An-Abmelden

  • Hallo zusammen,

    ich habe 2 Fragen bzgl der An und Abmeldung:


    1.) Wenn wir aufgrund einer Sitzung bereits im Vorfeld den ganzen Tag freigestellt sind, ist dann eine Anmeldung bei beginn der Sitzung, und eine Abmeldung bei Ende der Sitzung notwendig? Ich finde immer nur eine Pflicht zur Ab-und Anmeldung vom Arbeitsplatz aufgrund von BR-Tätigkeit. Aber diese ist ja eigentlich mit der Freistellung bereits erfolgt.


    2.) Wie sieht das aus, wenn ich in meiner Freizeit BR-Tätigkeit verrichte? Wir sind ein Schichtbetrieb und nicht alle Tätigkeiten können während der Schicht stattfinden. z.b. Telefonate mit Kollegen, welche in der Gegenschicht sind. Ist hier eine vorherige "Anmeldung zur BR-Arbeit" und nach Ende eine "Abmeldung von der BR-Arbeit" notwendig?


    Wenn möglich, sendet mir doch bitte entsprechnede Nachweise per Link mit. (z.b. Urteile oder so)


    Vielen Dank

  • 1.) Dem Grundsatz nach kannst Du Dich, aufgrund Deines BR-Amtes, für notwendige BR-Arbeit, jederzeit selbst freistellen. Die Pflicht zur An- und Abmeldung ist darin begründet, dass der AG die Möglichkeit haben muss ggf. Arbeitsabläufe kurzfristig so umzustellen, dass Deine Abwesenheit kompensiert werden kann. (Bei vielen Jobs kann man ja nicht einfach alles stehen lassen). Ist die Freistellung aber bereits erfolgt (dienstplanerisch durch den AG, für die ganze Schicht), ist die Pflicht zur An-, Abmeldung obsolet, weil sie ja praktisch schon stattgefunden hat. (Der AG weiß bereits von wann bis wann ihr nicht da seid - die ganze Schicht - und kann entsprechend organisatorisch tätig werden und Euch ersetzen).


    2.)

    Zitat

    § 37 Abs. 3 BetrVG
    (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

    3.) ...nicht als Vorwurf verstehen, aber das sind wirklich Basics, die man im ersten BR-Seminar lernt. Lasst Euch schulen!

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • 1.) Dem Grundsatz nach kannst Du Dich, aufgrund Deines BR-Amtes, für notwendige BR-Arbeit, jederzeit selbst freistellen. Die Pflicht zur An- und Abmeldung ist darin begründet, dass der AG die Möglichkeit haben muss ggf. Arbeitsabläufe kurzfristig so umzustellen, dass Deine Abwesenheit kompensiert werden kann. (Bei vielen Jobs kann man ja nicht einfach alles stehen lassen). Ist die Freistellung aber bereits erfolgt (dienstplanerisch durch den AG, für die ganze Schicht), ist die Pflicht zur An-, Abmeldung obsolet, weil sie ja praktisch schon stattgefunden hat. (Der AG weiß bereits von wann bis wann ihr nicht da seid - die ganze Schicht - und kann entsprechend organisatorisch tätig werden und Euch ersetzen).


    2.)

    3.) ...nicht als Vorwurf verstehen, aber das sind wirklich Basics, die man im ersten BR-Seminar lernt. Lasst Euch schulen!

    1.) Danke! Frage beantwortet :)

    2.) Ich kenne natürlich die Ausgleichs-Regeln für BR-Arbeit in der Freizeit. Es geht hier aber ausschließlich um das An-Abmelden! Auch hier muss der AG ja keine Arbeit umplanen!

    3.) Einen Punkt 3 hatte ich nicht :)

  • Es geht hier aber ausschließlich um das An-Abmelden! Auch hier muss der AG ja keine Arbeit umplanen!

    Korrekt.

