Die akademische Frage ist OT, aber da die Fragen von Kanto bereits beantwortet sind, "entführe" ich den Thread mal.
Nehmen wir mal folgendes hypothetisches Szenario an. Der WV stellt 50 Männer, 26 Diverse und 25 Frauen fest. Bei (idR) 101 AN ist ein 7er BR zu wählen.
Ich wüsste schlicht nicht, wie man dann im Lichte des BVerfG-Urteils 1 BvR 2019/16 (Tenor: 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ... schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. 2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts) noch argumentieren könnte, man könne (oder müsse wg der Formulierungen in BetrVG und WO) die Diversen unberücksichtigt lassen.
- Berücksichtigte man die Diversen nicht, stünden den Frauen 2 Sitze zu.
- Berücksichtigte man die Diversen und die Frauen, stünden ihnen 2 Sitze und den Frauen 1 Sitz zu.
- Berücksichtigte man die Diversen, würde die beiden Minderheitengeschlechter aber zusammen betrachten müssen (was teils verargumentiert wird), stünden Diversen und Frauen gemeinsam 4 Sitze zu.
1. erscheint mir GG-widrig, 3. unlogisch.