Betriebsübergang - Interessensausgleich und Ladung der BR Mitglieder

  • Servus zusammen,


    benötige mal eure Hilfe


    unser Unternehmen ist ein Teil der städt. Unternehmen. Ein Teil des Unternehmens wird ausgegliedert (Neugründung - gehört ebenfalls zum städt. Unternehmen)


    ein Betriebsteil des Unternehmens soll abgespalten werden. Interessensausgleich ist bereits erfolgt.


    Betriebsübergang bzw. Neugründung der "neuen" Akademie erfolgt zum 01.01.2023.


    So jetzt das Große aber:

    Die Mitarbeiter sind aktuell weiterhin wie bisher beschäftigt.


    Auszug aus dem Interessensausgleich:

    Die Akademie wird gesellschaftsrechtlich zum 01.01.2023 gegründet. Alleingesellschafter dieser Gesellschaft wird der XXX sein. Die Abspaltung zur Aufnahme des Betriebsteils „XXX“ wird voraussichtlich im zweiten Quartal des Jahres 2023 mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister wirksam werden.


    Mit Vollzug der gesellschaftsrechtlichen Abspaltung des Betriebsteils „XXX“ und der Übertragung dieses Betriebsteils auf die Akademie werden sämtliche Mitarbeitende dieses Betriebsteils auf die Akademie gem. § 613 a BGB übergehen.


    Die Arbeitsverträge werden gemäß 613 beibehalten. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die alte Firma (wird dann in Rechnung gestellt).




    In dem Betriebsteil der abgespalten wird ist eine Kollegin im Betriebsrat.

    Wie sieht es mit der Einladung zur BR Sitzung aus? Müssen/sollen/dürfen wir diese Kollegin weiter einladen oder benötigen wir einen Nachrücker?


    Ab wann dürfen wir sie nicht mehr einladen? Woran kann man das festmachen?


    Wenn jemand eine Idee hat wäre ich euch dankbar.


    lg

  • Nein - es wir deine Akademie gegründet.

    Die Mitarbeiter arbeiten dann dort und kümmern sich auch um andere Mitarbeiter aus anderen städt. Unternehmen.

    Die Akademie stellt dem "alten" Unternehmen dann die Arbeitsleistung in Rechnung.

  • Die Mitarbeiter sind aktuell weiterhin wie bisher beschäftigt.

    D.h. Sie sind in Euren Betrieb eingegliedert und werden damit weiter von Euch vertreten, unabhängig vom Rechtsstatus der AVe - am ehesten dürfte hier das Konstrukt der Konzernleihe greifen.

    Müssen/sollen/dürfen wir diese Kollegin weiter einladen (...)?

    Mindestens so lange das so bleibt, ist die Antwort: Ja.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • In dem Augenblick wo die Kollegin in der neuen Firma rechtlich angestellt ist ist sie aus der alten Firma rau und darf nicht mehr eingeladen werden. Weil sie dann ja nicht mehr im Betriebsrat ist.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • In dem Augenblick wo die Kollegin in der neuen Firma rechtlich angestellt ist ist sie aus der alten Firma rau und darf nicht mehr eingeladen werden. Weil sie dann ja nicht mehr im Betriebsrat ist.

    Ich muss mich revidieren. Wenn das (analog zur) Konzernleihe ist, besteht zwar aktives, aber kein passives Wahlrecht. Die Kollegin ist damit raus aus dem BR.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Was man vielleicht darstellen sollte damit das klarer wird und wir vielleicht unsere Meinungen alle noch mal ändern.

    Die Akademie wird gegründet zum 1.1.2023 und die Mitarbeiter kommen erst später von dem heutigen Betrieb in die neue gegründete Akademie?
    Gehört die Akademie als neues Tochterunternehmen dem bisherigen Arbeitgeber (Betrieb)?
    Das die Akademie die Gehaltsabrechnung von einer aus ihrer Sicht externen Firma nämlich dem bisherigen Arbeitgeber durchführen lässt ist interessant aber erst einmal nicht entscheidend. Das wird erst interessant wenn noch weitere gemeinsame Bereiche existieren (z. B. Kantine,....)

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Gehört die Akademie als neues Tochterunternehmen dem bisherigen Arbeitgeber (Betrieb)?


    Nein das Tochterunternehmen hat einen separaten Arbeitgeber (zwar auch die Stadt aber einen eigenen Geschäftsführer) Hat dann auch irgendwann einen eigenen Betriebsrat.

  • ... Hat dann auch irgendwann einen eigenen Betriebsrat.

    Die Kollegen werden sich ja sicherlich SEHR zeitnah nach dem Übergang um einen Wahlvorstand und die Einleitung der BR-Wahl kümmern .... "irgendwann" wäre mir jedenfalls zu spät ;)

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Nachdem da ja ein aktives BRM mit übergeht, hätte ich da eine gewisse Erwartungshaltung und wäre da erst einmal entspannt...


    (So lief das jedenfalls bei uns damals. Der AG hatte Betriebsüberga... noch gar nicht vollkommen ausgesprochen, da hatten wir schon einen Wahlvorstand am Start... (gefühlt, tatsächlich lief es ein wenig anders, aber letztlich hatten wir nicht einen Tag ohne BR!))

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Eine Frage wäre noch wichtig: Wird der abgespaltene Teil ein Betrieb für sich (dann gäbe es ein Übergangsmandat des bisherigen BR), oder geht der Teil in einen anderen bereite existierenden Betrieb über?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Eine Frage wäre noch wichtig: Wird der abgespaltene Teil ein Betrieb für sich (dann gäbe es ein Übergangsmandat des bisherigen BR), oder geht der Teil in einen anderen bereite existierenden Betrieb über?

    Bei einer Neugründung (Akademie) würde ich davon ausgehen das es ein Betrieb für sich ist. Also klar das Übergangsmandat für 6 Monate. Und in der Zeit sollte ein neuer BR ja gewählt werden können.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)