Hallo KrHer,
damit
Wir versuchen uns jetzt auf eine Arbeitszeitverkürzung von 1 Jahr zu einigen,
überschreitet Ihr wahrscheinlich schon Eure Regelungskompetenz.
Es gibt zwar den § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, der u.a. die "vorübergehende Verkürzung" der Arbeitszeit als Mitbestimmungstatbestand regelt, aber die mir bekannte Literatur sieht die Regelungskompetenz nur im Zusammenhang mit ordnungsgemäß angemeldeter Kurzarbeit.
Aus dieser Pflicht solltet Ihr den AG nicht "entlassen".
Und fraglich ist auch, ob die Dauer von einem Jahr überhaupt noch "vorübergehend" iSd BetrVG ist.
Ihr solltet Euch unbedingt mit der Fachliteratur (Fitting, ErfK, DKKW etc.) auseinandersetzen.