Fragen zum SBV Amt

  • Guten Tag,

    ich bin seit knapp 2 Wochen in

    Schwerbehindertenvertretung als

    zweiter Stellvertreter gewählt worden....

    Wir sind eine kleine Hochschule....

    Zur zeit haben wir leider nur 14 Schwerbehinderte in unserer Schule...

    Ich habe ein paar Fragen ich hoffe es kann mir jemand helfen...

    Am Anfang bin ich mit Begeisterung und Motivation an mein neues Amt gegangen...

    Nun stelle ich immer mehr fest das mir immer mehr Steine in den Weg gelegt werden um dieses Amt al Vertreten auszuführen...

    Frage 1.

    Jetzt habe ich erfahren das ich als 2 Stellvertreter keine Schulungen oder Seminare besuchen darf ...

    Aber wenn jemand ausfällt soll ich ihn vertreten dann weiß ich aber nicht was ich tun soll ohne Informationen...

    Frage 2.

    Ich wurd garnicht bei uns im Intranet auf der Schwerbehinderten Seite als 2 Stellvertreter erwähnt es stehen nur der 1 und 1 Vertreter drin...

    Irgendwie tauche ich nirgendwo schriftlich auf das ich da bin auch nicht in den Telefon Listen und im Intranet...

    Die Leute die mich nicht kennen wissen nicht das ich da bin...

    Ich bekomme immer nur gesagt es läge am SBV Sozialgesetzbuch das ich das alles nicht darf ...

    Ich würde mich sehr über Infos freuen ...

    Ich bedanke mich im voraus

    Gruß

    Torsten 74

  • Hallo Torsten,


    Wir haben hier mit Ach und Krach erstmalig gerade so die Schwelle von 100 Schwerbehinderten und Gleichgestellten erreicht und tatsächlich erstmals auch zwei Stellis gewählt, stehen also vor prinzipiell demselben Problem.

    Tatsächlich steht das im Sozialgesetzbuch 9, konkret im § 179 Absatz 4 SGB IX, den ich hier mal zitiere:

    "Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson und des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des § 178 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind."


    Relevant für deine Frage ist wohl vor allem der Satz 3 und einen Teil davon habe ich hervorgehoben.

    Der erwähnte § 178 Abs. 1 Satz 5 dürfte bei euren 14 schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wahrscheinlich nicht greifen (was aber bitte bei euch vor Ort zu verifizieren wäre!) und demnach sähe das Gesetz keinen Schulungsanspruch für die zweite Stellvertretung vor. Gleichwohl könnt ihr natürlich mit eurer Personalstelle reden und argumentieren, dass zumindest Grundlagen auch für die zweite Stellvertretung sinnvoll wären, damit sie im Falle von Verhinderung der Vertrauensperson und des ersten Stellvertreters (eine(r) Urlaub, die/der Andere plötzlich krank ...) nicht völlig "unbeleckt" dasteht.

    Diesen Weg werde ich hier bei uns zumindest gehen und zumindest das SBV1-Seminar für Stelli #2 anfragen. Da wir in der letzten Amtsperiode (nur ein Stelli) schon mehrfach beide verhindert waren, rechne ich zumindest mit nicht von vornherein ablehnender Erwägung - ob Zustimmung oder nicht, werde ich ja dann sehen.


    Das mit der Nicht-Erwähnung ist ärgerlich. Gbt es keine Wahlniederschrift o.ä. mit der Feststellung des Wahlergebnisses? Mit Verweis darauf kann man die Nennung im Intranet eventuell erreichen. Da ich bei uns (als wiedergewhlte SBV) die Berechtigungen für die Pflege nur der SBV-Seite(n) im Intranet habe, stellt sich das Problem bei uns zum Glück nicht.

    Ich halte es aber so oder so für erwähnenswert, dass die SBV einerseits autonom vom BR/PR ist und im Gegensatz zu diesem kein Kollegialorgan/Gremium, sondern eine Personenvertretung, eine "One-Person-Show".

    Die erste Stellvertretung (nachfolgend SV1) hat (bei weniger als 100 sbM und keiner weiträumigen Verteilung der betriebsstätten usw. usw.) normalerweise überhaupt nichts zu sagen und ihr Amt ruht, solange die Vertrauensperson (VP) amtiert, also nicht verhindert ist. Und sinngemäß gilt dies mehr noch auch für die zweite Stellvertretung, die überhaupt erst in Erscheinung tritt, wenn VP und SV1 verhindert sind.


    Grüße aus Hessen

    Scheeks

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

    Einmal editiert, zuletzt von Scheeks ()

  • Jetzt habe ich erfahren das ich als 2 Stellvertreter keine Schulungen oder Seminare besuchen darf ... Zitat torsten


    Von wem hast Du das erfahren?


    Hallo,

    diese Info kam vom 1 Vertrauensman der gewählt wurde...

    Ich darf erst ein Seminare machen wenn der 1 Man Chef oder die 1 Vertreterin ausfällt dann wäre ich ein Nachrücker und dürfte das Seminare besuchen....

    Aber auch erst wenn der aufzufallende längere Zeit Monate sein Amt nicht ausführen kann...

    Zur zeit sind nur wir 2 Vertreter jeden Tag auf der Arbeit ...

    Unser Chef 1 Man ist gesundheitlich angeschlagen und kommt wenn er kann Gesundheitlich nur Tage weiße zur Arbeit...

