BR-Wahl 2023: Minderheitgeschlecht: 34 Männer, 34 Frauen, 1 Diverse

  • Hallo an alle,

    ich wende mich an euch, da ich ich ein Verständnisproblem selber nicht lösen kann (inkl. Internetrecherche) und hoffe, ihr könnt mir helfen.

    Vorab:
    Ja, in meinem Betrieb findet tatsächlich in diesem Jahr (2023) eine BR-Wahl statt, obwohl es einen Betriebsrat seit mehreren Legislaturperioden gibt.
    Grund: Nach Auflösung des Betriebsrates in 2018 wurde in 2019 ein neuer BR für 4 Jahre gewählt. Mir ist bekannt, dass dies nicht korrekt ist.

    Hier nun ein paar Grundinformationen:
    Wahlberechtigt im Betrieb: 69 Personen
    davon: 34 Frauen, 34 Männer, 1 Diverse (die diverse Person tritt nicht zur Wahl an)
    Betriebsratssitze: 5

    Mir stellt sich jetzt folgende Hauptfrage:
    Wie ist die Verteilung der Plätze auf die Geschlechter vorzunehmen? Muss ein Losverfahren überhaupt stattfinden, wenn das diverse Geschlecht keinen Einfluss auf die Stimmverteilung hat.

    Zu meinem "Wissensstand":
    Bei einer nur einer diversen Person im Unternehmen hat die Prüfung nach dem Minderheitsgeschlecht keine Auswirkung auf die Sitzverteilung des BR nach Geschlechtern. Frage: Ist das richtig?
    Frage: Wenn dem so ist, ist dann die Prüfung nach dem Minderheitengeschlecht abgeschlossen?
    Wenn die Prüfung des Minderheitengeschlecht abgeschlossen ist: Es verbleiben 34 Frauen und 34 Männer (Gleichheit der Geschlechter):
    Frage: Muss dann bei Geschlechtergleichheit ein Losverfahren vorgenommen werden, um dem 5ten Platz im BR nach Geschlecht zu ermitteln oder verteilt sie die Sitzverteilung im BR (geschlechterneutral) nach den 5 Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben?

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
    Gruß an alle und vielen Dank schon mal vorab :)

  • Wenn zwei Geschlechter im Betrieb gleich häufig vertreten sind, kann es unter ihnen kein Minderheitengeschlecht geben.


    Wenn es drei Geschlechter gibt, sticht man wahltechnisch in ein Wespennest, wie z.B. hier dargestellt wird: Der Gesetzgeber hat den Passus zum Minderheitengeschlecht im BetrVG nach dem wegweisenden BVerfG-Urteil zum sog. "dritten Geschlecht" nämlich in seiner binären Form belassen, also nicht auf dieses Urteil reagiert.


    Die im Link angebotene Lösung scheint mir die passende zu sein, dass also ggf die Zahlen für zwei Geschlechter in der Minderheit zu erfassen und daraus die Ihnen zustehenden Sitze zu berechnen sind - das ist juristisch aber nicht entschieden.


    Konkret bei Euch heisst das m.E.: Weiblich und männlich sind exakt gleich vertreten, divers ist also das alleinige Minderheitengeschlecht. Laut D'Hondt reicht es für das Minderheitengeschlecht aber nicht zu einem Sitz.


    Aber eine Frage noch:

    (die diverse Person tritt nicht zur Wahl an)

    Abgesehen davon, dass das Antreten oder Nichtantreten für die Fragestellung hier eh nicht relevant ist: Woher weißt Du das vor der Wahl, ist die Person nicht passiv wahlberechtigt?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    3 Mal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Hallo Fried,
    vielen Dank für deine Antwort!

    Zuerst zu deiner Frage: Es wurde eine Wählerliste ausgelegt, welche nach den drei Geschlechtern die entsprechenden Namen auflistet. Bei der diversen Person wurde vermerkt, dass diese Person "nicht wählbar" sei.


    Konkret bei Euch heisst das m.E.: Weiblich und männlich sind exakt gleich vertreten, divers ist also das alleinige Minderheitengeschlecht. Laut D'Hondt reicht es für das Minderheitengeschlecht aber nicht zu einem Sitz.

