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Ich habe die Tage ein Arbeitsgerichts Urteil gefunden, das besagt wenn ein BR Mitglied in seiner Funktion nicht ersetzbar ist, und er sich für die Arbeit statt BR Sitzung
entscheidet, muss nachgeladen werden. Im Urteil hatte der Vorsitzende nicht nachgeladen. Die Beschlüsse wurden für unwirksam erklärt. Bitte um schnelle Antwort ist dringend
reine Vermutung, kann aber m.M.n. nur eines von diesen beiden sein:
Zitat 1 :
Nach der Rechtsprechung soll das einzelne Betriebsratsmitglied hingegen bei einem ein Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht selbst (z.B. hoher Arbeitsanfall) entscheiden dürfen, welchen Pflichten es den Vorrang einräumt (BAG, vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13; LAG Hamm, vom 08.12.2017 - 13 TaBV 72/17; LAG Nürnberg, vom 13.06.2017 - 7 TaBV 80/16).Diese Entscheidung über eine rein zeitliche Pflichtenkollision hat es eigenverantwortlich zu treffen und darüber zu befinden, welche Pflicht für ihn vorrangig wahrzunehmen ist.
Zitat 2:
Jedes Betriebsratsmitglied muss seine Aufgaben im Betriebsrat ernst nehmen. Eindeutig geht die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben der Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen vor. Dass die Gerichte teilweise die Nichtteilnahme an Betriebsratssitzungen wegen der Wahrnehmung arbeitsvertraglicher Pflichten als zulässigen Verhinderungsgrund bejahen, stellt in der Praxis für Betriebsratsvorsitzende häufig ein großes Problem dar. Dies darf keinesfalls als Freifahrtschein verstanden werden, über die Teilnahme oder Nichtteilnahe nach Gutdünken zu entscheiden. Nur wenn alle Betriebsratsmitglieder ihr Amt mit dem erforderlichen Verantwortungsgefühl wahrnehmen, kann Betriebsratsarbeit funktionieren.
Vermute ich auch. Aber bei so wenig Information durch Dombo1975 und mangels einer konkreten Fragestellung sehe ich keine Möglichkeit, hier inhaltlich beizutragen.
Ich rate dann auch noch mal mit: Er hatte das gelesen, wollte sich jetzt darauf berufen, hat es aber so schnell nicht wiedergefunden... weshalb er sich bei Dir bedankt, dass Du es ihm nochmal verlinkt hast...