"Abschließend befasst"?

  • Oh ja, das interessiert sogar sehr - die ArbG "kassieren" Kündigungen aus formalen Gründen, wenn der AG vor Ausspruch nicht die Stellungnahme des BR abgewartet hat.


    "Lustig" übrigens: Der BR hat bei einer Kündigung beschlossen, die Äußerungsfrist verstreichen zulassen, einer anderen hat er zugestimmt. Die Schreiben an den AG waren aber gleichlautend:

    Und die Gerichte freuen sich immer über formale Gründe, weil dann die Beschäftigung mit Inhalten auf tieferer Ebene nicht wirklich nötig ist. Gut für die Statistik. :)

    Wenn das der BR so macht dann wird der Arbeitgeber hoffentlich immer die Frist korrekt abwarten. Er ist ja möglicherweise auch lernfähig wenn das einmal vielleicht schief gegangen ist.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Wenn der BR schreibt, das er sich abschließend damit befasst hat, kann doch nichts mehr kommen für den AG, ansonsten befasst er sich ja wieder damit und hat den AG schriftlich belogen.

    Der Kopf ist rund, damit die Gedanken die Richtung ändern können.

  • Der BR hat sich abschließend befasst, aber im Wortlaut das Ergebnis der Befassung noch nicht mitgeteilt. Das Ergebnis wird sich also nicht mehr ändern, bleibt aber bis Fristablauf oder Mitteilung ein Geheimnis.

    Aber um dieses Ergbnis dann in den Wirkungsbereich des AG zu bekommen, muß sich der BRV am Ende der Frist wieder damit befassen...


    Ich sehe es wie:

    Ich glaube jetzt irgendwie nicht, dass der BRV sich dann gedacht hat "ich teile dem AG jetzt mal mit, dass wir etwas beschlossen haben, aber nicht was wir beschlossen haben." Das wäre ja nun wirklich vollkommen sinnbefreit.

    Der Kopf ist rund, damit die Gedanken die Richtung ändern können.

  • Ja, das hatten wir ja alles schon. Ist sinnbefreit und meines Erachtens auch kein guter Umgang. Als AG würde es mir dennoch nicht ausreichen. Es bleiben Fallstricke und für Richter ist das der einfachste Weg zur Urteilsfindung - für Anwälte ggf. auch.

  • Aber um dieses Ergbnis dann in den Wirkungsbereich des AG zu bekommen, muß sich der BRV am Ende der Frist wieder damit befassen...

    Nicht unbedingt. Der BR könnte ja theoretisch z.B. abschließend beschlossen haben, einen Widerspruch einzulegen, diesen dem AG aber erst kurz vor Fristablauf zu übergeben.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Nicht unbedingt. Der BR könnte ja theoretisch z.B. abschließend beschlossen haben, einen Widerspruch einzulegen, diesen dem AG aber erst kurz vor Fristablauf zu übergeben.

    Ja, das ist richtig, dann fefasst er sich aber wieder damit, um es zu übergeben.

    Der Kopf ist rund, damit die Gedanken die Richtung ändern können.

  • Ja, das ist richtig, dann fefasst er sich aber wieder damit, um es zu übergeben.

    Nein. Als ich BRV war, haben wir z.B. Widersprüche beschlossen, und Teil des Beschlusses war immer wieder, dass dieser Widerspruch erst am letzten Tag der Frist am Nachmittag übergeben werden sollte.


    Das habe ich als BRV dann so gemacht, natürlich ohne dass der BR nochmals zu befassen war. Eine Handlung des/der BRV im Rahmen von Beschlüssen ist ja grundsätzlich keine Befassung des Gremiums.


    Und wenn der AG zwischendurch nachfragte, die Sitzung sei doch schon gewesen, wo der Beschluss dws BR sei, habe ich ihm gesagt, dass die Frist ja noch Laufe und er sich gedulden müsse - auch das war keine Befassung des Gremiums.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ja, das ist richtig, dann fefasst er sich aber wieder damit, um es zu übergeben.

    Das wäre eine sehr weitgehende Definition von "befassen". Der Duden schreibt: "sich [eingehend] beschäftigen, auseinandersetzen". Einen vorbereiteten Zettel beim Arbeitgeber abzugeben erreicht bei mir nicht den Status des Befassens.


    Aber wenn man es ganz pingelig so möchte, hast du wohl Recht. Dann kann man sich mit einem Thema aber nicht abschließend befassen, weil am Ende das Protokoll noch mal gelesen wird, in dem stehen würde, dass man sich abschließend befasst habe, was aber mit dem Lesen des Protokolls falsch würde. Es wäre eher eine Befassung nach Schrödinger die abschließend und nicht abschließend zugleich wäre, weil man mit der Betrachtung der Befassung den Status der Befassung verändern würde oder könnte...

  • ...irgendwie merkt man dass Karneval ist...


    aber mal ganz im Ernst, welcher BRV schreibt denn dem AG, dass das Gremium sich abschließend damit befasst hat wenn er doch die Zeit bis zum Fristablauf abwarten will um den Beschluß zu übergeben, da bewahre ich doch Stillschweigen oder was übersehe ich?

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • aber mal ganz im Ernst, welcher BRV schreibt denn dem AG, dass das Gremium sich abschließend damit befasst hat wenn er doch die Zeit bis zum Fristablauf abwarten will um den Beschluß zu übergeben,

    Der BR der seinen AG aufs Glatteis führen will. ;)

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey