- 20% Quote in der Abteilung
Ich behaupte mal voller Zuversicht, dass ihr damit zugunsten der AN die Maximalquote für befristete Teilzeit erhöht, die eine Ablehnung ermöglicht. Das Gesetz sieht die Ablehnung schon unterhalb von 20% vor.
Eine Maximalquote ist ein nicht zulässiger Eingriff, der nicht einmal Tarifverträgen ermöglicht wird. (Rn. 83)
Wenn ein MA einen Antrag auf Reduzierung der AZ stellt und die vom MA gewünschte Verteilung der reduzierten AZ aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, dann kann das doch nicht plötzlich zum Problem von allen Teilzeitkräften werden.
Der AG ist hier in einem Dilemma und - da hat der Paragraphenreiter schon Recht - das ist zuallererst sein Problem, das er erst in letzter Instanz über die anderen Teilzeitkräfte lösen kann und darf. Aber rechtlich darf er es nunmal. Die Möglichkeit, die Lage der Teilzeit nachträglich anzupassen, ist explizit durch Gesetz gegeben.
Soziale Aspekte "Ja", wenn der AG eine Änderungskündigung für den einen TZ-AV ausspricht um einem anderen AN eine TZ zu ermöglichen.
Ob die Änderungskündigung dann durch den BR zugestimmt wird und ggf. vor Gericht Bestand hat???
Da es sich hier nicht um eine Änderungskündigung sondern um eine Teilkündigung eines ganz bestimmten Regelungsteils handelt, sehe ich auch keine Mitbestimmung / Anhörung des BR. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in diesem Verfahren keine mögliche Option (sofern der AG nicht wirklich den Weg über eine Änderungskündigung geht, was er einfach nicht müsste). Und somit ist der BR auch raus. Auch eine Versetzung ist das nicht, wenn sich die Tätigkeit nicht ändert. Auch das ist im ErfK klar so benannt.