  • demnach sähe das Gesetz keinen Schulungsanspruch für die zweite Stellvertretung vor.....Schekks das hat sich meines Wissen nach durch das BTHG geändert?


    dann wäre ich ein Nachrücker und dürfte das Seminare besuchen Zitat Thorsten


    So sollte es richtig sein!


    4 Satz 3 SGB IX erhalten die weiteren Stellvertreter einen eigenen gesetzlichen Schulungsanspruch, wenn sie nach

    § 178 Abs. 1 SGB IX zur Wahrnehmung von SBV-Aufgaben herangezogen werden. Quelle : WAF

  • Schekks das hat sich meines Wissen nach durch das BTHG geändert?

    Hier und da wurde nachgebessert, aber in diesen Punkten m.W. nicht. Die verlinkten oder zitierten Texte sind die aktuellen.

    BTHG betrifft m.E. auch weniger die Mitarbeitervertretungen (wie hier SBV) .... :)


    vom 1 Vertrauensman in diesem Amt unser Chef..

    Die Schilderung ist mehrdeutig. Ist der Amtsleiter auch die SBV oder bezeichnest du die Vertrauensperson hier als Chef der SBV?

    Auch nicht so ganz klar:

    erst wenn der aufzufallende längere Zeit Monate sein Amt nicht ausführen kann...

    VP und SV1 beide Monate verhindert und dann darfst du Schulungen besuchen? Oder wie ist das zu verstehen?

    Du musst auch nicht jeden Satz mit zwei bis drei Satzzeichen abschließen, eins ist ausreichend :)


    Ansonsten: zweiter Stelli (einer so kleinen SBV bzw. bei derart wenigen Vertretenen) hat meines Wissens keinen verbrieften Anspruch auf Schulungen :-/

    Auch wenn bei euch die gewählte Vertrauensperson häufiger oder länger ausfällt, dann ist sie lediglich verhindert und die/der erste Stellvertreter übernimmt die Arbeit. Aber solange die Vertrauensperson nicht komplett ausscheidet, ändert sich an der zuvor beschriebenen Sachlage m.W. nichts.


    Aber evtl. schaut der SBV-Guru albarracin noch rein und korrigiert mich :)

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Hier und da wurde nachgebessert, aber in diesen Punkten m.W. nicht. Die verlinkten oder zitierten Texte sind die aktuellen.

    BTHG betrifft m.E. auch weniger die Mitarbeitervertretungen (wie hier SBV) Zitat Scheeks


    Durch das Bundesteilhabegesetz verbessert sich sowohl der Schulungsanspruch des ersten Stellvertreters, als auch der Anspruch der weiteren Stellvertreter der SBV Quelle WAF


    :/ :/ :/

  • Jetzt habe ich erfahren das ich als 2 Stellvertreter keine Schulungen oder Seminare besuchen darf ... Zitat torsten


    Von wem hast Du das erfahren?



    Hallo,

    diese Info kam vom 1 Vertrauensman der auch gewält wurde.

    Ich darf erst ein Seminare machen wenn der 1 Man Chef oder die 1 Vertreterin ausfällt dann wäre ich ein Nachrücker und dürfte das Seminare besuchen....

    Aber auch erst wenn der aufzufallende längere Zeit Monate sein Amt nicht ausführen kann...

    Zur zeit sind nur wir 2 Vertreter jeden Tag auf der Arbeit ...

    Unser Chef 1 Man ist gesundheitlich angeschlagen und kommt wenn er kann Gesundheitlich nur Tage weiße zur Arbeit...

    Einmal editiert, zuletzt von Torsten74 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Torsten74 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Solange es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Schulungen gibt (und warum das so ist, hat der schwede12 ja dargestellt), ist es (zumindest wirtschaftlich) nachvollziehbar, wenn der AG sich hier die Kosten "klemmen" will und dich nicht auf Schulungen schickt.


    Wenn aber die gesundheitliche Kondition der Kollegen vor Dir es öfter notwendig macht, dass du einspringen musst, könnte man hier ja auf der argumentativen Schiene versuchen voranzukommen. Aber erst wenn du nachweisen kannst, dass du oft wirklich einspringen musst, kannst du einen Anspruch durchsetzen. (So funktioniert es jedenfalls im BR, wo es mittlerweile Gang und Gäbe ist, den ersten Nachrückern in großen Gremien die (Grundlagen)Seminare zuzugestehen, weil sie regelmäßig als Vertretung im Einsatz sind. - Ähnliches würde ich für die SBV erwarten wollen.)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,


    die Auskünfte, die Du bekommen hast, sind im Großen und Ganzen korrekt. Bei nur 14 zu betreuenden schwerbehinderten/gleichgestellten beschäftigten ist der Mandatsaufwand nun doch relativ gering.

    Schon der 1. Stellvertreter darf ausschließlich als Verhinderungsvertretung herangezogen werden. Einen 2. Stellvertreter wählen zu lassen ist zwar vorausschauend, aber dieser 2. Stellvertreter kommt halt nur zum Einsatz wenn VP und 1. Stellvertreter verhindert sind.

    Da braucht es schon gute Argumente wie zB höchst wahrscheinliche Abwesenheiten, um auch für den 2. Stellvertreter vorausschauend eine Schulung beim AG durchzukriegen.


    Stutzen lässt mich allerdings das hier:

    garnicht bei uns im Intranet auf der Schwerbehinderten Seite als 2 Stellvertreter erwähnt es stehen nur der 1 und 1 Vertreter drin...

    Handelt es sich denn bei dieser "Erwähnung" um die offizielle Wahlbekanntmachung? War die Wahl von 2 Stellvertretern überhaupt im Wahlausschreiben angekündigt?