eAU ab Januar - AG verlangt trotzdem schriftlichen Nachweis

  • Das Formular ist aber in Wirklichkeit keine Datenabfrage, sondern eine ganz ordinäre AUB im neuen Gewand. Da steht nichts davon, dass es der Datenabfrage bei der KK dient. Und deshalb die Frage im EP, ob der AG das verlangen darf.


    In der internen Kommunikation steht:

    Zitat

    Die rechtskonforme Buchung der Arbeitsunfähigkeit erfordert, dass die Daten an die für den Mitarbeitenden zuständigen Kolleg:innen für die Zeiterfassung nachweislich übermittelt werden.

    Es hat also m.E. nichts mit dem Datenabruf bei der KK zu tun.

  • Euer Formular ist da sicherlich nicht ganz optimal, aber es ist mitbestimmt. Und es ist etwas, das nicht der Gesetzgeber oder die Regierung oder die Krankenkassen verbockt haben, sondern das Arbeitsergebnis von einem oder mehreren Menschen in deinem Betrieb.

    Wenn ich im Bild aber z. B. den Block "Belegersteller:in" (Toll, dass ihr gendert!) richtig verstehe, dann dürfte es kein Problem sein, dass du im Falle einer Krankheit in der Perso anrufst, und den Wisch per Telefon anfertigen lässt. Damit sind die Hürden für dich keinen Deut höher als jetzt auch schon.

  • Toll, dass ihr gendert!

    A Krampf ist das. ;)


    Damit sind die Hürden für dich keinen Deut höher als jetzt auch schon.

    Ich mache sowas ohnehin digital am privaten PC (In Adobe ausfüllen, mit Signaturpad unterschreiben und per speziell einrichteter Emailadresse an den PEP). Das mache ich so schon seit 2010. Aber ich bin nicht der Mittelpunkt der Erde.

    Einmal editiert, zuletzt von mumpel () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von mumpel mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • mumpel , die Gesetzesneufassung sagt klar, dass ab 1.1. das Gros der AN keine AUB mehr beibringen muss.


    M.E. darf der AG aber, sofern die Mitbestimmung nach § 94 (1) BetrVG eingehalten wurde, ein solches Formular wie von Dir hier gezeigt für legitime Zwecke verwenden.


    Aber! Er darf die Entgeltfortzahlung definitiv nicht an das Ausfüllen des Formulars koppeln. Das EntgFG lässt das nicht zu.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Das wird noch viele Proteste geben. Und viel Arbeit für mich. Die meisten hier haben Probleme mit Formularen. Und als "Formular-Spezialist" bleibt es an mir hängen. ;) Es sei denn der PEP macht die Meldung (Er führt ja auch das Zeitkonto in eTime, da bräuchte es das Formular eigentlich nicht).

  • Jetzt ist unser BR an der Sache dran, aufgrund meiner Email an den BR. Mal schauen was rauskommt.

    Zu dem Formular müsste es ja eine BV oder GBV oder KBV geben. Da der AG verpflichtet ist (§ 77 (2) BetrVG), diese im Betrieb auszulegen, ist ja schon mal schnell überprüfbar, ob die Mitbestimmung eingehalten wurde.


    Und, wie gesagt: Das Junktim "auszufüllende Formular" und "Entgeltfortzahlung" ist eh rechtswidrig.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Eine GBV wird es geben. Aber es wurde nicht kommuniziert wo man die findet. Die müsste ich mühsam im System suchen. Wir kommen auch nur digital mit dienstlichen Endgeräten an BVen und GBVen. In gedruckter Form gibt es hier keine, und die bekomme ich selbst auf Anfrage nicht in gedruckter Form. Es ist auch noch immer nicht kommuniziert, wer das Formular nun ausfüllen muss, der Mitarbeiter im operativen Bereich, oder zuständige Personaleinsatzplaner (der ohnehin die Arbeitszeiten in eTime erfasst). Die Informationen von den zuständigen Stellen werden wohl wie immer erst "kurz vor 12" auf den Dienstposten ausgelegt.


    Und, wie gesagt: Das Junktim "auszufüllende Formular" und "Entgeltfortzahlung" ist eh rechtswidrig.