    Deine Erklärung gibt meine Sichtweise wieder.
    Was bedeutet das aber genau?
    Der Wahlvorstand hat festgestellt, dass 2 Sitze an die Frauen fallen und 2 Sitze an die Männer.
    Der verbleibende 5te Sitz wurde vom Wahlvorstand ausgelost. Ergbenis: der Sitz fällt an eine Frau.


    Meine Sichtweise ist die:

    1. Das Minderheitengeschlecht wird berücksichtig, erreicht bei der Wahl aber keinen Sitz. Somit ist die Prüfung nach dem Minderheitsgeschlecht abgeschlossen.
    2. Im Nachgang zur Minderheitenprüfung ist festzustellen, dass die Frauen und Männer paritätisch vertreten sind.
      Aus meiner Sicht bedeutet das: Es gibt keine Regelung, die besagt, dass der Wahlvorstand einem Geschlecht eine feste Anzahl von Stimmen im BR zurechnet. Es könnten auch max. 5 Frauen oder auch max. 5 Männer in den BR gewählt werden, nach der Primisse: Es kommen die ersten 5 Personen mit den meisten Stimmen in den BR. Egal welchem Geschlecht sie angehören. Habe ich da einen Denkfehler?
  • (...) das ist juristisch aber nicht entschieden.

    Wir haben in den letzten Jahren immer mal wieder darüber diskutiert, m.W. erstmalig 2018 in diesem Thread. Dass es in den 5 Jahren seit den vorletzten regulären BR-Wahlen zu keinen juristischen Entscheidungen gekommen ist, spricht sehr dafür, dass das Thema wohl keine praktische Relevanz hat - ich vermute, dass aufgrund der geringen Zahl von Nonbinären die Rechnungen nach D'Hondt wohl in den allermeisten Fällen gleich ausgeht, egal ob und wie man sie einbezieht.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Aus meiner Sicht bedeutet das: Es gibt keine Regelung, die besagt, dass der Wahlvorstand einem Geschlecht eine feste Anzahl von Stimmen im BR zurechnet. Es könnten auch max. 5 Frauen oder auch max. 5 Männer in den BR gewählt werden, nach der Primisse: Es kommen die ersten 5 Personen mit den meisten Stimmen in den BR. Egal welchem Geschlecht sie angehören.

    Das siehst du richtig. Ich erinnere mich, dass wir die Diskussion schon mal hatten, wenn ich sie auch nicht finde. In diesem Fall gilt nicht 2 Männer, 2 Frauen und den 5ten Sitz mal sehen, sondern es gibt einfach kein Geschlecht mit Minderheitenquote. Analog zum Fall, dass es keine Quote für das Mehrheitsgeschlecht gibt und der komplette BR auch aus aus dem Minderheitengeschlecht bestehen kann, wenn eben so gewählt wird.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Der Wahlvorstand hat festgestellt, dass 2 Sitze an die Frauen fallen und 2 Sitze an die Männer.

    Der verbleibende 5te Sitz wurde vom Wahlvorstand ausgelost. Ergbenis: der Sitz fällt an eine Frau.

    Oh Gott! Falsch! Grottenfalsch! Das ist ein sehr, sehr, sehr eindeutiger Wahlanfechtungsgrund. Wenn nicht sogar ausreichend für eine Nichtigkeitsklage.


    Sind zwei Geschlechter in gleicher Zahl vertreten, kann der WV überhaupt kein Minderheitengeschlecht feststellen, dem entsprechend steht keinem der Geschlechter eine Mindestsitzzahl zu.


    Das richtige Vorgehen wäre, wie gesagt, gewesen: Feststellung, dass Männlein und Weiblein gleich vertreten sind und damit beide nicht das Minderheitengeschlecht darstellen. Feststellung der Diversen als dem alleinigen Minderheitengeschlecht, Rechnung der zustehenden Sitze: Ergebnis 0. Ausschreibung der Wahl mit der Anmerkung, dass keinem der Geschlechter Minderheitensitze zugeordnet sind.

