BR-Wahl 2023: Minderheitgeschlecht: 34 Männer, 34 Frauen, 1 Diverse

  • Hallo zusammen,
    das ging ja hier noch munter weiter. Ich habe leider keine E-Mail-Benachrichtigung über neue Posts bekommen. Muss das gleich mal in den Einstellungen überprüfen.

    Zu meinem Fall der BR-Wahl:
    Das Wahlergebnis ist bekannt: Bekanntmachung des Wahlergebnisses u.a. per E-Mail: Samstag, 18.02.2023 um 19:57 Uhr
    Platz 1: weiblich 28 Stimmen
    Platz 2: weiblich 27 Stimmen
    Platz 3: weiblich 23 Stimmen
    Platz 4: männlich 22 Stimmen
    Platz 5: männlich 19 Stimmen
    ------------------------------------
    Platz 6: weiblich 18 Stimmen
    Platz 7: divers 14 Stimmen
    Platz 8: männlich 13 Stimmen
    Platz 9: männlich 13 Stimmen
    Platz 10: männlich 10 Stimmen
    Platz 11: männlich: 9 Stimmen
    Platz 12: männlich: 5 Stimmen

    Leute, es tut mir echt leid. Ich habe die letzten Tage nach der Wahl versucht zu verstehen, wie die Wahl von statten gegangen ist. Ich kann es aber nicht mehr nachvollziehen. So ein Wahl-Durcheinander.

    Ich versuche es aber trotzdem Mal auf den Punkt zu bringen:

    1. Das obige Wahlergebnis der ersten 5 Plätze spiegelt den Inhalt des Wahlauschreibens: gemeint ist hier das obige Ergebnis und dem Losverfahren (aus Wahlausschreiben), welches 3 weibliche und 2 männliche BR-Menschen vorsieht. Meines Erachtens war das Losverfahren nicht korrekt. Aber das Wahlergebnis hat die selbe w/m-Geschlechersaufteilung. Damit dürfte eine Wahlanfechtung aussichtlos sein. Gleiches dürfte dann auch für die Nichtigkeitsfeststellung bedeuten.
      Seht ihr dies auch so?
    2. Nu aber weiter: Auf Platz 7 taucht nun eine mit divers gekennzeichnete Person auf. Diese Person wurde aber auf der letzten mir bekannten Wählerliste als "männlich" geführt. Nach eben dieser Wählerliste wird aber eine ganz Person als divers gelistet. Diese diverse Person war laut Wählerliste "nicht wählbar". Besteht hier ein Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund?
    3. Muss die Wählerliste bis einen Tag vor der Wahl aktualisiert werden und immer wieder allen zugänglich gemacht werden, z.B. bei Neueinstellungen bis vor dem Wahltag? Meines Wissen (nicht vollständig) ist eine Person am 15.01.23 eingestellt worden, eine Person ca. 4 Tage vor der Wahl sowie eine Person, die m.E. in einem Mixarbeitsverhältnis (Freelancer und abhängig beschäftigt). In der Summe 2 weibliche und 1 männlicher Kollege/Kollegin. Alle diese 3 neuen Einstellungen finden sich nicht auf der Wählerliste wieder. Kann der Grund dafür sein, dass die Arbeitsverträge mit einer Probezeit versehen sind?
      In meinem Unternehmen arbeiten sehr viele TZ-Menschen. Bestünde nicht die Pflicht des WV, alle Mitarbeitenden per Mail über den aktuellen Stand der Wählerliste zu informieren?
    4. Zu Moritz Erläuterung: Ich kann in allen Infos des WV nicht erkennen, dass der (nicht mehr im Amt befindliche BR) den Wahlvorstand einberufen hat. Wie wird ohne BR ein Wahlvorstand einberufen. Durch Wahl des Wahlvorstandes?

    Frage hierzu: Besteht auch nach der Wahl die Möglichkeit - aufgrund der nicht rechtmäßigen Wahl des Wahlvorstandes - die BR-Wahl anzufechten oder gar eine Nichtigkeitsfeststellung zu erwirken?

