LAG Niedersachsen : Warum der Arbeitgeber Kosten nicht verrechnen darf

  • LAG Niedersachsen vom 30.08.2022, - 9 Sa 945/21 -


    Der Arbeitgeber darf Betriebsratskosten, die im Sinne des BetrVG nicht erforderlich waren, nicht so ohne weiteres mit dem Gehalt eines Betriebsratsmitglieds verrechnen. Ein solches Vorgehen würde eine unzulässige Benachteiligung darstellen.

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

  • Das wäre es ja noch. "Hey AG, übernimmst du die Kosten?" "Jo, mach." [...] "Ätsch, reingelegt, Geld her! :D"


    Zitat

    Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von ihm gezahlten Kosten des Betriebsrats iSv § 40 BetrVG im Wege der Aufrechnung von dem betroffenen Betriebsratsmitglied zurückzuverlangen, nachdem er die - nicht erforderlichen - Kosten zunächst übernommen hat. Die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem §§ 677 ff. BGB sind insoweit durch §§ 2 Abs 1, 40 Abs 1, 78 Satz 2 BetrVG verdrängt.

  • Das wäre es ja noch. "Hey AG, übernimmst du die Kosten?" "Jo, mach." [...] "Ätsch, reingelegt, Geld her! :D"

    Die Sachlage ist doch deutlich anders. Eine Kostenzusage des AG gab es ja nie, und die Kosten waren nach dem Dafürhalten des LAG auch gar nicht erforderlich gewesen.


    Fazit: Jeder AG ist gut beraten, solche Rechnungen zu ignorieren bzw aktiv zurückzuweisen, und nicht etwa zu meinen, sie erst zu bezahlen und das Geld dann vom BR(M) zurückzubekommen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)