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Der AG (oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft) bitten das Arbeitsgericht nach § 18 (2) BetrVG um eine Feststellung der Zugehörigkeit und hoffen, dass das Gericht diese Zugehörigkeit bestätigt.
Ich bin mir nicht so sicher, ob der § 18 (2) BetrVG hier greift. Bzwy wenn er greift, ob das ArbG nicht schon aus rein formale Gründen ablehnen müsste (weil es eben keine Empfänger:innen für die empfangsbedürftige Willenserklärung gibt).
Aber selbst wenn: Es dauert, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt - da hat man u.U. schneller im Hauptbetrieb gewählt, ist dort zurückgetreten und hat Neuwahlen eingeleitet und abgeschlossen.
schneller im Hauptbetrieb gewählt, ist dort zurückgetreten und hat Neuwahlen eingeleitet und abgeschlossen
formaljuristisch sicher die (vermutlich) einzig richtige Lösung. Aber wenn ich als AG vor die Wahl gestellt würde, den ganzen Klumpatsch zweimal durchzuziehen, oder es in einem Rutsch durchgehen zu lassen - ich wüsste wofür ich mich als AG entscheiden würde...
Ergänzend zu all den klugen Gedanken und Ausführungen:
Es ging zuletzt stets um die Wahl des Betriebsrates, vor allem in/aus/von den Nebenbetrieben, welche bisher noch keinen BR haben.
Vermutlich überlesen habe ich die Info, ob der Hauptbetrieb bereits (oder noch) einen amtierenden BR hat. Falls ja, so wird der Wahlvorstand nicht gewählt (siehe Fragestellung im Eröffnungs-Posting), sondern vom Betriebsrat bestellt samt seiner/seines Vorsitzenden. Siehe § 16 BetrVG.
Vermutlich überlesen habe ich die Info, ob der Hauptbetrieb bereits (oder noch) einen amtierenden BR hat.
Hast Du allein deshalb nicht überlesen, weil genau das ja das Problem ist. Es gibt bisher keinen. Im Gesetz ist aber als Adressat der Erklärung der Wahl beizutreten der BR der HV genannt (den es hier (noch) nicht gibt). Gäbe es ihn, wäre es doch simpel und längst geklärt!