Kündigungsschutz für die Stellvertretung der SBV

  • Ich bin als Stellvertretung des SBV gewählt, dabei sind wir 2 Stellvertreter und ich bin quasi die Vertretung der Vertretung weil die Kollegin häufig krank ist.

    Gilt für alle der gleiche Kündigungsschutz? Also 4 Jahre + 1?

    Danke für eine kurze info hab dazu nichts genaues gefunden...

    Grüße Birgit

  • Gilt für alle der gleiche Kündigungsschutz? Also 4 Jahre + 1?

    Meines Wissens nicht. Soweit ich weiß funktioniert dies analog zu Ersatzmitgliedern des Betriebsrats.

    Also nur wenn SBV und 1. Stellv. verhindert sind amtierst Du tatsächlich als SBV. Für diesen Zeitraum hast Du den erweiterten Kündigungsschutz + jeweils ein Jahr Nachwirkung.


    ...da war albarracin schneller.

    ...und der kennt sich mit dem SBV-Gedöns eh viel besser aus ;)

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

    Einmal editiert, zuletzt von Paragraphenreiter () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Paragraphenreiter mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Hallo, nur dass ich das richtig verstehe- ich wurde genau wie die erste Vertretung "ordentlich gewählt" , zähle aber trotzdem nur als Wahlbewerberin?

    Nein, aber allein dadurch hast Du schon die 6 Monate.

    Für die erste Vertretung gilt das Selbe wie für Dich. Sie amtiert nur dann, wenn die SBV verhindert ist und für diesen Zeitraum hat sie den erweiterten Kündigungsschutz + jeweils ein Jahr Nachwirkung. (die ist halt nur vor Dir dran und Du kommst erst an die Reihe, wenn diese auch verhindert ist).

    Bei der SBV geht es nur um eine faktische Stellvertretung, sie ist kein "Gremium". D.h. solange die SBV da ist, sind sie Stellv. erstmal, naja, gar nix.

    Erst durch die Verhinderung "rückt der Stellv. ins Amt nach".

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Ah sorry jetzt hab ich es verstanden...wie sieht das für die 1. Stellvertretung aus? ist hier die Regelung auch vergleichbar wie beim Ersatzmitglied?



    -> Also nur wenn SBV und 1. Stellv. verhindert sind amtierst Du tatsächlich als SBV. Für diesen Zeitraum hast Du den erweiterten Kündigungsschutz + jeweils ein Jahr Nachwirkung.


    oh wir schreiben immer zeitgleich, ich habs verstanden vielen Dank für die schnelle Hilfe:-)

    Einmal editiert, zuletzt von Birgit58 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Birgit58 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Hallo, nur dass ich das richtig verstehe- ich wurde genau wie die erste Vertretung "ordentlich gewählt" , zähle aber trotzdem nur als Wahlbewerberin?

    Für die Nachwirkung nach der Wahl ja. Da gibt es den nachwirkenden Schutz von 6 Monaten wie schon geschrieben. (§ 15 Abs. 3 KSchG)

    Nur wenn du es schaffst, weil die Vertrauensperson und der erste Stellvertreter nicht tätig sind (Also Krankheit, Urlaub und dabei die Erklärung das die beiden das Amt nicht ausüben) in die aktive Rolle als SBV und du dann noch für die SBV tätig wirst, dann erwirbst du den nachwirkenden Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 KSchG.

    Sprich am besten schickt du die Vertrauensperson und den ersten Stellvertreter gleichzeitig in Urlaub :) :) und beide erklären das Ehrenamt im Urlaub nicht auszuüben und nimmst dann an einer BR Sitzung teil. Weil dabei ist dann nachweislich dokumentiert das du aktiv warst.

    Wenn du nicht zu Tätigkeiten herangezogen wirst von der Vertrauensperson und auch so nachweislich für die SBV über diesen Fall/Weg tätig geworden bist.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo Birgit58,


    wenn Vertrauensperson und 1. Stellvertretung derzeit AU sind und nicht erklärt haben, trotzdem ihre Amtsgeschäfte ausführen zu wollen, dann bist Du derzeit gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

    § 177 SGB IX - Einzelnorm

    als amtierende SBV nachgerückt. Dieses Nachrücken gilt so lange, bis entweder die VP und/oder der/die 1. Stelli wieder arbeitsfähig sind.

    Du hast dadurch den Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 KSchG für die Dauer der Vertretung erlangt (ErfK, Kiel, § 15 KSchG Rn 14 mit Verweis auf BAG vom 8.9.2009).

    Die im Gesetz beschriebene Nachwirkung von 12 Monaten tritt allerdings erst dann ein, wenn Du tatsächlich in irgendeiner Form als SBV tätig geworden bist (ErfK, a.a.O., Rn 15).

    Deswegen mußt Du nicht nur dem BR mitteilen, daß Du gerade im Amt bist, sondern auch dem AG, damit sowohl BR als auch AG die Beteiligungs- Informations- und Anhörungsrechte der SBV weiterhin beachten.

  • Du hast dadurch den Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 KSchG für die Dauer der Vertretung erlangt (ErfK, Kiel, § 15 KSchG Rn 14 mit Verweis auf BAG vom 8.9.2009).

    Die im Gesetz beschriebene Nachwirkung von 12 Monaten tritt allerdings erst dann ein, wenn Du tatsächlich in irgendeiner Form als SBV tätig geworden bist (ErfK, a.a.O., Rn 15).


    Hallo ich melde mich nochmal zu diesem Thema,- würde das bedeuten, es würde reichen wenn ich wie geschehen zur BR Sitzung eingeladen war, und dort teilgenommen habe?

    Oder müssen noch weitere Aktivitäten erfolgen?