    Bei der diversen Person wurde vermerkt, dass diese Person "nicht wählbar" sei.

    Du bist also nicht WV oder BR? Du kennst nur die ausgelegte Liste, nicht aber die Begründung für das fehlende passive Wahlrecht? Gut möglich, dass die Person zu kurz im Betrieb ist oder aus anderen Gründen nicht gewählt werden kann.

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  • Vielen Dank Der Mann mit der Ledertasche für deine Antwort! :)


    Genau: Ich gehöre nicht zum Wahlvorstand und bin auch nicht im BR. Daher kenne ich den Grund auch nicht, warum die diverse Person "nicht wählbar" sein soll.. Ließe sich aber ggf. herausfinden.
    Ich habe mich aber zur jetzt anstehenden BR-Wahl als Kandidat aufgestellen lassen. Daher auch mein Interesse zu diesem Thema.




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  • Kanto , ich zitiere mal aus einem der heiligen Bücher:

    Zitat von Erfurter Kommentar § 15 BetrVG Rn 3

    Die Regelung (...) ist nicht anzuwenden, wenn im Betrieb beide Geschlechter in gleicher Zahl vertreten sind, weil dann eine Minderheit fehlt, die geschützt werden müsste. Die Sitzverteilung im BR erfolgt in diesem Fall unabhängig vom Geschlecht.


    Ich wäre mal gespannt - wenn z.B. Männer, die vom Wahlergebnis her BRM wären, wg des falschen Geschlechts "aussortiert" würden, um Frauen mit schlechteren Wahlergebnissen vorzuziehen, wäre eine Wahlanfechtung wegen des fälschlicherweise angewendeten Minderheitengeschlechtes ja durchaus nicht unwahrscheinlich.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

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  • Ein Detail ist mir im Nachhinein noch aufgefallen:

    Wahlberechtigt im Betrieb: 69 Personen
    davon: 34 Frauen, 34 Männer, 1 Diverse

    Wie viele nicht wahlberechtigte AN habt Ihr im Betrieb? (AN jünger als 16 Jahre, Leih-AN mit weniger als 3 Monaten Anwesenheit bei Euch) Denn auch diese sind heranzuziehen bei der Berechnung des Minderheitengeschlechtes, das BetrVG spricht nämlich vom Anteil in der Belegschaft, nicht vom Anteil unter den Wahlberechtigten. Wäre da jetzt z.B. eine weitere Frau, dann wären die Männer das Minderheitengeschlecht...

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Ein Detail ist mir im Nachhinein noch aufgefallen:

    Wie viele nicht wahlberechtigte AN habt Ihr im Betrieb? (AN jünger als 16 Jahre, Leih-AN mit weniger als 3 Monaten Anwesenheit bei Euch) Denn auch diese sind heranzuziehen bei der Berechnung des Minderheitengeschlechtes, das BetrVG spricht nämlich vom Anteil in der Belegschaft, nicht vom Anteil unter den Wahlberechtigten. Wäre da jetzt z.B. eine weitere Frau, dann wären die Männer das Minderheitengeschlecht...

    Puh, wenn ich das nur wüsste.
    Ich muss sagen: Ich habe mich aufstellen lassen, weil der ganze Laden ein Chaos-Betrieb ist. Das fängt ganz, ganz oben an und die Arbeitenden müssen das ausbaden. Hier wird netto über 10 Stunden gearbeitet, Urlaub gegen Minustsunden verrechnet, die der Arbeitende nicht zu verantworten hat. Freelancer werden eingestellt, obwohl diese aus meiner Sicht Scheinselbstständige sind (sind alsolut in den betrieblichen Ablauf nach Ort, Zeit, Aufgabenerledigung eingegliedert).

    Ich würde auch gerne Wissen, wie viele "Nicht-Wahlberechtigte" im Betrieb wir im Betrieb haben. Kann ich diese Info beim Wahlvorstand erfragen und ist dieser verpflichtet mir Auskunft hierüber zu geben?

