Sonderurlaub und dann krank

  • Hallo,

    nur um sicher zu gehen.

    In einer BV haben wir Sonderurlaub geregelt.

    Hier ist es so, dass bei Tod eines Elternteils 2 Tage gewährt werden.

    Der Kollege hat diese Tage auch bekommen und ist in der Woche krank geworden.

    In der BV haben wir nicht geregelt, was in solch einen Fall passiert.

    Ich bin der Meinung, dass der Sonderurlaub verfallen ist.

    Wie seht ihr das?

    Danke Olli

  • Warum sollte er verfallen? Bei normalem Urlaub bleibt mein Anspruch doch auch bestehen, wenn ich AU mit Bescheinigung bin. Unsere Sonderurlaube sind per TV geregelt, da verfällt nichts. Allerdings ist der Fall bei Tod von Angehörigen unter der Rubrik "Arbeitsbefreiung" zu finden und da sieht das glaube ich, ein bisschen anders aus. Weil wenn ich nicht arbeite, brauche ich da nicht befreit werden - ist aber ehrlich gesagt, jetzt mal eine Antwort aus meinem Bauch.

  • Danke für dein Antwort,


    bei normalen Urlaub ist es klar aber hier ist es Sonderurlaub!

    Dieser Urlaub wird gewährt um Dinge zu erledigen (Beisetzung, Behördengänge usw.) die genau an den gebuchten Tagen passieren sollen.


    Ich gehe davon aus, dass diese trotz Krankheit die Tage dafür genutzt wurden.

    Im Tarifvertrag kann ich dazu nichts finden.


    Olli

  • Ein tariflicher besonderer Freistellungsanspruch beim Tod eines nahen Angehörigen ist anlassbezogen und muss zeitnah zu dem Ereignis beansprucht werden. Ist der Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig, kann er den Sonderurlaub nicht zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt „nachholen“. Quelle

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Auch wenn das Thema ja eigentlich durch ist...

    Allerdings ist der Fall bei Tod von Angehörigen unter der Rubrik "Arbeitsbefreiung" zu finden und da sieht das glaube ich, ein bisschen anders aus.

    Genau das ist der Punkt. Es geht hier um § 616 BGB und nicht um Urlaub. Manchmal wird der 616 in Tarifverträgen, oder Arbeitsverträgen komplett abgedungen, häufig aber zumindest eingeschränkt in der Form, dass Fälle definiert werden für die es dann eine ebenfalls definierte Anzahl freie Tage (Arbeitsbefreiung) gibt.

    In dieser BV wurde für mein Verständnis nichts anderes getan, nur das man hier die etwas verwirrende Bezeichnung "Sonderurlaub" gewählt hat.

    Hätte man das Ganze etwas präziser "BV zur Arbeitsbefreiung nach § 616 BGB" genannt, wäre wohl die Frage gar nicht aufgekommen, ob man hier im Krankheitsfall Urlaub zurückbekommt.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • In einer BV haben wir Sonderurlaub geregelt.

    Hier ist es so, dass bei Tod eines Elternteils 2 Tage gewährt werden.

    Die Frage, ob diese Tage "verfallen" sind, ist ja eindeutig beantwortet.


    Eine Anmerkung aber noch. Hier handelt es sich um eine teilweise Abbedingung des § 616 BGB. Eine solche ist aber nur über AV oder TV möglich, nicht über BV, die Kommentierungen äußern sich da wie z.B. der ErfK (Rn 13) abschließend.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Was sagt denn der AG? Vielleicht ist er ja kulant und gewährt dennoch diese Freistellung. Nach dem Motto: In dieser schweren Zeit bist Du auch noch krank geworden und konntest dadurch die wichtigen Dinge nicht klären. Da gewähre ich Dir noch diese 2 Tage damit Du das auch noch regeln kannst.

    Wäre ja ein Versuch wert.

  • Das sehe ich wie Reddel. Nur weil der AG die Tage nicht gewähren muss, heißt das nicht, dass er sie nicht gewähren darf.

    Der Kollege (und/oder der BR) hat nichts zu verlieren. Warum nicht einfach freundlich fragen?

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!