    Warum mein Engagement für diese Sache:
    Ich habe mit dem letzten BR Erfahrungen gemacht, die mich sprachlos machten. Der alte BR hat das BetrVG quasi gar nicht angewendet und somit auch die Kolleg:innen oft im Stich gelassen (z.B.: Arbeitszeiten von bis zu 12 Stunden, der AG informiert den BR nicht über mitbestimmungspflichtige Themen und setzt sich nicht bei Versetzungen für die Kolleg:innen ein). Der neue BR besteht aus 3 alten BR-Mitgliedern und 2 neuen. Ich sehe weiterhin die große Gefahr, dass sich der neue BR vom AG wieder einlullen läßt.

    Vielleicht habt ihr ein Bauchgefühl, ob eine Anfechtung / Nichtigkeitsfestellung erfolgreich sein könnte.
    Letzte Tag fürs Arbeitsgericht wäre der kommende Freitag, 03.03.2023.

    Kann ich alleine (ver.di-Mitglied) die Anfechtung / Nichtigkeitsfeststellung vor Gericht bringen oder müssen es 3 Personen sein, die das Thema vor Gericht bringen?

    Lieben Gruß an alle hier.

  • Besteht auch nach der Wahl die Möglichkeit - aufgrund der nicht rechtmäßigen Wahl des Wahlvorstandes - die BR-Wahl anzufechten oder gar eine Nichtigkeitsfeststellung zu erwirken?

    Die Frage hatte ich doch in meinem Post eindeutig beantwortet: die fehlerhafte Bestellung kann nur während der Wahl angegangen werden. Ist die Wahl durchgeführt, können nur noch Fehler im Wahlverfahren selber eine Anfechtung begründen. Insofern ist die Antwort: nein.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Bestünde nicht die Pflicht des WV, alle Mitarbeitenden per Mail über den aktuellen Stand der Wählerliste zu informieren?

    Meines Wissens nicht: Bestenfalls wäre der Aushang zu aktualisieren und der Wahlvorstand hat natürlich beim Wahlvorgang selbst eine aktuelle Wählerliste dabei, schon um zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben jede erfolgte Stimmabgabe abzuhaken (oder wie auch immer zu kennzeichnen).

    Insofern können alle Wahlberechtigten vor dem Ausfüllen ihrer Stimmzettel nochmal die Wählerliste einsehen, so sie denn wollen.


    Und wieso ein Wahlausschreiben schon die Verteilung der Sitze auf die Geschlechter vorgibt, verstehe ich wirklich nicht, denn es sollte nur Mindestsitze fürs Minderheitengeschlecht beinhalten, aber darüber hinaus keine Verteilung vorwegnehmen.


    Kann ich alleine (ver.di-Mitglied) die Anfechtung / Nichtigkeitsfeststellung vor Gericht bringen

    Du allein ganz sicher nicht, da müsstest ihr schon mindestens zu dritt antreten. Und was sagen denn eure Gewerkschaftssekretäre dazu, nachdem du Verdi schon so explizit erwähnst?

    Bei einer egal wie knappen Recherche im Internet ist kaum zu übersehen, dass auch eine im Betrieb vertretene Gewerlschaft so eine Wahl anfechten könnte ....

    ... zum Beispiel: https://www.brwahl.de/wahlvors…keit-der-betriebsratswahl

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Meines Erachtens war das Losverfahren nicht korrekt. Aber das Wahlergebnis hat die selbe w/m-Geschlechersaufteilung. Damit dürfte eine Wahlanfechtung aussichtlos sein. Gleiches dürfte dann auch für die Nichtigkeitsfeststellung bedeuten. Seht ihr dies auch so?

    Nein, das sehe ich dezidiert anders. Denn das unsägliche "Losverfahren" wird die Zusammensetzung des BR in der gesamten Wahlperiode massiv verfälschen, weil die Geschlechterquote bei jedem Nachrücken zu beachten sein wird.


    Auch die Tatsache, dass AN, die vor der Wahl eingestellt wurden, nicht wählen konnten, ist ein Anfechtungsgrund. Zudem weisen die "Geschlechterwechsel" zusätzlich darauf hin, dass der WV sehr unsauber gearbeitet hat.