    Außerhalb Deiner AZ musst Du Dich natürlich nicht An-Abmelden, aber selbstverständlich musst Du Deine BR-Arbeit außerhalb Deiner AZ dokumentieren. Natürlich nicht detailliert inhaltlich (nur grob) und die Zeiten. Also z.B. 13.02.23 16.30 Uhr (nach Feierabend) - 17.00 Uhr Gespräch mit Mitarbeiter/in, 15.02.23, 10.00 - 12.30 Uhr Vorbereitung auf BR-Sitzung am...

    usw.

    BR-Arbeit ist für Dich Arbeitszeit und muss entsprechend auch von Dir wie Arbeitszeit dokumentiert werden (ich weiß ja nicht wir Ihr grundsätzlich die AZ erfasst, Stempeln? Stundenzettel? oder was auch immer).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • 1.) Wenn wir aufgrund einer Sitzung bereits im Vorfeld den ganzen Tag freigestellt sind, ist dann eine Anmeldung bei beginn der Sitzung, und eine Abmeldung bei Ende der Sitzung notwendig?

    Vielleicht verstehe ich die Frage nicht, aber m.E. seid ihr ja mit der beantragten und erfolgten Freistellung für die ganztägige Sitzung - bzw. dem rechtssicher gefassten Beschluss für Termin und Dauer der Sitzung samt frühzeitiger Mitteilung an den AG bereits auch implizit für diesen Zeitraum abgemeldet.

    Es mag jedoch sein, dass die Freistellung beim AG beantragt/angemeldet wurde und es hier nur noch um die Information (und implizit Abmeldung) beim fachlich Vorgesetzten geht.


    Bei uns sind die regelmäßigen Sitzungstermine nach ausführlicher Beratung abgesprochen, per Beschluss/GO festgelegt und dem AG mitgeteilt wurden mitsamt der Bitte, die Vorgesetzten der BRM in Kenntnis zu setzen. Somit wissen diese "von oben", dass und wann die in ihrer Abteilung beschäftigten BRM wegen notwendiger Betriebsratsarbeit nicht in der Abteilung sind.


    3.) Einen Punkt 3 hatte ich nicht :)

    Dann isses ja doppelt gut, dass der Paragraphenreiter ihn vorauschauend dennoch beantwortet hat :P

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Dies sagt das Gesetz: Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Damit ist die Abmeldung bereits erfolgt, wenn auch nur für die ordentlichen Mitglieder, deren Teilnahme zu erwarten ist


    Das hat vor Jahren das zuständige ArbG meinem damaligen ArbG recht deutlich klar gemacht, der mir eine Abmahnung wg fehlender Abmeldung für eine a.o. Sitzung erteilt hatte, die ich als BRV ihm vorher angezeigt hatte.


    Endet die Sitzung innerhalb Deiner persönlichen ArbZ, musst Du Dich dann zur Arbeit melden, endet sie zum Ende oder nach dem Ende Deiner persönlichen ArbZ, dann nicht.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Korrekt.

    Außerhalb Deiner AZ musst Du Dich natürlich nicht An-Abmelden, aber selbstverständlich musst Du Deine BR-Arbeit außerhalb Deiner AZ dokumentieren. Natürlich nicht detailliert inhaltlich (nur grob) und die Zeiten. Also z.B. 13.02.23 16.30 Uhr (nach Feierabend) - 17.00 Uhr Gespräch mit Mitarbeiter/in, 15.02.23, 10.00 - 12.30 Uhr Vorbereitung auf BR-Sitzung am...

    usw.

    BR-Arbeit ist für Dich Arbeitszeit und muss entsprechend auch von Dir wie Arbeitszeit dokumentiert werden (ich weiß ja nicht wir Ihr grundsätzlich die AZ erfasst, Stempeln? Stundenzettel? oder was auch immer).

    Vielen Dank! Damit ist meine Frage beantwortet.

