Ab 1.1. gilt ja § 5 (1a) EntgFG und die allermeisten AN werden dem AG keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen müssen.
Allerdings bleibt offensichtlich § 7 EntgFG unverändert.
Was passiert nun, wenn die elektronische Übertragung der AU-B von der Praxis an die Krankenkasse nicht funktioniert und der AG diese damit auch nicht abrufen kann?
(Das ist mir 2022 einmal passiert, was ich dank meiner Krankenkassen-App aber nach wenigen Tagen bemerkt hatte und deswegen bei der Praxis nachfragen konnte - aufgrund eines Netzwerk- und Softwarefehlers gingen am dem Tag keine Infos an die Kassen raus. Fazit: Die Krankengeldzahlung verzögerte sich ein paar Tage. Die Info für den AG war ja noch nicht relevant, ich bekam noch den gelben Zettel).
Muss man sich darauf einstellen, dass die AG dann von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und die Entgeltfortzahlungsanspruch einstelle, oder müssen sie ggf doch vorher nachforschen?