Hallo.
Nach § 8 (4) TzBfG hat der AG der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Die folgenden Fragen betreffen nur die Verteilung der ArbZ, nicht den gewünschten Umfang.
Was ist das empfohlene bzw rechtskonforme Vorgehen, wenn im Laufe der Zeit durch eine zunehmende Zahl von Teilzeitwünschen irgendwann solche betrieblichen Gründe entstehen? Wenn z.B. eine kritische Masse an ähnlichen Teilzeitwünschen erreicht ist, gegen deren komplette Gewährung faktisch solche betrieblichen Gründe stehen?
Heisst das "last come, last serve", d.h. wer zuletzt ein Teilzeitbegehren äußert, hat halt Pech gehabt? Das kann ich mir kaum vorstellen.
Oder heisst das, dass zur Erfüllung eines aktuellen Teilzeitwunsches ggf "alte" Regelungen widerrufen werden können bzw sogar müssen? Das ginge mir eher ein. Aber nach welchen Regeln? Z.B. nach Vorrang aus sozialen Gründen? Welche sozialen Gründe dann?
Wenn man z.B. eine Abteilung nimmt, für die eine personelle Mindestbesetzung Montag bis Freitag 0800 - 1700 nötig ist sowie eine hohe Konstanz im Patient:innen-Kontakt. Ein Team, in dem 80% in Teilzeit arbeiten, was bisher aufgeht, durch ein oder zwei neue Teilzeitbegehren aber nicht mehr? Wenn die Erfüllung der neuen Wünsche z.B. nötig ist wg der Betreuung kleiner Kinder, alte Teilzeitbegehren aber z.B. keine besonderen Gründe haben?
Kleine Bitte: Gehen wir bitte der Einfachheit halber und zur Vermeidung von Nebendiskussionen davon aus, dass diese betrieblichen Gründe wirklich existieren.