  • Wenn allerdings die An und Abmeldung nicht den Vorgang am Arbeitsplatz sondern die Physische Anwesenheit auf dem Betriebsgelände betrifft sehe ich die Lage anders. Natürlich muss dann eine An und Abmeldung erfolgen um im Notfall ( Brand usw.) nachvolziehen zu Können wer alles auf dem Gelände ist, bzw. war.

  • Natürlich muss dann eine An und Abmeldung erfolgen um im Notfall ( Brand usw.) nachvolziehen zu Können wer alles auf dem Gelände ist, bzw. war.

    Das Argument habe ich schon öfter gehört. Und zu Schulzeiten hätte ich das gelten lassen. (Da hatte jede Klasse seinen eigenen Sammelpunkt, der Lehrer nahm das Klassenbuch mit und konnte nach jedem Feueralarm sofort feststellen, ob auch alle Schüler am Sammelpunkt waren.)


    Unsere Firma hat das mal mit Sammelpunkten für die Abteilung probiert. Und woran ist es gescheitert? Kollege Meier war gerade zwecks Besprechung in der anderen Abteilung. Also hat der Kollege sich beim Alarm zu seiner Abteilung gesellt. Woraufhin ihn die Abteilung, wo er zur Besprechung war, als fehlend gemeldet hat. (Der saß doch eben noch bei uns am Tisch...)

    Und außerdem musste er dazu quer über den Parkplatz rennen, weil seine Abteilung ihren Sammelpunkt ganz woanders hatte... Aber wie bekommt man das gelöst? Im Sinne der (möglichst reibungslosen) Räumung, macht es mehr Sinn, er bliebe bei der Abteilung, bei der er sich gerade befand. Dann vermisst ihn aber seine eigene Abteilung... (Im Extremfall vermissen ihn beide Abteilungen nicht, weil er bei der einen weg, aber bei der anderen (noch) nicht da ist...)


    Laut unserer Feuerwehr dienen die Listen (die tatsächlich bei uns ausgedruckt werden, bei einem Feueralarm) eher der Identifizierung wen man da gefunden hat, als der Feststellung wer denn jetzt fehlt.

    Weshalb wir uns mehr darauf konzentriert haben, dass wir sicherstellen, dass es immer jemanden gibt, der wirklich als letzter die Abteilung/das Stockwerk verlässt um die vollständige Räumung zu melden, als zu versuchen 1.500 AN auf dem Parkplatz durchzuzählen...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Endet die Sitzung innerhalb Deiner persönlichen ArbZ, musst Du Dich dann zur Arbeit melden, endet sie zum Ende oder nach dem Ende Deiner persönlichen ArbZ, dann nicht.

    Dickung durch mich.


    Gibt es hierzu Quellen?

    Genau das wirft mir mein AG aktuell vor. Ich hatte mich einigemale Ordnungsgemäß abgemeldet

    und dann an der Zeiterfassung ausgestempelt ohne mich explizit aus der BR Arbeit zurück zu melden.

  • =O

    Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. :/


    sorry bring da keinerlei verbindung zu meiner Frage zusammen ||

  • Hallo,


    die Pflicht zum Ab- und Rückmelden nicht voll freigestellter BRM ist nur in Bezug auf die Disposition des AG zur Arbeitsorganisation notwendig. (ErfK, Koch, § 37 BetrVG Rn 4).


    Endet die BR-Tätigkeit nach dem Ende der individuellen Arbeitszeit des BRM, gibt es auch nichts mehr für den AG zu disponieren. Somit entfällt damit auch die Pflicht des BRM zur Rückmeldung. Weitergehende einseitige Regelungen des AG zur Ab- und Rückmeldung sind regelmäßig unwirksam (ErfK, a.a.O. mit Verweis auf BAG vom 13.5.1997).


    Nicht zu verwechseln mit der Pflicht zur Ab- und Rückmeldung sind natürlich die jeweiligen betrieblichen Regelungen zur Dokumentation der Arbeits- und Mandatszeit. Diese Pflichten gelten natürlich auch bei Ende der BR-Tätigkeit nach dem Ende der individuellen Arbeitszeit.