    Vielleicht habt ihr ein Bauchgefühl, ob eine Anfechtung / Nichtigkeitsfestellung erfolgreich sein könnte. Letzte Tag fürs Arbeitsgericht wäre der kommende Freitag, 03.03.2023.

    Mehr als ein Bauchgefühl - diese Wahl ist eindeutig anfechtbar.

    Kann ich alleine (ver.di-Mitglied) die Anfechtung / Nichtigkeitsfeststellung vor Gericht bringen oder müssen es 3 Personen sein, die das Thema vor Gericht bringen?

    Das Gesetz ist eindeutig: Kommt die Anfechtung aus dem Kreise der AN, sind mindestens drei Wahlberechtigte erforderlich.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • ...

    Du allein ganz sicher nicht, da müsstest ihr schon mindestens zu dritt antreten. Und was sagen denn eure Gewerkschaftssekretäre dazu, nachdem du Verdi schon so explizit erwähnst?

    Bei einer egal wie knappen Recherche im Internet ist kaum zu übersehen, dass auch eine im Betrieb vertretene Gewerlschaft so eine Wahl anfechten könnte ....

    ... zum Beispiel: https://www.brwahl.de/wahlvors…keit-der-betriebsratswahl

    Eine im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gibt es hier nicht. Es gibt einen Haustarifvertrag und Betriebsvereinbarungen. Das einzige was Gewerkschaft ist, ist meine Mitgliedschaft bei ver.di.

  • Also: Die Wählerliste muss von Zeit zu Zeit aktualisiert werden. Entscheidend ist aber der Tag der Wahl (und für die Minderheitenquote die Wählerliste am Tag des Wahlausschreibens). Auch an am Tag der Wahl eingestellte dürfen noch wählen (wurde geändert!).

    Bei mir (Wahlvorstand) war das so, dass ich am Tag vor der Wahl bei unserem Personaler nachgefragt habe und 2 Leute bekommen habe, die noch eingestellt worden sind. Diese sind zwar nicht auf der Wählerliste aber auf einer anderen (zusätzlichen Wählerliste) und dürfen daher auch wählen. Am Tag der Wahl habe ich nochmal nachgefragt und es waren keine Einstellungen.

    Wenn Neueinstellungen gehindert worden sind zu wählen, so ist die Wahl meines Erachtens auch anfechtbar.

    Wenn auf Platz 7 hier ein Ersatzmitglied gewählt wurde, dass nicht wählbar war (am Tag der Wahl keine 6 Monate im Betrieb oder ?), dann kann man diese Wahl bestimmt anfechten, da er ja nachrücken kann.

    Das Losen des 5ten Platzes ist ein Witz (in deinem vorherigen Posts). Das ist (meines Wissens) nicht vorgesehen. Was ist wenn jetzt einer der männlichen BR kündigt? Rückt dann die Frau, der mit dem diversen Geschlecht oder der Mann nach? Für mich auch ein Anfechtungsgrund.


    Für den Geschlechterwechsel kann der Wahlvorstand ja nichts (normalerweise).

  • Meines Wissens nicht: Bestenfalls wäre der Aushang zu aktualisieren und der Wahlvorstand hat natürlich beim Wahlvorgang selbst eine aktuelle Wählerliste dabei, schon um zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben jede erfolgte Stimmabgabe abzuhaken (oder wie auch immer zu kennzeichnen).

    Insofern können alle Wahlberechtigten vor dem Ausfüllen ihrer Stimmzettel nochmal die Wählerliste einsehen, so sie denn wollen.

    Ok, meines Erachtens hätte zumindest für die Briefwähler:innen regelmäßig eine aktuelle Wählerliste erhalten müssen.


    Super praxisnahe Info

    Einmal editiert, zuletzt von Kanto () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Kanto mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Das einzige was Gewerkschaft ist, ist meine Mitgliedschaft bei ver.di.

    Na dann ist die Gewerkschaft doch im Betrieb vertreten!

