Ausgleichszahlungen werden verschleppt

  • Hallo,

    Wir sind Tarifgebunden ( IGBCE ) im Tarifvertrag steht.
    Arbeitnehmer, die Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund gesetzlicher
    Bestimmungen beziehen, erhalten als Zuschuss den Unterschiedsbetrag zwischen dem
    Brutto-Krankengeld, Brutto-Verletztengeld oder -Übergangsgeld$ und 100 %ihres Nettoarbeitsentgeltes bzw. ihrer laufenden Netto-Monatsbezüge.

    Für mich ist somit klar, dass der AG das monatlich umzusetzen hat. Was er aber nicht tut, im Gegenteil. Wenn man die Kollegen nicht darauf aufmerksam macht, wird das schonmal gerne „vergessen“
    Das Geld wird dann am Ende des Krankengeldes auf einmal bezahlt, was ich nicht richtig finde, denn die MA brauchen den Ausgleich ja monatlich.

    Eure Meinung?

    wenn man düngen will reicht es nicht durch den Zaun zu furzen.

  • Wir (AVEU) haben diese Regelung auch. Bei einem meiner Kollegen wurde diese Ausgleichszahlung automatisch von der Lohnbuchhaltung berechnet und monatlich ausgezahlt. Hat alles prima gepasst.


    Als es mich selber dann erwischt hatte (1 Jahr AU), musste ich ein halbes Jahr lang nerven, weil mir angeblich nichts zusteht bzw. ich das noch beantragen sollte. Nach vielem Hin und Her und ein Schreiben an die GF wurden mir dann für die gesamte Anspruchszeit fette 23,00 EUR gezahlt. AUf eine Berechnungsgrundlage warte ich noch heute.


    Steht denn in eurem TV da was ausführlicheres dazu? Bei uns nicht, daher ist das auch ganz schwammig bei uns. Aber theoretisch gebe ich Dir Recht: Dieser Zuschuss soll ja einen monatlichen Zuschuss zum Krankengeld darstellen und sollte daher auch monatlich gezahlt werden. Zumal man ja bei Zahlung in einer einzigen Summe auch in die Steuer-Progression rutscht.


    Bin mal auf die anderen Antworten gespannt.

    ~~~ Alle sagten: Das geht nicht! Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach gemacht. ~~~

    ~~~ Eine Lösung hätte ich - mir fehlt nur das passende Problem. ~~~

  • Hallo mimmie,


    ich kenne solche Klauseln aus zahlreichen TVen des öD, da heißt es dann "Krankengeldzuschuss". Ich kenne keinen AG, der das quasi als Einmalzahlung interpretiert.

    Schon der Bezug auf

    ihres Nettoarbeitsentgeltes bzw. ihrer laufenden Netto-Monatsbezüge.

    impliziert mE, daß eine monatliche Zahlung beabsichtigt und gewollt war von den TV-Parteien. Hier sollte der BR im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG einfach mal Mitbestimmung reklamieren.

    Zwar sind in der einschlägigen Kommentierung Lohnersatzleistungen des AG nicht ausdrücklich erwähnt, allerdings ist der Begriff "Arbeitsentgelt iSv Nr. 4 ... im weitesten Sinne zu verstehen." (ErfK, Kania, § 87 BetrVG Rn 39; sinngemäß ähnlich Fitting, § 87 Rn 180).

    Als "Auffangtatbestand" kann noch § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hwerangezogen werden, der dem BR zumindest ermöglicht, den AG darauf hinzuweisen.

    Zur Sachverhaltsklärung können auch beide Betriebsparteien eine Stellungnahme der TV-Parteien anfordern, wie der Passus im TV in Bezug auf den Auszahlungszeitpunkt zu verstehen ist.


    Und die Einforderung der monatlichen Auszahlung dieses Zuschusses kann natürlich auch Gegenstand einer individualrechtlichen Leistungsklage der betroffenen Beschäftigten sein.


    Was BR und betroffene Beschäftigte natürlich akzeptieren müssen, ist ein gewisser "Vorlauf", den der AG benötigt, weil derartige "Krankengeldzuschüsse" immer individuell auf Grundlage der letzten Entgelte sowie des Bescheides der jeweiligen KK über die individuelle Höhe des Krankengeldes berechnet werden müssen.

    Deswegen solltet Ihr Eure Beschäftigten darüber informieren, daß der AG natürlich eine Kopie des Bescheides der KK über das tägliche Krankengeld benötigt und die Beschäftigten diese Kopie immer selbst dem AG unverzüglich zukommen lassen müssen - unabhängig davon, ob die KK dem AG dies direkt mitteilt.

  • Evtl. lohnt es sich doch noch mal genauer in den TV zu schauen. Auch in unserem TV ist ein "Krankengeldzuschuss" geregelt, ohne das der entsprechende § auf den Zeitpunkt der Auszahlung eingeht. Wenn ich dann aber mal weiterlese finde ich dort einen anderen § mit dem Titel "Berechnung und Auszahlung des Entgelts". Dieser definiert dann, dass die festen Entgeltbestandteile für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Tag des Kalendermonats auszuzahlen sind und die variablen Entgeltbestandteile (z.B. Nacht- oder Sonntagszuschläge) spätestens am letzten Tag des zweiten Monats, der auf ihre Entstehung folgt. Dann kommt der Verweis auf einen weiteren §, "Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung", welcher die ganzen Berechnungsgrundlagen liefert und unter anderem auch in einem Nebensatz regelt, dass der "Krankengeldzuschuss" als variabler Entgeltbestandteil zu behandeln ist.

    D.h. man muss sich durch 3 verklausuliert geschriebene § arbeiten um zu verstehen, dass der Auszahlungszeitpunkt für den "Krankengeldzuschuss" durchaus im TV geregelt ist. ...allerdings alles andere als offensichtlich.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Wenn ich dann aber mal weiterlese finde ich dort einen anderen § mit dem Titel "Berechnung und Auszahlung des Entgelts".

    Jawollja. Der Zuschuss ist grundsätzlich ein Entgeltbestandteil und wird damit wie Entgelt fällig. Wenn im TV eine Fälligkeit der Entgeltzahlung zum Monatsende angegeben ist, wird auch der Zuschuss zum Monatsende fällig.


    AN-seits kann man hier vom AG Verzugszinsen fordern und ggf auch einklagen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)