Unterschrift des Ausstellers der Anhörung für den Betriebsrat

  • Hallo,

    wöchentlich bearbeitet unser BR die Anhörungen zum Thema Einstellungen/Umgruppierungen und Versetzung. Müssen diese Anträge die an den BR verschickt werden vom Aussteller (in dem Fall die Personalabteilung unserer Firma) persönlich unterzeichnet werden oder reicht nur die digitale Unterschrift auf dem Antragsformular das an uns geht? Müssen diese Anträge die an den BR verschickt werden vom Aussteller (in dem Fall die Personalabteilung unserer Firma) persönlich unterzeichnet werden oder reicht das auch in digitaler Form oder ggf. ganz ohne Unterschrift auf dem Antragsformular?

    Einmal editiert, zuletzt von Sabine Fuchs () aus folgendem Grund: jeder macht das irgendwie so. Aber wo steht das, dass man das das digital oder ohne Unterschrift machen kann?

  • Bei uns zumindest läuft das, Ausnahme Kündigungen, komplett digital.


    PERS stellt ein, Geschäftsleitung stimmt digital zu, BR stimmt digital zu, PERS archiviert.

    Zugang zum Archiv haben wiederum dieser Personenkreis.


    Seit dem wir das so eingeführt hat, läuft es deutlich reibungsloser.

    Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen

    (Aristoteles)


    Noch ein Tipp für die derzeitige Nachhaltigkeitsdebatte:

    Save Water - Drink Wine !!

  • Müssen diese Anträge die an den BR verschickt werden vom Aussteller (in dem Fall die Personalabteilung unserer Firma) persönlich unterzeichnet werden oder reicht nur die digitale Unterschrift auf dem Antragsformular das an uns geht?

    Weder noch. Es bedarf gar keiner Unterschrift. Für die Anhörung des BR besteht kein Formerfordernis, d.h. sie kann mündlich, per Buschtrommel, Mail, auf Klopapier geschrieben usw usf erfolgen.


    Der Widerspruch des BR bedarf aber der Schriftform.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • jeder macht das irgendwie so. Aber wo steht das, dass man das das digital oder ohne Unterschrift machen kann?

    Falsche Frage, wo steht das man es nicht darf?

    Wenn (wie in diesem Fall) das BetrVG die Schriftform für den Widerspruch des BR explizit verlangt, für die Anhörung aber nicht, dann darf man durchaus zu dem Schluss kommen, dass das Gesetz hier keine Schriftform verlangt (und zwar einfach weil es das tatsächlich nicht tut, mit keinem Wort).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • wo steht das, dass man das das digital oder ohne Unterschrift machen kann?

    Weil das Gesetz an der Stelle eindeutig ist: Wann immer es bestimmte Formerfordernisse gibt, sind die auch detailliert beschrieben. (Handschriftlich, persönlich unterschrieben, schriftlich, usw. usf)


    Fehlt eine solche Angabe im Gesetz, kann jeder selber entscheiden, wie er das umsetzt. Und hier schreibt das Gesetz die Anhörung vor. Nicht mehr, nicht weniger.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • OFF TOPIC


    Aber wo steht das, dass man das das digital oder ohne Unterschrift machen kann?


    Falsche Frage, wo steht das man es nicht darf?

    Im Atlas.


    In Deutschland ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist.

    In China ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

    In den USA ist alles erlaubt, auch wenn es ausdrücklich verboten ist.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Hallo Sabine Fuchs,


    manchmal muß man im sog. "Umkehrschluss" denken und sich überlegen, was in der fraglichen Vorschrift nicht drinsteht. in den jeweiligen Rechtsgebieten gibt es für viele, aber nicht für alle Rechtsgeschäfte Formvorschriften.


    Im § 99 BetrVG (wie auch vergleichbar im § 102) gibt es für die Unterrichtung durch den AG eben keine Formvorschriften, für die Reaktion des BR eben schon bei Bedenken bzw. Widerspruch ("schriftlich" gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG


    Aber wo steht das, dass man das das digital oder ohne Unterschrift machen kann?

    In jeder Fachkommentierung werden diese Formalia in aller Regel ausführlich mitbehandelt.