    Dazu findest du `ne Menge Treffer im Web, hier nur drei exemplarisch: arbrb.de, betriebsrat.de und arbeit-und-arbeitsrecht.de

    (Und wer weiß, welche weiteren Kollegen ebenfalls gewerkschaftlich organisiert sind.)


    Also frag fix nach, ob sie anfechten will oder ob du zwei wahlberechtigte Mitstreiter suchen musst.



    Ok, meines Erachtens hätte zumindest für die Briefwähler:innen regelmäßig eine aktuelle Wählerliste erhalten müssen.

    Wozu ganz genau?

    Zumindest im förmlichen Wahlverfahren gibt es diverse Fristen, u.a. zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Die werden dann vom WV geprüft und darauf basierend die Stimmzettel erstellt - und diese werden dann den Briefwählern zugeschickt. Da zu diesem Zeitpunkt auch die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste vorbei ist, sind späte Änderungen der Wählerliste durch Ein- oder austritte m.E. für die Briefwähler nicht mehr Wahl-relevant, sondern tatsächlich nur für die neuen Kollegen und den Wahlvorstand.


    Beim vereinfachten Wahlverfahren geht es noch etwas anders, da bin ich nicht firm.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

    Einmal editiert, zuletzt von Scheeks ()

  • Eine im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gibt es hier nicht. Es gibt einen Haustarifvertrag

    8| Ähm... :/ und wer hat den HausTARIFVERTRAG abgeschlossen? Damit MUSS eigentlich eine Gewerkschaft bei euch die Finger mit drin haben.


    Und ansonsten, wie Scheeks schon richtig sagte: jedes einzelne Gewerkschaftsmitglied (egal wie wieviele und in welcher) sorgt dafür, dass seine Gewerkschaft als im Betrieb vertreten gilt (eben durch das Mitglied).


    Ok, meines Erachtens hätte zumindest für die Briefwähler:innen regelmäßig eine aktuelle Wählerliste erhalten müssen.

    Nichts gegen dein Erachten, aber... Wozu sollte das gut sein? Einsprüche gegen die Wählerliste können innerhalb von zwei Wochen nach der Einleitung der Wahl gemacht werden. Und ansonsten sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Warum jetzt jeder Briefwähler eine Wählerliste erhalten soll erschließt sich mich so gar nicht. Weder inhaltlich und gesetzlich sowieso nicht.


    Wenn ihr die Wahl angehen wollt (wie Fried schon richtig sagte, aus dem Kreise der AN braucht es da drei (3) AN zu), dann könnt ihr das über die fehlerhafte Verlosung des dritten Platzes, weil mit der Bekanntgabe des Ergebnisses nicht ausgeschlossen werden kann, dass das die Wahl (bzw. das Wahlverhalten) beeinflusst hat.


    Inwiefern der Wechsel des Geschlechtes jetzt ein Zeichen für schlampige Arbeit ist oder schlicht den Umständen geschuldet ist (weil z.B. sich dieser AN erst nach Veröffentlichung der Wählerliste entschieden hat, seine "Wandlung" bekannt zu machen), kann ich nicht beurteilen, sollte der Wahlvorstand aber anhand der Sitzungsprotokolle ohne weiteres belegen können.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Eine im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gibt es hier nicht. (...) Das einzige was Gewerkschaft ist, ist meine Mitgliedschaft bei ver.di.

    Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn sie dort mindestens ein Mitglied hat.


    Wenn ihr die Wahl angehen wollt (...), dann könnt ihr das über die fehlerhafte Verlosung des dritten Platzes, weil mit der Bekanntgabe des Ergebnisses nicht ausgeschlossen werden kann, dass das die Wahl (bzw. das Wahlverhalten) beeinflusst hat.

    Alleine das überhaupt Minderheitengeschlechter festgestellt wurden, und dass zwei Geschlechtern Mindestsitze zugestanden wurden, reicht dicke aus.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • 8| Ähm... :/ und wer hat den HausTARIFVERTRAG abgeschlossen? Damit MUSS eigentlich eine Gewerkschaft bei euch die Finger mit drin haben.