    Eine Person, die am 15.01. eingestellt wurde befindet sich zudem nicht auf der Wählerliste.


    Ein Detail ist mir im Nachhinein noch aufgefallen:

    Wie viele nicht wahlberechtigte AN habt Ihr im Betrieb? (AN jünger als 16 Jahre, Leih-AN mit weniger als 3 Monaten Anwesenheit bei Euch) Denn auch diese sind heranzuziehen bei der Berechnung des Minderheitengeschlechtes, das BetrVG spricht nämlich vom Anteil in der Belegschaft, nicht vom Anteil unter den Wahlberechtigten. Wäre da jetzt z.B. eine weitere Frau, dann wären die Männer das Minderheitengeschlecht...

    Direkt hierzu eine Frage:
    Jetzt komme ich wieder aus dem Tritt.

    Das Minderheitsgeschlecht ist doch das Diverse, auch wenn es keine Auswirkung auf die BR-Sitze hat. Wenn jetzt eine nicht wahlberechtigte Frau (Belegschaft) hinzuzurechnen sei, warum sind dann die Männer auch noch ein Minderheitsgeschlecht?
    Sei bitte nicht genervt wegen dieser Frage: Ich dachte, die Prüfung und Festellung des Minderheitengeschlechts erfolgt nur einmalig. Ergebnis hier: die Diversen.

    Ergänzung 20:06 Uhr:
    Laut Info des Wahlvorstandes gibt es im Unternehmen 69 Arbeitnehmer:innen.
    Auf der Wählerliste befinden sich 67 Personen (33 Frauen, 33 Männer, 1 Diverse).
    Die Leitenden müssten die Differenz sein.

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  • Kanto, die Prüfung erfolgt einmalig, und dann steht die Quote, das stimmt schon.


    Wenn der WV aber fälschlicherweise bei der Berechnung der Minderheitenquote damals zum Prüfungszeitpunkt (Datum des Aushangs des Wahlausschreibens) nur die Wahlberechtigten bei der Berechnung der Minderheitenquote gezählt haben sollte, es jedoch zum Prüfungszeitpunkt weitere AN gegeben hätte, wäre das ein Fehler. Hätte es also zum Datum des Aushangs des Wahlausschreibens eine 35. weibliche AN (ohne Wahlberechtigung) gegeben, dann wären die Männer ein Minderheitengeschlecht und mit 2 Sitzen zu bedenken (die Diversen wären das andere Minderheitengeschlecht, aber ohne zustehenden Sitze).

    Eine Person, die am 15.01. eingestellt wurde befindet sich zudem nicht auf der Wählerliste.

    Die muss natürlich drauf.


    Freelancer werden eingestellt, obwohl diese aus meiner Sicht Scheinselbstständige sind (sind alsolut in den betrieblichen Ablauf nach Ort, Zeit, Aufgabenerledigung eingegliedert).

    Die wurden dann vmtl auch nicht in die Wähler:innen-Liste aufgenommen? Was einen weiteren Anfechtungsgrund böte...

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

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  • Ich hatte das eben noch in meinem letzten Beitrag ergänzt:


    Ergänzung 20:06 Uhr:

    Laut Info des Wahlvorstandes gibt es im Unternehmen 69 Arbeitnehmer:innen.

    Auf der Wählerliste befinden sich 67 Personen (33 Frauen, 33 Männer, 1 Diverse).

    Die Leitenden müssten die Differenz sein.


    Stellt sich für mich die Frage: Kann ich vom Wahlvorstand verlangen, mir die tatsächliche Anzahl der Belegschaft (inkl. Geschlechteraufteilung) schriftlich zu benennen?


    Kanto, die Prüfung erfolgt einmalig, und dann steht die Quote, das stimmt schon.


    Wenn der WV aber fälschlicherweise bei der Berechnung der Minderheitenquote damals zum Prüfungszeitpunkt (Datum des Aushangs des Wahlausschreibens) nur die Wahlberechtigten bei der Berechnung der Minderheitenquote gezählt haben sollte, es jedoch zum Prüfungszeitpunkt weitere AN gegeben hätte, wäre das ein Fehler. Hätte es also zum Datum des Aushangs des Wahlausschreibens eine 35. weibliche AN (ohne Wahlberechtigung) gegeben, dann wären die Männer ein Minderheitengeschlecht und mit 2 Sitzen zu bedenken.

