Hallo zusammen,
ich habe im Rahmen der Einführung einer Arbeitszeiterfassung eine kleine Detailfrage:
Auf welche Art müssen zur Erfüllung von § 16 (2) ArbZG die werktäglichen Überstunden erfasst werden? Reicht es aus, zu notieren, dass über die vertragliche Arbeitszeit hinaus (40h/Woche | 8h/Tag) 1,5 Überstunden am Mittwoch gemacht wurden oder muss notiert werden, dass von 18:15 Uhr bis 19:45 Uhr gearbeitet wurde, nachdem die Soll-Arbeitszeit um 18:15 erreicht war?
Das Gesetz gibt keine Form der Erfassung vor, der Erfurter Kommentar bennent das auch explizit so. Die Aussage "Es genügt nicht die summarische Erfassung der GesamtAZ" (Rn. 4) wirkt auf mich nur als Einschränkung, dass "43h in KW 13" nicht genau genug ist. Schon "9,5h am Mittwoch" erscheinen mir dem Gesetze nach ausreichend als Angabe.
Ich würde mir Start- und Endzeit der Überstunden wünschen, kann das aber nicht klar aus dem Gesetz entnehmen. Wie ist eure Einschätzung, bzw. welche zitierbare Stelle in der Literatur kann ich in das nächste Gespräch mitnehmen?
(Es soll hier erst einmal nicht darum gehen, dass alle anderen Anforderungen und Urteile inzwischen eine ziemlich klare Sprache sprechen, was das detaillierte Erfassen angeht!)