Krank während Betriebsferien

  • Hallo, unsere PA ist der Meinung dass wenn man während der Betriebsferien krank wird trotzdem Urlaub abgezogen wird, WEIL man ja auch nicht arbeiten könnte wenn man gesund wäre .Da würde sich ja sonst jeder Urlaub sparen und zu Doc rennen. Soweit die Begründung. Gibt`s da Gerichtsurteile dazu? das BUrlG sagt in §9 etwas anderes...Eure Meinung?

    wenn man düngen will reicht es nicht durch den Zaun zu furzen.

  • Aus dem Bauch heraus. Wenn der AG den Verdacht einer ungerechtfertigten AU hat dann muss er den medizinischen Dienst damit beauftragen oder den dafür sonst vorgeschriebenen Weg gehen. Alles andere ist..... oder Sag mir wo das steht.

  • Urlaub verfolgt den Zweck der Erholung, nicht den Zweck des Fortbleibens von der Arbeit.

    Der Zweck des Urlaubs ist während bescheinigter Krankheit nicht erfüllt und daher sind die Urlaubstage gutzuschreiben.


    Da dürfte es keine veröffentlichten Gerichtsurteile zu geben, weil es ein so klarer Verstoß gegen das Gesetz ist, dass er es nicht in eine zweite Instanz schaffen sollte.

  • Hallo,

    frag sie mal aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung sie dieser Annahme sind.

    Es g8ibt nach meinem Kenntnisstand nur zwei Möglichkeiten um Abweichende Regelungen zum BUrlG zu vereinbaren, das eine sind Tarifverträge mit Bezug auf §13 BUrlG, wobei dort für nahezu alle Fälle eine Benachteiligung der MA ausgeschlossen ist. Sowie Urlaubstage die nicht dem BUrlG unterliegen, das sind Tage welche über den Mindestanspruch des BUrlG hinausgehen und so auch im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurden, hier kann es abweichende Regelungen geben. Allerdings muss dann im Einzelfall geprüft werden ob der MA gerade gesetzlichen Urlaub nimmt oder von diesem Zusatzurlaub.

    Viele Grüße

    Bernd

  • Da würde sich ja sonst jeder Urlaub sparen und zu Doc rennen. Soweit die Begründung.

    Das ist keine Begründung, allenfalls eine Befürchtung.


    Da das (unberechtigter oder nicht Urlaubsabzug) aber grundsätzlich ein individualrechtliches Thema ist, solltet ihr den Kollegen dazu bringen, sich gem. § 84 BetrVG beim BR zu beschweren, damit ihr notfalls den AG vor die E-Stelle zwingen könnt (gem. § 85 BetrVG) und somit ein wenig (flankierenden) Druck aufzubauen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Die Sache ist sehr einfach: Das BurlG macht sehr eindeutig keine Ausnahmen für Betriebsurlaub, Urlaub ist Urlaub. Punkt.


    Der AG redet BS.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Da das (unberechtigter oder nicht Urlaubsabzug) aber grundsätzlich ein individualrechtliches Thema ist, solltet ihr den Kollegen dazu bringen, sich gem. § 84 BetrVG beim BR zu beschweren, damit ihr notfalls den AG vor die E-Stelle zwingen könnt (gem. § 85 BetrVG) und somit ein wenig (flankierenden) Druck aufzubauen.

    Moritz, braucht es wirklich diesen Umweg? Die PA scheint ja grundsätzlich der Auffassung zu sein, dass Betriebsurlaub bei Krankheit verfällt. Der BR ist bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen in der Mitbestimmung. Damit könnte er nach meiner Denke sogar das Fass aufmachen, wenn niemand einen Mucks von sich gibt. Und im Rahmen dieser Mitbestimmung kann man dem AG erklären, dass die rechtliche Einschätzung seiner PA fehlgeht (wenn der AG das nicht von selbst sieht).

  • Der BR ist bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen in der Mitbestimmung.

    Sagen wir es mal so: es wäre mir nicht eingefallen, das als Bestandteil von Urlaubsgrundsätzen zu betrachten. (Dazu gehören für mich eher so Dinge wie "Wer hat Priorität?", "Wie wird der beantragt?" usw. usf.)


    Deswegen würde ich den (sicheren) Umweg gehen. Unberechtigt abgezogenen Urlaub würde ich wie fehlende(s) Gehalt(sbestandsteile) als Individualrecht ansehen.

    Was mich natürlich als BR nicht davon abhält, dem AG mal "die Leviten zu lesen", aber de jure sehe ich die Handlungsmöglichkeiten da eingeschränkt.


    Da irre ich mich aber gerne. Ein eigener Handlungsanspruch des BR würde die Dinge ungemein vereinfachen, klar!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Ein eigener Handlungsanspruch des BR würde die Dinge ungemein vereinfachen, klar!

    Bitte sehr: §80: (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.


    Da der AG sich offensichtlich im Rechtsirrtum befindet, sehe ich schon einen kollektiven Bezug, weil jeder AN in die Lage kommen kann. Angenommen von 10 AN machen 5 ihr Recht nicht geltend, weil sie es nicht besser wissen, bzw. sich nicht trauen...


    edit: Bernd_47 war schneller, sieht aber die gleiche Rechtsgrundlage

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Der BR ist bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen in der Mitbestimmung.

    M.E. kann der BR z.B. klar sagen: "Lieber AG, wenn Du Recht brichst, dann stimmen wir in Zukunft eben keinen Betriebsurlauben mehr zu." Ob der AG lieber jährlich in eine teure E-Stelle geht anstatt den AN das ihnen zustehende zu geben?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Moritz die Einigungsstelle ist hier nicht zuständig weil es einen Rechtsanspruch auf den Urlaub gibt. Der AN sollte klagen. Für den Tag würde 7ch mir extra frei nehmen um zu sehen was der Richter dem AG erzählt :) Einen kollektiven Bezug erkenne ich aber nicht!