    Dafür gibt es Fachanwälte für Arbeitsrecht. Da müssen die Mitarbeiter eben selber vor Gericht ziehen, wenn der GBR diesem anscheinend rechtswidrigen Formular zugestimmt hat. Können eigentlich die örtlichen Betriebsräte trotz Zustimmung des GBR dagegen vor Gericht ziehen?

  • Eine GBV wird es geben. Aber es wurde nicht kommuniziert wo man die findet. Die müsste ich mühsam im System suchen.

    Dann verstößt Euer AG gg § 77 (2), alle geltenden BVen müssen "an geeigneter Stelle" verfügbar sein. Die GBV kann und muss natürlich auch der BR vom AG einfordern, der AG müsste sie dann unverzüglich vorlegen - der BR muss ja seine Aufgaben nach § 80 (1) erfüllen können.

    Eine GBV wird es geben. (...) Können eigentlich die örtlichen Betriebsräte trotz Zustimmung des GBR dagegen vor Gericht ziehen?

    Wenn der örtliche BR die Zuständigkeit des GBR bezweifelt, ja. Und ich denke, das kann man hier vermutlich zurecht. Gäbe es Denn Gründe, aus denen man das selbe Formular überbetrieblich im ganzen Unternehmen verwenden muss (zentrale Personalabrechnung o.ä.)?


    Ansonsten müssten AN ggf selber klagen, das stimmt.


    Die Begründung für den Beleg lautet, dass nur damit die AU-Zeit rechtskonform gebucht werden kann/darf.

    Dass das Mumpitz ist, ist dabei eh klar.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Gäbe es Denn Gründe, aus denen man das selbe Formular überbetrieblich im ganzen Unternehmen verwenden muss (zentrale Personalabrechnung o.ä.)?

    bei der Bahn kann ich mir da ein einheitliches AZ-Programm oder personalprogramm gut vorstellen. Ist bei uns auch so

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • bei der Bahn kann ich mir da ein einheitliches AZ-Programm oder personalprogramm gut vorstellen. Ist bei uns auch so

    Bei uns gibt es keine Einheit. Die Kollegen von DB Station & Service z.B. haben ein anderes Zeit-Abrechnungssystem als wir bei DB Netz. Und die Kollegen bei S&S müssen ihre Einsatzpläne auch selber im System abrufen, und sie sehen (angeblich aus Datenschutzgründen) nur ihren eigenen Einsatz, nicht mehr den der anderen Kollegen. Wir aber bekommen den Einsatzplan (für alle) ganz klassisch in gedruckter Form. In unserem Bereich ist zuviel digital nicht erwünscht.


    Gäbe es Denn Gründe, aus denen man das selbe Formular überbetrieblich im ganzen Unternehmen verwenden muss (zentrale Personalabrechnung o.ä.)?

    Jeder Geschäftsbereich macht sein eigenes Ding. Da gibt es keine Einheit. Es gibt auch verschiedene Entgelt-Abrechnungsstellen. Eine in Frankfurt, eine in Berlin, und was weiss ich noch von wo. Die zugewiesenen Beamten haben natürlich ihre eigene Abrechnungsstelle. Und der für uns zuständige Abrechner wechselt auch ständig, da steht immer wieder mal ein neuer Name auf der Abrechnung. Die Bahn macht es sich selber viel zu bürokrativ, da wird m.E. zuviel Geld sinnlos versenkt.


    alle geltenden BVen müssen "an geeigneter Stelle" verfügbar sein

    Wie ist "geeignete Stelle" definiert? Unser AG sagt dann ganz einfach "Jeder hat ein dienstliches Endgerät. Schau einfach in die Regelwerksdatenbank".

  • mumpel , nach Deinen Schilderungen gehe ich davon aus, dass der GBR gar nicht zuständig ist - eine GBV, so sie überhaupt existiert, wäre damit ungültig, der BR könnte klagen.


    Die "geeignete Stelle" gilt eh nicht für dem BR, hier ist der AG in der Bringschuld. Fordert die vom AG, und er muss unverzüglich liefern.


    Was der Ausdruck bzgl der AN bedeutet, müsste ich in der Kommentierung nachlesen, imho aber auf jeden Fall, dass sie für alle AN ohne Probleme und Suchen schnell zugreifbar sein muss.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • ohne Probleme und Suchen schnell zugreifbar sein muss

    In meinem "Zuständigkeitsbereich" würde es genügen wenn ich sie hätte. Ich könnte sie dann an interessierte Kolleginnen/Kollegen ausleihen. Die könnte ich auch am Arbeitsplatz vorbeibringen und von dort auch wieder abholen.