    Der Haustarifvertrag soll zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen worden sein.


    Nichts gegen dein Erachten, aber... Wozu sollte das gut sein? Einsprüche gegen die Wählerliste können innerhalb von zwei Wochen nach der Einleitung der Wahl gemacht werden. Und ansonsten sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Warum jetzt jeder Briefwähler eine Wählerliste erhalten soll erschließt sich mich so gar nicht. Weder inhaltlich und gesetzlich sowieso nicht.

    Das mit der Einspruchfrist verstehe ich. Wenn jedoch eine Person auf der Wählerliste als männlich geführt wird und diese Person dann aber auf der Wahlergebnisliste als divers in Erscheingung tritt, dann hat dies doch eine Relevanz.
    Beispiel: Das Arbeitsgericht stellt fest, die Anfechtung der BR-Wahl ist erfolglos: Dann gilt das vom WV deklarierte Losverfahren als korrekt. Mit dem Losverfahren wurde ja eine Geschlechterverteilung vorgenommen. Zwischen weiblich und männlich. Auf Platz 7 ist nun aber eine diverse Person. Diese dürfte doch nie nachrücken, weil sie weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört. Ist also die Anfechtung erfolglos wird nicht mehr die Person nachrücken, die die nächstmeisten Stimmen hat, sondern nur dass zu ersetzende Geschlecht. Zur Briefwahl oder auch für alle, die vor Ort gewählt haben: Wäre dann nicht jede Stimme, die die diverse Person bekommen hat, eine Null-Stimme, weil nach dem vollzogenen Losverfahren diese diverse Person nie nachrücken könnte?

    Nachtrag: Auf der Wahlvorschlagliste gab es erst keine wählbare diverse Person und nach der Wahl wurde eine diverse Person als Ersatzmitglied gewählt. Ich weiss, dass das Geschlecht für die Wahlvorschlagliste (durch Eintrag im Geburtenregister) nicht geprüft wird. Das ist auch gut so. Ich habe aber eben das Gefühl, dass der Betriebsrat zusammengebastelt wird. Und das nicht im Interesse der Arbeitnehmer:innen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kanto () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Kanto mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Der Haustarifvertrag soll zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen worden sein.

    Ok, dann gibt es bei euch ein Eingruppierungs-/Gehaltssystem, welches zwischen den Betriebsparteien vereinbart worden ist und fälschlicherweise als "Haustarif" betitelt wird. (näheres dazu im § 2 TVG)

    Aber das nur am Rande.


    Diese dürfte doch nie nachrücken, weil sie weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört.

    Hier hast du einen "Denkfehler". Das Gesetz schützt nur das Geschlecht der Minderheit. Sprich, fällt ein BRM dieses Geschlechtes aus und wäre nun die Quote (für dieses Geschlecht der Minderheit(!!!)) nicht mehr erfüllt, dann muss auch ein EBRM dieses Geschlechtes nachrücken. Fällt ein BRM des Mehrheitsgeschlechtes aus, rückt das EBRM mit den nächstmeisten Stimmen nach - völlig unabhängig vom Geschlecht.


    Soweit das Gesetz. Wie das bei euch geregelt werden soll - da hätte ich nur eine Vermutung (aber das Geschlecht der Minderheit kann im Prinzip (und eigentlich per definitionem) nicht das mit 3 von 5 Sitzen sein).


    Nach meinem Verständnis versuchst du hier gerade viel zu viele Dinge zu erklären zu regeln oder zu korrigieren. Oder auch nur zu ergründen, wie es denn jetzt laufen müsste. Wozu? Da ist soviel schief gelaufen, dass du dir nur schnell Mitstreiter suchen musst, um die Wahl anzugehen. Alles weitere macht dann das Arbeitsgericht... nur mach es schnell. Die Uhr tickt...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

    Einmal editiert, zuletzt von Moritz ()

  • (aber das Geschlecht der Minderheit kann im Prinzip (und eigentlich per definitionem) nicht das mit 3 von 5 Sitzen sein).

    das kommt ja nun auf das Wahlergebnis an

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Moritz , der WV hat dem männlichen und dem weiblichen Geschlecht eine Sitzzahl zugeordnet, ohne dass Männlein oder Weiblein das Minderheitengeschlecht wären - darüber reden wir doch die ganze Zeit...

