Übung oder nicht. Sonderzahlung zu anderer Zeit?

  • Hallo liebe Mitstreiter,


    nach einem Jahr BR läuft es besser und ich kann sehr viele Dinge rechtlich einordnen und bin in den „Lappalien“ eigentlich schon relativ sicher. Doch immer wieder erfassen mich Unsicherheiten. Ach, nennen wir es Unwissen.


    Ich habe schon wieder etwas zum knobeln. Dieses mag für die alten BR-Recken einfach zu beantworten zu sein. Bei mir aktuell noch nicht.


    Thema: Betriebliche Übung.!?


    Unser AG zahlt seit einigen Jahren ein freiwilliges „Urlaubsgeld“ (Ich nenne es so, es ist eine Sonderzahlung) aus. Das Variiert immer nach den erzielten Einnahmen und Überschüssen.


    Nun wurde das Urlaubsgeld für dieses Jahr gestrichen, aber:


    Es gibt nun eine Sonderauszahlung im März, diese ist deutlich höher als das „Urlaubsgeld“.


    Einige Kollegen meinen nun, dass dieses rechtlich nicht Okidoki wäre.


    Ist das „Urlaubsgeld“ (Sonderzahlung) nun trotzdem zu geben, obwohl es eine andere Art der „Sonderzahlung“ gibt?


    Die jetzige „Sonderzahlung“ ist aufgrund von der Bundesregierung möglich gemachte Corona-Sonderprämie (3000 Euro) erfolgt.



    Ein schönes Wochenende und dankesehr.


    P.S: Falls Details fehlen, gerne anpöbeln ;)

  • Wird beim"Urlaubsgeld" denn jedes Jahr darauf hingewiesen, dass die Zahlung freiwillig erfolgt? (Freiwilligkeitsvorbehalt?)

    Oder ist gar irgendwo definiert, wie die Höhe dieser Zahlung definiert wird?

    Ansonsten: Eure MA stören sich daran, dass es dieses Jahr mehr Geld gibt und es früher ausgezahlt wird?

  • Die m.E. einzig wichtige Frage: Wurde unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit bezahlt?


    Die jährlich wechselnde Höhe stünde einem Anspruch der AN aus betrieblicher Übung auf die Sonderzahlung als Entgelt nicht entgegen, wenn der AG - wie hier - die Höhe vom Betriebsergebnis abhängig macht.


    Wenn nun aber mangels Freiwilligkeitsvorbehalt des AG tatsächlich ein Anspruch auf diese jährliche Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung bestünde, wird dieser Anspruch nicht durch die Zahlung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie (Coronaprämien gab es nur im Krankenhaus- und Pflegebereich bis Ende 2022) abgelöst - die Prämie kann nur dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn sie andere Zahlungen nicht ersetzt.


    Formal betrachtet müsste der AG also in dem Fall trotz Zahlung der Inflationsausgleichsprämie später die Sonderzahlung leisten.


    Ja, es wird immer beim "Urlaubsgeld" auf die Freiwilligkeit hingewiesen.

    Das habe ich erst nach Abschicken meines Beitrages gesehen. Damit erledigt sich das Thema.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Die Frage nach der betrieblichen Übung ist ja nun geklärt.

    Eigentlich ist es ja recht einfach zu durchschauen, was der AG hier macht.

    Der AG darf den MA gerade eine Steuerfreie Sonderzahlung zukommen lassen, allerdings muss dies eine "zusätzliche" Sonderzahlung sein. Es darf nicht einfach z.B. das "Weihnachtsgeld" umbenannt werden, damit es dieses Jahr steuerfrei ist.

    Im Prinzip trickst der AG hier, um genau dieses doch zu tun. Er hat da eine Sonderzahlung (mit Freiwilligkeitsvorbehalt), die er jederzeit einfach streichen kann. Also tut er das. Dann überlegt er sich eine andere Sonderzahlung (Corona, Inflationsausgleich), die er zusätzlich zum normalen Gehalt zahlt (hat natürlich überhaupt gar nix mit dem "Urlaubsgeld" zu tun) und kann diese dann steuerfrei auszahlen.

    AG denkt sich: Kostet mich nicht mehr als sonst, aber die MA haben mehr davon. Win-win.

    ...und nächstes Jahr gibt's halt wieder "Urlaubsgeld".

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Danke für die weiteren Antworten,



    ich fasse mal, um sicherzugehen, zusammen.

    • Arbeitgeber darf das „Urlaubsgeld“ streichen, da keine betriebliche Übung. Grund ist: Freiwilligkeit und unterschiedlicher Geldwert. Nur in der Kombination ist es keine betriebliche Übung.

    Habe ich das richtig verstanden?



    Der AG zahlt aktuell, durch die von der Bundesregierung beschlossene Coronasonderzahlung (3000 Euro), mehr als beim Urlaubsgeld ( Normalerweise: 1% vom Brutto Monatsgehalt). Diese „Coronaprämie (3000Euro) ist eine deutlich höhere Auszahlung als das Urlaubsgeld. Das Weihnachtsgeld ist tariflich gedeckt.




    Dankesehr und ein schöner Start in die Woche

  • Dankesehr , es ist nur der Freiwilligkeitsvorbehalt, der die betriebliche Übung verhindert. M.E. nicht die unterschiedlichen Geldbeträge, so lange diese nach einem einheitlichen System (bei Euch aufgrund des Geschäftsergebnisses) berechnet werden.


    Das Fazit ist aber gleich: Urlaubsgeld muss der AG nicht zahlen.


    Paragraphenreiter , da hast Du wohl recht. Faktisch ersetzt die Inflationsausgleichsprämie das Urlaubsgeld, aber eben nicht juristisch.

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  • Muss der AG die Inflationsausgleichsprämie ebenfalls tariflich begründet auszahlen? Oder ist das freiwillig?


    Wenn der AG nicht durch Tarifvertrag verpflichtet ist, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, sollten sich die Kollegen auch genau überlegen, wie weit sie mit ihren Forderungen gehen wollen. Zur Sicherheit könnte er dann einfach von der Ausgleichsprämie Abstand nehmen.

  • Wenn der AG nicht durch Tarifvertrag verpflichtet ist, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, sollten sich die Kollegen auch genau überlegen, wie weit sie mit ihren Forderungen gehen wollen. Zur Sicherheit könnte er dann einfach von der Ausgleichsprämie Abstand nehmen.

    Die Frage der betrieblichen Übung ist ja eh erledigt, da sollte man von Forderungen Abstand nehmen.


    Bzgl der Inflationsausgleichsprämie könnte der AG auch anders als tariflich gebunden sein, nämlich sofern er bereits eine Generalzusage getätigt hat.

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