Stimmenauszählung Betriebsratswahl - mehrere Standorte

  • das ist jetzt ein Folgeproblem, das ihr "unglücklicherweise" an 3 Standorten ausgezählt habt und nicht wie vorgegeben eine gemeinsame Auszählung hattet.


    Bleiben Dir nur 2 Möglichkeiten:


    die (wohl) rechtskonforme Einsicht zu gewähren und damit die theoretischen Rückschlüsse zuzulassen

    oder

    die (wohl) rechtswidrige Weigerung die Einsicht zu gewähren.


    Zweiteres könnte dann ggf. weitere Schritte nach sich ziehen bis zur gerichtlichen Überprüfung.


    Da muss der WV sich entscheiden, welchen Weg er gehen will.


    Ich würde die Einsicht gewähren, weil es eben jetzt so ist aufgrund vorhergegangenen Problematik mit der Auszählung.


    Und am Ende hätte der Wunschkandidat des AL auch keine einzige Stimme und der andere Kandidat (auf keinen Fall wählen) auch alle Stimmen bekommen können, dann bräuchte der AL nicht mal in die Wahlunterlagen schauen um zu wissen, wie seine Abteilung abgestimmt hat.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • EInsicht muss gewährt werden, das ist sowieso klar.

    Was ich noch immer nicht verstanden haben: reicht Einsicht in die Gesamtergebnisse oder muss auch so eine Teilauszählung separat zugänglich gemacht werden?

    ... möchte jetzt Einsicht in die Wahlunterlagen haben. Nicht in alle, sondern nur die Auswertung der einzelnen Bereiche. Da wir unsere Wahl an 3 verschiedenen Standorten durchgeführt haben und die Auszählung ebenfalls an den 3 Standorten nacheinander stattfand, haben wir sozusagen für jeden Standort ein Teilergebnis. Dieses möchte er sich gern ansehen.

    Anders gefragt: kann man die Einsicht wegen möglicher Erkennbarkeit des Wahlverhaltens wegen eines sehr kleinen Standortes auf das Gesamtergebnis beschränken oder muss man auch potentiell für einige Wähler "riskante" Daten vorzeigen? Wenn ein Wahlverhalten einigermaßen ableitbar ist und den Wählern nachträgliche Sanktionen für ihre freie Entscheidung drohen, ist das der künftigen Wahlbeteiligung nicht förderlich :-/

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • reicht Einsicht in die Gesamtergebnisse oder muss auch so eine Teilauszählung separat zugänglich gemacht werden?

    Die Frage wird/muss unbeantwortet bleiben, da das BetrVG eine Teilauszählung schlicht nicht vorsieht.


    Da der Fitting aber explizit schreibt, dass das grundsätzliche Einsichtsrecht eingeschränkt ist, wenn dadurch Rückschlüsse auf das Wählerverhalten möglich sind, würde ich im Falle, dass z.B. an einem Standort alle Stimmen nur an einen Kandidaten gegangen sind, eine Einsicht ablehnen. Es sei denn, man kann mir erklären, wozu die Einsicht gut sein soll.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Da der Fitting aber explizit schreibt, dass das grundsätzliche Einsichtsrecht eingeschränkt ist, wenn dadurch Rückschlüsse auf das Wählerverhalten möglich sind, würde ich im Falle, dass z.B. an einem Standort alle Stimmen nur an einen Kandidaten gegangen sind, eine Einsicht ablehnen. Es sei denn, man kann mir erklären, wozu die Einsicht gut sein soll.

    da man aber ja nicht weiß wer überhaupt gewählt hat, ist dieser Rückschluss auch nur dann möglich, wenn alle Wähler gewählt haben, ansonsten bleibt der Rückschluss auch in diesem Fall reine Spekulation.


    Theoretisch möglich das 100% Wähler zur Wahl gegangen sind und auch alle tatsächlich einen Kandidaten gewählt haben, halt ich aber für unwahrscheinlich.

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  • Wir haben es jetzt so gelöst, dass wir eine Verschwiegenheitspflicht aufgesetzt haben zur Einsicht und er diese auch unterschrieben hat.

    Rückschlüsse haben sich in dem Fall nicht wirklich ziehen lassen, dafür waren es zu viele Mitarbeiter. Er wollte ja auch nur die Teilergebnisse sehen und nicht wieviele Mitarbeiter bzw. sogar welche gewählt haben.

  • Wir haben es jetzt so gelöst, dass wir eine Verschwiegenheitspflicht aufgesetzt haben zur Einsicht und er diese auch unterschrieben hat.

    Das zur Bedingung für eine Einsicht zu machen ist natürlich auch illegal. Aber wo nicht geklagt wird, wird nicht gerichtet.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Wir haben es jetzt so gelöst, dass wir eine Verschwiegenheitspflicht aufgesetzt haben zur Einsicht

    Mit anderen Worten: Obwohl ihr um die Rechtslage wusstet (gab ja genügend Kollegen hier, die sie für euch eruiert haben), habt ihr euch entschieden, irgendwas zu machen, einfach nur weil... na weil halt...


    Kann man (offensichtlich) machen, erinnert mich aber einen recht berühmten Dialog (frei wiedergegeben):


    "Das können sie so nicht machen, das hieße Vabanque spielen."

    "Ich spiele immer Vabanque!"


    Sorry, aber da bin ich dann raus...

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