    Hier hast du einen "Denkfehler". Das Gesetz schützt nur das Geschlecht der Minderheit. Sprich, fällt ein BRM dieses Geschlechtes aus und wäre nun die Quote (für dieses Geschlecht der Minderheit(!!!)) nicht mehr erfüllt, dann muss auch ein EBRM dieses Geschlechtes nachrücken. Fällt ein BRM des Mehrheitsgeschlechtes aus, rückt das EBRM mit den nächstmeisten Stimmen nach - völlig unabhängig vom Geschlecht.

    Insofern hat Kanto natürlich keinen Denkfehler. Der BR kann/darf ja die Feststellungen des WV nicht ignorieren, sondern muss die festgelegte Geschlechterquote beachten - was nebst anderen Konsequenzen die absurde Folge hätte, dass Diverse nicht berücksichtigt werden können (weil die Sitze ja bereits komplett für Männlein und Weiblein vergeben sind...).


    Dass das ein rechtswidriger Hirnschiss ist, ist eh klar.


    Hier bin ich absolut dabei:

    Da ist soviel schief gelaufen, dass du dir nur schnell Mitstreiter suchen musst, um die Wahl anzugehen. Alles weitere macht dann das Arbeitsgericht... nur mach es schnell. Die Uhr tickt...

    Und das hier wissen wir nicht:

    Ok, dann gibt es bei euch ein Eingruppierungs-/Gehaltssystem, welches zwischen den Betriebsparteien vereinbart worden ist und fälschlicherweise als "Haustarif" betitelt wird. (näheres dazu im § 2 TVG)

    Das müsste Kanto klären, vllt hat er etwas falsch verstanden. Vllt gibt es einen mit der Gewerkschaft abgeschlossenen TV, vllt hat sich der BR hier auch etwas amgemaßt und tatsächlich einen (illegalen) "Tarif" abgeschlossen - in diesem Betrieb scheint ja einiges möglich zu sein...


    Der WV hat hier nicht nur einen Minderheitenschutz ohne rechtliche Grundlage betrieben, er hat darüber hinaus einen Geschlechterproporz festgelegt.

    Der Wahlvorstand hat festgestellt, dass 2 Sitze an die Frauen fallen und 2 Sitze an die Männer.

    Der verbleibende 5te Sitz wurde vom Wahlvorstand ausgelost. Ergbenis: der Sitz fällt an eine Frau.

    Ein Wahnsinn...

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Soweit das Gesetz. Wie das bei euch geregelt werden soll - da hätte ich nur eine Vermutung (aber das Geschlecht der Minderheit kann im Prinzip (und eigentlich per definitionem) nicht das mit 3 von 5 Sitzen sein).

    Das ist selbstverständlich möglich. Das im Wahlausschreiben benannte Geschlecht in der Minderheit kann sogar den gesamten BR stellen. Es wird lediglich eine Mindestgrenze festgelegt, die aber (völlig anders, als es in diesem Betrieb vollzogen wurde) nicht zu einer Festlegung für die restlichen Plätze führt.

    Ebenso kann es, sofern es keine Bewerber:innen aus dem Geschlecht in der Minderheit gibt, auch einen kompletten BR bestehend aus den anderen Geschlechtern geben.

    Wichtig ist hier nicht das Ergebnis, sondern wie es zustande gekommen ist.

  • Fried  Tobias Clausing  rtjum

    Das kommt davon, wenn man nachts um 1 Uhr noch meint am Handy eben etwas schreiben zu müssen...


    Ihr habt ja alle Recht, aber wir reden hier aneinander vorbei.


    Ja, selbstverständlich kann das Geschlecht der Minderheit auch die Mehrheit der Sitze stellen (wenn das das Wahlergebnis ist). Schon klar.


