BR Mitbestimmung bei Essenschecks

  • Hallo, wir erhalten von unserem Arbeitgeber monatlich 16 Essenschecks im Wert von 6,10 EUR/Stück (45% AG Anteil und 55% AN), weil durch den AG kein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird. Diese Schecks sind in Supermärkten, MD oder Restaurants einlösbar. Die Vergabe der Schecks ist arbeitsintensiv und durch Corona auch obsolet geworden. Der AG plant jetzt eine die Einführung einer Sachbezuges in Höhe von 40 EUR monatlich in Form einer Gutscheinkarte mit ähnlichen Akzeptanz- stellen aber auch der Möglichkeit zum Tanken etc. Der AN Anteil bei den Essenschecks wird abzüglich Abgaben auf die Nettogehälter aufgeschlagen.

    Benötigt der AG hier das Einverständnis des Betriebsrates oder kann er ohne Zustimmung agieren?

    Für Eure Unterstützung bedanke ich mich.


    VG Peter

  • Wie ist den das Thema Essenschecks bisher geregelt?

    Gibt es eine Betriebsvereinbarung zu dem Thema?
    Weil eine Regelung per Tarifvertrag kann ich mir nicht vorstellen.

    Spannend würde es werden, wenn das im Arbeitsvertrag, mit jedem Mitarbeiter einzelvertraglich geregelt wäre.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Benötigt der AG hier das Einverständnis des Betriebsrates oder kann er ohne Zustimmung agieren?

    § 87 (1) Nr 8. Ist mitbestimmt.

    Spannend würde es werden, wenn das im Arbeitsvertrag, mit jedem Mitarbeiter einzelvertraglich geregelt wäre.

    Einer AV-Regelung bedarf es m.E. gar nicht, denn hier kann man - wenn der AG das ohne Vorbehalt länger gewährt hat - durchaus eine betriebliche Übung annehmen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Peter12


    habt ihr mal über eine digitale Essensmarke nachgedacht?

    Schau mal bei Google unter hrmoney nach.

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  • Das ist ja eigentlich die entscheidende Frage, alles andere wäre Spekulation.

    Die Frage, ob das mitbestimmt ist, hängt aber nicht davon ab, dass es bereits eine BV gibt.


    Gibt es eine BV, muss der AG diese kündigen und mit dem BR die Neuregelung verhandeln. Gint es keine BV, kann der AG trotzdem nicht einseitig das bisherige Procedere ändern.

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  • § 87 (1) Nr 8. Ist mitbestimmt.

    Einer AV-Regelung bedarf es m.E. gar nicht, denn hier kann man - wenn der AG das ohne Vorbehalt länger gewährt hat - durchaus eine betriebliche Übung annehmen.

    Aber Fried du hast doch sicher gelesen im Kleingedruckten, bei jeder Übergabe der Essenscheck's das das eine freiwillige Leistung von mir ist und jederzeit beendet werden kann. Ich also die Betriebliche Übung ausgeschlossen habe.

    Und um auf meine Nachfrage zurück zu kommen. Es ging mir nur darum zu klären wie das bisher geregelt ist und auf welcher Basis. Weil die Information wie das geregelt ist bisher, kann das eine Betriebliche Übung sein welche entstanden ist oder vielleicht bei einer Regelung im Arbeitsvertrag bei einer Änderung sogar Richtung Änderungskündigung gehen kann.

    Ohne das von Peter12 die Antwort kommt wie das bisher geregelt ist lässt sich über Möglichkeiten nur spekulieren. Und das wollte ich eigentlich nicht machen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Einer AV-Regelung bedarf es m.E. gar nicht, denn hier kann man - wenn der AG das ohne Vorbehalt länger gewährt hat - durchaus eine betriebliche Übung annehmen.

    Auf der einen Seite könnte es für Dich eine betriebliche Übung sein, dann wiederrum

    hängt aber nicht davon ab, dass es bereits eine BV gibt.


    Ohne das von Peter12 die Antwort kommt wie das bisher geregelt ist lässt sich über Möglichkeiten nur spekulieren. Und das wollte ich eigentlich nicht machen.

    That´s it.

    "Das Gras wächst nicht schneller wenn man dran zieht."

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    BRV,9er Gremium,kein Tarif

  • Agassi0 , die Mitbestimmung ist kollektivrechtlich auf jeden Fall gegeben - da braucht man nicht zu spekulieren.


    Individualrechtlich kann es eine betriebliche Übung nur geben, wenn andere Anspruchsgrundlagen (BV, TV etc) nicht bestehen, da hast Du natürlich recht: Gleichzeitig BV und betriebliche Übung geht zur Begründung individueller Ansprüche nicht.

