Davon liest man im Internet aber nichts. Es heißt immer nur, dass der AN keine AUB mehr abgeben muss und der AG die eAU bei der KK abruft.
Jaja, das gute alte Internet, das hat natürlich recht.
Aber mal im Ernst, das ist und bleibt Quark, weil die gesetzliche Grundlage der AU-Meldung und der AU-Bescheinigung unverändert ist. Die AN bleiben in der Bringschuld, was die AU-Bescheinigung betrifft.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Ich persönlich empfehle allen AN und BRen, sich ans Gesetz und nicht ans Internet zu halten...