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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
Unterschrift des Ausstellers der Anhörung für den Betriebsrat
wöchentlich bearbeitet unser BR die Anhörungen zum Thema Einstellungen/Umgruppierungen und Versetzung. Müssen diese Anträge die an den BR verschickt werden vom Aussteller (in dem Fall die Personalabteilung unserer Firma) persönlich unterzeichnet werden oder reicht nur die digitale Unterschrift auf dem Antragsformular das an uns geht? Müssen diese Anträge die an den BR verschickt werden vom Aussteller (in dem Fall die Personalabteilung unserer Firma) persönlich unterzeichnet werden oder reicht das auch in digitaler Form oder ggf. ganz ohne Unterschrift auf dem Antragsformular?
Müssen diese Anträge die an den BR verschickt werden vom Aussteller (in dem Fall die Personalabteilung unserer Firma) persönlich unterzeichnet werden oder reicht nur die digitale Unterschrift auf dem Antragsformular das an uns geht?
Weder noch. Es bedarf gar keiner Unterschrift. Für die Anhörung des BR besteht kein Formerfordernis, d.h. sie kann mündlich, per Buschtrommel, Mail, auf Klopapier geschrieben usw usf erfolgen.
Der Widerspruch des BR bedarf aber der Schriftform.
jeder macht das irgendwie so. Aber wo steht das, dass man das das digital oder ohne Unterschrift machen kann?
Falsche Frage, wo steht das man es nicht darf?
Wenn (wie in diesem Fall) das BetrVG die Schriftform für den Widerspruch des BR explizit verlangt, für die Anhörung aber nicht, dann darf man durchaus zu dem Schluss kommen, dass das Gesetz hier keine Schriftform verlangt (und zwar einfach weil es das tatsächlich nicht tut, mit keinem Wort).
wo steht das, dass man das das digital oder ohne Unterschrift machen kann?
Weil das Gesetz an der Stelle eindeutig ist: Wann immer es bestimmte Formerfordernisse gibt, sind die auch detailliert beschrieben. (Handschriftlich, persönlich unterschrieben, schriftlich, usw. usf)
Fehlt eine solche Angabe im Gesetz, kann jeder selber entscheiden, wie er das umsetzt. Und hier schreibt das Gesetz die Anhörung vor. Nicht mehr, nicht weniger.
manchmal muß man im sog. "Umkehrschluss" denken und sich überlegen, was in der fraglichen Vorschrift nicht drinsteht. in den jeweiligen Rechtsgebieten gibt es für viele, aber nicht für alle Rechtsgeschäfte Formvorschriften.
Im § 99 BetrVG (wie auch vergleichbar im § 102) gibt es für die Unterrichtung durch den AG eben keine Formvorschriften, für die Reaktion des BR eben schon bei Bedenken bzw. Widerspruch ("schriftlich" gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG