Pflicht zur Arbeitszeiterfassung BAG 13.09.2022

  • da wäre die Zeit des Fassöffnens gewesen


    Iiiihhh... das würde dann aber bedeuten, dass ihr dem AG jetzt an die Karre fahren wollt, weil er (endlich) die BV richtig umsetzt... auch wenn ich Euren Grell verstehe - taktisch gäbe es sicher bessere Gelegenheiten ihm "ein Hörnchen zu ziehen".

    Das bedeutet, dass Ihr es bisher versäumt habt, dem AG auf die Füße zu steigen.


    Und nun stellt der AG schlicht den rechtmäßigen Zustand her und beachtet Eure BV.


    Die Zeit des Fassaufmachens ist also vorbei.

    Ja, meine Lieben, so sieht es aus.

    Leider hat damals nicht das ganze Gremium zur Sache gestanden, ansonsten wäre ein Fass aufgemacht worden.

  • Vorab: die bestehende BV scheint ja offenbar umfassend zu sein und der AG hat sich nur nicht daran gehalten, will es aber jetzt tun. Wirklich zu diskutieren gibt es da wohl nichts mehr. Wir können also in die Nebendiskussionen abdriften. :P

    Das ist falsch - die Begründung des Urteils klärt dieses Missverständnis auf. Der BR hat ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht, aber anders begründet und ausgestaltet als ursprünglich angenommen und eingeklagt. Nachzulesen z.B. in diesem Thread.

    Fried Was man in "diesem Thread" nachlesen kann ist dein (bis dato unwiedersprochenes) Verständnis nach "schnellem Querlesen" der Urteilsbegründung. Das teile ich so nicht:

    Die Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung ergibt sich aus dem ArbSchG. Der darin enthaltenen Definition von "Beschäftigten" folgend, sehe ich abgesehen vom konkreten "Arbeitgeber" keine Ausnahmen für die Anwendung von § 3 ArbSchG. Insofern besteht diese gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung für alle Mitarbeitenden.

    Soweit eine eindeutige und nicht weiter ausgestaltbare Regelung auf gesetzlicher Basis besteht, kann dieser Regelungstatbestand nicht mehr Inhalt der Mitbestimmung sein. Eine BV darf geltendem Recht nicht widersprechen, eine Einschränkung des Geltungsbereiches für die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit kann daher keinen Bestand haben.


    Der BR kann bei mitbestimmten Themen jederzeit eine Regelung einfordern, die im Grunde genommen alle Fragen klärt, die der Gesetzgeber (explizit oder durch Nicht-Regeln) offen gelassen hat. Dabei ist es laut dem BAG explizit nicht zulässig, durch eine Einschränkung der zu klärenden Sache eine nicht mitbestimmte Sache herbeizuführen.

    Somit ist es nicht möglich, eine BV zur elektronischen Zeiterfassung zu erzwingen, wenn die Systemauswahl noch nicht getroffen wurde. Die BV schränkt damit den Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers unzulässig ein, eine Einigungsstelle könnte und dürfte keine Regelung herbeiführen. Das ist aber der Weg, den der BR im Gerichtsverfahren gegangen ist und damit vor Gericht verloren hat - selbst wenn man sein Begehren auf das unzulässig eingeschränkte "Wie" beschränken würde.

  • Somit ist es nicht möglich, eine BV zur elektronischen Zeiterfassung zu erzwingen, wenn die Systemauswahl noch nicht getroffen wurde.

    Genau. Weil nicht § 87 (1) Nr 6, sondern Nr 7 relevant ist.

    Zitat von Winfried

    (...) ist für den BR damit durchaus auch ein Initiativrecht möglich (entgegen der ursprünglichen Darstellung), er darf es aber nicht auf das "Ob" bzw rein die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung beschränken (siehe Rn 60ff), es muss auf die Verpflichtung der Arbeitgeber, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, abzielen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)