    Die muss natürlich drauf.


    Die wurden dann vmtl auch nicht in die Wähler:innen-Liste aufgenommen? Was einen weiteren Anfechtungsgrund böte...

    Die Betriebsratswahl wurde am 01.02.2023 eingeleitet, der Freelancer wohl nach dem Datum eingestellt. Darf er oder Personen, die nach dem Einleitungsdatum angestellt wurden auch wählen?

    Einmal editiert, zuletzt von Kanto () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Kanto mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Laut Info des Wahlvorstandes gibt es im Unternehmen 69 Arbeitnehmer:innen. Auf der Wählerliste befinden sich 67 Personen (33 Frauen, 33 Männer, 1 Diverse). Die Leitenden müssten die Differenz sein.

    LA (Leitende Angestellte) zählen nicht zu den AN, sie können nicht die Differenz sein.


    Die zwei "fehlenden" AN müssen dem entsprechend AN ohne Wahlberechtigung sein. Nach den beiden entschiede sich also das Minderheitengeschlecht in die eine oder andere Richtung bzw bliebe es ggf auch bei der Parität, wenn es jeweils ein Männlein und ein Weiblein wäre.


    Der WV hat das mit dem Minderheitengeschlecht und den zustehenden Sitzen aber eh heillos verbockt, das ist komplett FUBAR (fucked up beyond all repair), eine Wahlanfechtung hätte alleine deswegen sicher Erfolg, egal was für Fehler noch passiert sind.

    Kann ich vom Wahlvorstand verlangen, mir die tatsächliche Anzahl der Belegschaft (inkl. Geschlechteraufteilung) schriftlich zu benennen?

    Der WV wäre m.W. nicht in der Pflicht, das zu liefern. Fragen kann man aber natürlich. Nach der Wahl kannst Du jedoch Einsicht in die Wahlunterlagen nehmen.

    Die Betriebsratswahl wurde am 01.02.2023 eingeleitet, der Freelancer wohl nach dem Datum eingestellt. Darf er oder Personen, die nach dem Einleitungsdatum angestellt wurden auch wählen?

    Ja, natürlich, Einstellungen von AN bis hin zum Wahltag sind zwingend bzgl der Wähler:innenliste zu berücksichtigen. Echte "Freelancer:innen" sind aber keine AN - Deine Einlassungen lassen jedoch Scheinselbstständigkeit vermuten.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Konkret bei Euch heisst das m.E.: Weiblich und männlich sind exakt gleich vertreten, divers ist also das alleinige Minderheitengeschlecht. Laut D'Hondt reicht es für das Minderheitengeschlecht aber nicht zu einem Sitz.

    Das mit divers als Minderheitengeschlecht stimmt so leider nicht.
    Zwar ist das BetrVG nicht spezifisch was als Minderheitengeschlecht in Frage kommt aber in der Wahlordnung §5 (1) ist klar nur von Männer und Frauen die Rede und nicht von Divers.
    Deshalb kann Divers nicht das Minderheitengeschlecht sein. Leider hat es der Gesetzgeber bisher nicht geschafft das zu ändern.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Das mit divers als Minderheitengeschlecht stimmt so leider nicht.
    Zwar ist das BetrVG nicht spezifisch was als Minderheitengeschlecht in Frage kommt aber in der Wahlordnung §5 (1) ist klar nur von Männer und Frauen die Rede und nicht von Divers.
    Deshalb kann Divers nicht das Minderheitengeschlecht sein. Leider hat es der Gesetzgeber bisher nicht geschafft das zu ändern.