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    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Aber Fried du hast doch sicher gelesen im Kleingedruckten, bei jeder Übergabe der Essenscheck's das das eine freiwillige Leistung von mir ist und jederzeit beendet werden kann. Ich also die Betriebliche Übung ausgeschlossen habe.

    Das steht wo im Thread?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Das steht wo im Thread?

    An der Stelle von der du zitiert hast.

    Das war wohl leider ein von mir verunglückter Gag Beitrag/Kommentar wo ich dir als dein Arbeitgeber (ich) daruf darauf hingewiesen habe das ich die betrieblich Übung, welche du auch einfach so eingebracht hast als Punkt in die Diskussion, bei jeder Übergabe der Essenschecks an dich, von mir als Arbeitgeber(!), ausgeschlossen habe.

    Den nächsten Gag muss ich dann doch wohl noch besser formulieren.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Geht doch... ;)

    Nein. Wo eine BV ist, kann eine betriebliche Übung nicht entstehen. Bzw jein: Ist eine betriebliche Übung bereits entstanden gewesen, als eine BV eingeführt wurde, dürfte das Günstigkeitsprinzip greifen.

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  • § 87 (1) Nr 8. Ist mitbestimmt

    Klar ist es das. Steht ja im Gesetz an der Stelle, wo es um Mitbestimmung geht. Ich weiß gerade nur nicht, wie Du darauf kommst, dass "Essensmarken" eine Sozialeinrichtung wären. Eine Einrichtung muss irgendwas körperliches wie eine Kantine, Cafeteria usw. sein.


    Der Zuschuss über Essenmarken steht im Fitting jedenfalls unter Ziffer 10 Lohnbestandteile.


    Womit ich auch zu dem Ergebnis komme: Grundsätzlich mitbestimmt.



    Benötigt der AG hier das Einverständnis des Betriebsrates oder kann er ohne Zustimmung agieren?

    Die Frage würde ich mit Ja und Ja beantworten. Da das Gegenstand der Mitbestimmung ist (wie oben ausgeführt), bräuchte der AG hier Grundsätzlich das Einverständnis des BRs. Wenn er es aber ohne die Zustimmung des BR macht, dann müsst ihr euch fragen, was genau euch daran jetzt stört, dass ihr hier unbedingt mitreden müsst... Das ist aber, wie so oft, mehr eine politische als eine juristische Entscheidung.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Auf den ersten Blick könnte natürlich störend sein, dass der AG jetzt nur noch 40€ pro Monat zur Verfügung stellt statt vorher 43,92€ (6,10€x0,45x16).

    Aber so wie ich Peter verstanden habe, wird der bisherige AN- Anteil von 53,68 (6,10€x0,55x16) sozusagen auf das Bruttogehalt aufgeschlagen ( wird auf das Nettogehalt abzüglich Abgaben aufgeschlagen).

    In der Summe wird die Belegschaft doch dadurch mehr vom AG monatlich bekommen oder habe ich hier einen Gedankenfehler?

  • Der Zuschuss über Essenmarken steht im Fitting jedenfalls unter Ziffer 10 Lohnbestandteile.

    Dann nehmen wir halt die Nummer 10. :P

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Danke für Eure zahlreichen Antworten. Die bisherige Regelung steht in einem Unternehmenshandbuch, also nicht in einer Betriebsvereinbarung bzw. in den Arbeitsverträgen. Die Ausgabe der Schecks erfolgt als "freiwillige Leistung de AG, auf die es auch nach mehrmaliger Genehmigung keinen Rechtsanspruch gibt...."

  • Die Ausgabe der Schecks erfolgt als "freiwillige Leistung de AG, auf die es auch nach mehrmaliger Genehmigung keinen Rechtsanspruch gibt...."

    Gehen wir mal davon aus, dass der AG das so formuliert hat, dass er eine betriebliche Übung rechtswirksam ausgeschlossen hat.

    Das hebelt zwar die grundsätzliche Mitbestimmung nicht aus, aber wenn der AG hier in der Position ist zu sagen: "ich mache das so, wie ich das will oder gar nicht", wird es schwierig mitzukamellen...

    Als BR würde ich mir das also wohl eher anschauen und nur, wenn ich wirklich irgendwo ein Problem sähe (oder einen echten Verbesserungsvorschlag hätte), diese(s/n)n an den AG adressieren und mich da ansonsten raushalten.


    Aber selbst wenn es doch eine betriebliche Übung geworden ist, ist das Individualrecht und müsste erst einmal von jemandem geltend gemacht werden...


    Ich denke, die rechtliche Grund-/Sachlage ist damit klar. Jetzt müsst ihr für euch entscheiden, was ihr damit macht und/oder wo ihr hinwollt. Da sind wir dann wieder bei den politischen Entscheidungen, die nur ihr für euch treffen könnt.

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