    Worauf ich hinauswollte: Das Gesetz(!) schütz nur EIN Geschlecht der Minderheit. (Was halt hier unzulässigerweise ausgelost worden ist.) Und damit ist zumindest gesetzlich klar, dass auch ein Divers grundsätzlich nachrücken kann. Dass das in dem konkreten Fall hier alles unsinnig und fehlerhaft bestimmt worden ist, da sind wir uns doch alle einig. Aber als BR würde ich mich, vollkommen unabhängig vom Wahlvorstand, nur auf das GESETZLICHE Geschlecht der Minderheit berufen. Es dürfte zumindest nur eines im Wahlausschreiben benannt worden sein. Ist das anders erfolgt (wir sprachen ja schon über den unzulässigen Proporz), dann ist das sachlich (und gesetzlich) falsch. Ich sehe nicht ein, warum ich mich als BR an einer fehlerhaften Interpretation orientieren soll, wenn das Gesetz eindeutig ist.


    Weshalb ich zum Ergebnis komme:

    a) Vergesst den Blödsinn vom Wahlvorstand, natürlich kann und darf auch Divers nachrücken


    und (noch viel wichtiger)


    b) fechtet diese vermaledeite Wahl an!


    Sorry, wenn ich mich da missverständlich ausgedrückt habe.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

    2 Mal editiert, zuletzt von Moritz ()

  • Moritz , letztlich ist Deine Empfehlung also folgende, dass der BR hier die Festlegungen des WV ignoriert und so nachlädt, wie es im Gesetz festgelegt ist?


    Jetzt hat man ja das Glück, dass das Wahlergebnis zufällig sowohl Gesetz als auch WV-Vorgaben entspricht (keine Quote, da kein Minderheitengeschlecht vs 3:2). Die BRM "passen". Ein Problem weniger.


    Und da es eigentlich kein zu berücksichtigendes Minderheitengeschlecht gibt, lädt man einfach in der Reihenfolge des Wahlergebnisses?


    Das würde ich als betroffener BR auch machen, aber trotzdem unverzüglich Neuwahlen einleiten.


    Für Kanto teile ich diesen Tipp:

    (...) fechtet diese vermaledeite Wahl an!

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Dann gilt das vom WV deklarierte Losverfahren als korrekt.

    Nein, das war von Anfang an nicht korrekt. Weder M noch W sind in der Minderheit und es kommt dem WV nicht zu, hier vorab eine Sitz-Zuordnung festzulegen.

    Das Gesetz spricht recht klar von Mindestsitzen für das Minderheitengeschlecht, euer Losverfahren hat damit nun wirklich nichts zu tun.


    Der Wahlvorstand hat festgestellt, dass 2 Sitze an die Frauen fallen und 2 Sitze an die Männer.

    Wenn wie bei euch weder Männer noch Frauen als Minderheitengeschlecht gelten, war schon das falsch.

    Der Rest hat dem Unfug nur die Krone aufgesetzt.


    Ich kann Tobias nur zustimmen:

    Das im Wahlausschreiben benannte Geschlecht in der Minderheit kann sogar den gesamten BR stellen. Es wird lediglich eine Mindestgrenze festgelegt, die aber (völlig anders, als es in diesem Betrieb vollzogen wurde) nicht zu einer Festlegung für die restlichen Plätze führt.


    Eure Wahl wurde dermaßen komplett verkorkst, da hätte man auch gleich die BRM benennen und sich diese Farce schenken können .... ebenso rechtwidrig, aber zumindest "transparent".

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Da die Nachladung ja vom Betriebsrat aus erfolgt durch den BRV weil der Wahlvorstand ja da raus ist sehe ich da jetzt kein Thema.

    Einzig die initiale Bestimmung bzw. Festlegung der BRM am Anfang durch den Wahlvorstand ist das wo die Wahl durch das gewählte Verfahren aus meiner Sicht klar anfechtbar ist.

    Und wenn der Betriebsrat wirklich so weit geht das er jetzt unverzüglich Neuwahlen herbeiführt dann hoffentlich mit einem anderen Wahlvorstand.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)