Freistellung und Teilfreistellung Betriebsratsmitglieg

  • Hallo miteinander,


    mich würde mal interessieren, wie folgendes geregelt ist.


    Bei einer Bertriebsgröße von im Schnitt 460 Mitarbeitern ist ja mindestens ein Betriebsrat freizustellen. Hat jemad von euch Erfahrungen. ob ma damit durchkommt, wenn man zwei Betriebsräte freistellen lassen möchte. Gibt es hier Tendenzen bei den Einigungsstellen, falls es bis dorthin kommt?


    Die zweite Frage wäre, wenn sich 2 Betriebsräte Teilfreistellen lassen ( ein Bertriebsrat 2 Tage und der andere 3 Tage). Falls nun einem Betriebsrat die Teilfreistellung nach Paragraph 38 nicht ausreichen würde, hätte der betreffende Betriebsrat dann noch die Möglichkeit, sich nach Paragraph 37 selbst freizustellen?


    Schon mal herzlichen Dank für eure Antworten

  • Hallo,


    Teilfreistellungen sind möglich §38 BetrVG geht von einer Vollzeitstelle aus welche freigestellt wird


    nach §37 BetrVG kann ein BRM sich immer freistellen (mit gewissen wichtigen Ausnahmen) , dabei ist es unerheblich ob bereits eine Teilfreistellung besteht. Allerdings wenn schon für eine Person eine Teilfreistellung besteht ist natürlich bei der Prüfung der betrieblichen Notwendigkeit auch zu prüfen ob die Betriebsratsarbeit auch in der eh schon bestehenden Freistellugszeit erfolgen kann. Wenn das Ergebnis der Prüfung ist ja ist notwendig und nein kann nicht warten bis ich in meiner Freistellungszeit bin dann freistellen nach §37 BetrVG.


    Wobei sich bei uns gezeigt hat dass eine Person zu 100% freigestellt besser funktioniert wie ein ständiger Wechsel, kann aber in anderen betrieben/Gremien auch anderst aussehen/funktionieren.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Die zweite Frage wäre, wenn sich 2 Betriebsräte Teilfreistellen lassen ( ein Bertriebsrat 2 Tage und der andere 3 Tage).

    übersteigt ja nicht den Anspruch, wir haben 2x 50% gemacht.


    ob die jetzt gleichzeitig ihre Freistellung oder nacheinander nutzen ist vom Anspruch her auch egal.

    Der Anspruch impliziert nicht die Pflicht das während der Arbeitswoche ständig einer freigestellt sein muss.

    Die 2x 50% können auch gleichzeitig ihre Freistellung nutzen, wenn das Sinn macht und das Ergebnis stimmt.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Freizustellen ist im Umfang einer Vollzeitkraft. Es ist rechtlich überhaupt kein Problem, das auf mehrere Teilfreistellungen zu splitten.

    hätte der betreffende Betriebsrat dann noch die Möglichkeit, sich nach Paragraph 37 selbst freizustellen?

    Ja, zweifellos.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Gibt es hier Tendenzen bei den Einigungsstellen, falls es bis dorthin kommt?

    ich denke der wirst du zu deiner Fragestellung keine finden, weil mehr als das Gesetz kann mit dem AG vereinbart werden ist aber freiwillig und daher m.M.n. nich einigungsstellenfähig.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Ich merke, ich habe nur eine von mehreren Fragen beantwortet, nämlich die nach der Aufsplittung der gesetzlichen Mindestfreistellung auf mehr als ein BRM.

    ich denke der wirst du zu deiner Fragestellung keine finden, weil mehr als das Gesetz kann mit dem AG vereinbart werden ist aber freiwillig und daher m.M.n. nich einigungsstellenfähig.

    Da muss ich widersprechen. Das Gesetz sagt:


    (Fettung von mir) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen (...).


    D.h. das Gesetz lässt die Möglichkeit eines höheren Anspruchs auf Freistellung offen, dieser muss allerdings (ggf auch gerichtsfest - mit einer Einigungsstelle hat das nichts zu tun) belegt werden. Freiwillig mit dem AG einigen geht aber natürlich eh immer.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Fitting RN20 zu §38 zweiter Satz:

    Die Frage der Erforderlichkeit weitergehender Freistellungen ist vielmehr zunächst in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu klären.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Fitting RN20 zu §38 zweiter Satz: Die Frage der Erforderlichkeit weitergehender Freistellungen ist vielmehr zunächst in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu klären.

    Genau. Siehe ausführlich dazu auch der ErfK in Rn 2.


    Der Ablauf wäre dann so: Der BR stellt den höheren Bedarf an Freistellung(en) fest und begründet ihn. Ggf wählt er die weitere(n) Freistellung(en) auch gleich. Das wird dem AG mitgeteilt - wenn der damit einverstanden ist: Alles gut. Wenn er nicht einverstanden ist: Vom BR eingeleitetes Beschlussverfahren und erst bei positiver Klärung Vornahme der zusätzlichen Freistellung(en).

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    3 Mal editiert, zuletzt von Fried ()

  • da sind wir uns ja einig, mir ging es ja nur darum, dass das nicht über eine Einigungsstelle entschieden werden kann.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Die zweite Frage wäre, wenn sich 2 Betriebsräte Teilfreistellen lassen ..., hätte der betreffende Betriebsrat dann noch die Möglichkeit, sich nach Paragraph 37 selbst freizustellen?

    Dass und warum das grundsätzlich geht, haben die Kollegen ja schon beantwortet. Rein aus "taktischen" Gründen wäre mein Ansatz allerdings eher einen voll freizustellen und den zweiten ausschließlich über 37 gehen zu lassen. Es dürften weniger Fragen aufkommen, wenn da noch ein zweiter in Ausschüssen, Verhandlungen, Ausarbeitungen mitmacht und deswegen Zeit dafür braucht, als warum jemand der (Teil-)Freigestellt ist, jetzt mehr Zeit braucht als eigentlich angedacht.


    De jure ist es egal. Aber in der Wahrnehmung des AG könnte es einen Unterschied machen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • da sind wir uns ja einig, mir ging es ja nur darum, dass das nicht über eine Einigungsstelle entschieden werden kann.

    Sind wir - aber Du weißt ja, dass ich ein Weinbeerlscheisser bin, und das Wörtchen "freiwillig" konnte ich damit nicht unkommentiert lassen. :P

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