdurchschnittliche Leistung führt. Gerne darf der AG Prämien oder Bonuszahlungen für überdurchschnittliche Leistungen ausloben, oder auch Beförderungen an gute Leistungen binden und zu diesem Zweck auch die Leistung überwachen. Negative Konsequenzen für unterdurchschnittliche Leistungen würde ich kategorisch ausschließen.

    Also ich würde dem AG verkaufen: "Du bekommst Deine Einsatzplanung & Steuerung der Logistikabläufe, Deine Steuerung der Qualifizierung und die Möglichkeit gute Leistung zu belohnen. Unter diesen Voraussetzungen stimmen wir der dazu notwendigen, technischen Überwachung zu. Wenn Du aber eine Möglichkeit suchst unterdurchschnittliche Leistung zu sanktionieren, evtl. sogar mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, dann bekommst Du gar nichts."

    (...und das hätte ich vor oder nach diesem Urteil nicht anders gemacht).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Warum?

    Weil ich wie die niedersächsische Landes-DSB einen (zu) massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen AN sehe, die während ihrer Arbeit lückenlos getrackt und überwacht werden.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ich kenne auch einen Chef, der die Mitarbeiter*Innen per GPS überwacht hat (Offiziell zur Standortüberwachung. Inoffiziell zur Mitarbeiterüberwachung, damit sich die Mitarbeiter*Innen auch ja nicht länger am Arbeitsort aufhalten als sie laut Reinigungsplan dürfen). Da dies nicht mein Zuständigkeitsbereich ist, kann/konnte ich nichts dagegen machen. Jetzt gibt es einen neuen "GPS-Dienstleister", und der lässt den AG/Chef nicht mehr so einfach rein (der AG bekommt nurnoch im Notfall die Standortdaten des Fahrzeuges). Der neue Dienstleister macht also alles richtig.

  • Ich kann mir bzw möchte mir nicht vorstellen, dass dieses Urteil in einer höheren Instanz Bestand haben wird.

    Das sehe ich genau so. Ob das Urteil der 1.Instanz der Berufung vor dem OVG Lüneburg standhält, bleibt abzuwarten. Ich denke, dass die Sache von grunsätzlicher Bedeutung ist und letztendlich vor dem BverwG landet. Spätestens hier dürfte meiner Auffassung nach ende Gelände sein für das Urteil der 1.Instanz.

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