    Hi,
    wenn das so ist, wie du schreibst, ändert es aber nichts daran, dass der Wahlvorstand die BR-Sitze nicht an Geschlechter verteilt und dann den 5ten Platz per Losverfahren vergibt. Soll heißen: Wenn das diverse Geschlecht keine Berücksichtigung bei der Vergabe der BR-Sitze findet, verbleiben 34 Frauen und 34 Männer im Betrieb. Das ist paritätisch. Also gibt es kein Minderheitsgeschlecht und somit hätte keine Vorab-Verteilung von BR-Sitzen und kein Losverfahren stattfinden dürfen. Die 5 Menschen, die die meisten Stimmen auf sich vereinbaren können, ziehen dann in den BR ein. Das ist doch Richtig?

  • Hi,
    wenn das so ist, wie du schreibst, ändert es aber nichts daran, dass der Wahlvorstand die BR-Sitze nicht an Geschlechter verteilt und dann den 5ten Platz per Losverfahren vergibt. Soll heißen: Wenn das diverse Geschlecht keine Berücksichtigung bei der Vergabe der BR-Sitze findet, verbleiben 34 Frauen und 34 Männer im Betrieb. Das ist paritätisch. Also gibt es kein Minderheitsgeschlecht und somit hätte keine Vorab-Verteilung von BR-Sitzen und kein Losverfahren stattfinden dürfen. Die 5 Menschen, die die meisten Stimmen auf sich vereinbaren können, ziehen dann in den BR ein. Das ist doch Richtig?

    Klar ist das was der Wahlvorstand gemacht hat für die Tonne. Das ist ein klarer Wahlanfechtungsgrund nach meiner Einschätzung.

    Es ging mir in dem Post nur darum festzustellen das Divers nicht als Minderheitengeschlecht gilt nach Wahlordnung.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • In eurem Fall ist es im Grunde genommen unerheblich, wie man die diverse Person berücksichtigt. Entweder sie bildet das Minderheitengeschlecht, dann steht ihr aber kein Sitz zu und der Rest darf beliebig verteilt werden. Oder es werden nur Männer und Frauen berücksichtigt, dann gibt es kein Minderheitengeschlecht und es darf ebenfalls beliebig verteilt werden.

  • Zwar ist das BetrVG nicht spezifisch was als Minderheitengeschlecht in Frage kommt aber in der Wahlordnung §5 (1) ist klar nur von Männer und Frauen die Rede und nicht von Divers.
    Deshalb kann Divers nicht das Minderheitengeschlecht sein. Leider hat es der Gesetzgeber bisher nicht geschafft das zu ändern.

    Wenn Du den von mir oben genannten Link gelesen hättest, könntest Du richtiger argumentieren.


    Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist an das GG gebunden, d.h. ein Urteil des BVerfG ist legislativ, aber auch in der folgenden Rechtskontrolle und Rechtssprechung zwingend zu beachten.


    Jeder Paragraph jeden Gesetzes und jeder Verordnung unterliegt dieser Verfassungskontrolle. Es kann also durchaus sein, dass bei einem gesetzgeberischen Versäumnis ein bestimmter Passus eines Gesetzes oder einer Verordnung rechtlich hinfällig und verfassungskonform auszulegen ist.


    Eine zwingende verfassungskonforme Auslegung der für unsere Frage Teile des BetrVG und der WO führt zur Berücksichtigung des sog. Dritten Geschlechtes bei der BR-Wahl (diese Frage ist, wie gesagt, umstritten - Rechtsprechung dazu existiert noch nicht, vmtl wg faktischen Irrelevanz wg zu kleiner Zahlen wie auch bei unserem konkreten Fall hier).


    In eurem Fall ist es im Grunde genommen unerheblich, wie man die diverse Person berücksichtigt. Entweder sie bildet das Minderheitengeschlecht, dann steht ihr aber kein Sitz zu und der Rest darf beliebig verteilt werden. Oder es werden nur Männer und Frauen berücksichtigt, dann gibt es kein Minderheitengeschlecht und es darf ebenfalls beliebig verteilt werden.

    Jenseits der eher akademischen Frage bzgl Diverser und ihrer Berücksichtigung als Minderheitengeschlecht steht hier aber unzweifelhaft fest: Der WV hat bzgl Männlein und Weiblein Scheisse gebaut, die Wahl ist sicher anfechtbar.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.