  • Nur in Sachen Bürokratie ist Deutschland großartig.

    VOLLTREFFER. Insbesondere in der Genehmigungsbürokratie :huh: :cursing: :huh:

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

  • Schönes Thema X( leider wird das bei uns auch aktuell diskutiert.

    Nun soll eine BV das ganze richten !


    Das Gesetzt sagt "Künftig sind danach gesetzlich versicherte Beschäftigte nicht mehr verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die AUB vorzulegen". Eine anstehende BV, will das Gegenteil.

    Jetzt kommt aber die spannende Frage auf , gilt ein Günstigkeitsprinzip oder Rangprinzip.


    Ich habe auch keine wirkliche Antwort darauf :huh:


    Was sagt ihr oder greifen diese Prinzipien da nicht ?

    Das Chaos zu beherrschen... das ist eine Kunst

  • Was du Rangprinzip nennst schimpft sich eigentlich Normenpyramide. Aber das nur am Rande.


    Das Problem mit so einer BV ist doch eigentlich ein ganz anderes:


    Natürlich kann im Rahmen einer BV und der betrieblichen Ordnung der AN auch zu Dingen verpflichtet werden, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist. Darin sähe ich erst einmal kein Hindernis.


    In diesem Fall hier aber würdet ihr auch den Arzt verpflichten. (Der ist schließlich nur noch zu eAU verpflichtet. Und selbst wenn der AG bereit wäre evtl. Kosten zu übernehmen, und nur so ginge es, muss der Arzt eine solche Bescheinigung nicht ausstellen. Und der AN kann/darf nicht gezwungen werden, sich deshalb einen anderen Arzt zu suchen.)


    Damit könnte eine solche BV also schlicht nur noch die Bitte, möglichst Papier vorzulegen und die Übernahme evtl. Kosten durch den AG regeln.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Das Gesetz, steht über der BV.

    So könnte man meinen, das der AN sich auf das Gesetz beruft und nicht auf eine BV.

    Der AN muss sich trotzdem AU melden. Leider kann der AG das wohl auch schriftlich verlangen. Also zwar keinen gelben Schein mehr, dafür aber z.B. per Formular oder über eine dienstliche Emailadresse.

  • Aber! Er darf die Entgeltfortzahlung definitiv nicht an das Ausfüllen des Formulars koppeln. Das EntgFG lässt das nicht zu.

    Das sehe ich grundsätzlich ganz genauso.

    Allerdings scheint es da ein praktisches Problem zu geben.

    Gestern hat mir unser stellv. Betriebsleiter, bzgl. der eAU, sein Leid geklagt :D

    Es ist wohl so, dass es auch unnötig kompliziert (für den AG) gestaltet wurde, die eAU überhaupt abzurufen. Man benötigt dafür wohl die Daten, die ja eigentlich auf der eAU vermerkt sind, um diese abrufen zu können. Nur wenn auch das Ausstellungsdatum der AUB und der AU-Zeitraum, exakt wie auf der eAU vermerkt angegeben werden lässt sich diese abrufen. Es ist also nicht so, dass der AG einfach nur mit dem Namen des MA dessen eAU abrufen kann.


    Natürlich darf die Entgeltfortzahlung nicht an das Ausfüllen eines Formulars gekoppelt werden, aber der AG hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn ihm keine AUB vorliegt (§ 7 EntgFG). Das mit dem AUB "vorlegen" erübrigt sich ja nun ein Stück weit durch die eAU, allerdings sehe ich hier durchaus eine "Mitwirkungspflicht" des MA, wenn es darum geht den AG überhaupt erstmal in die Lage zu versetzen seine eAU abzurufen.

    Wenn der AG also gezwungenermaßen neben dem Namen des MA auch noch das Ausstellungsdatum der AUB und den AU-Zeitraum benötigt, um diese überhaupt abrufen zu können, werde ich als MA nicht umhin kommen dem AG diese Informationen mitzuteilen.

    ...ein Formular scheint mir zu diesem Zweck jetzt nicht ganz ungeeignet ;)

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser