Einstellung/Beförderung - Zusammenarbeit Ersatzmitglieder + Benachteiliung BR

  • Hier noch einmal ein aktuelles Thema von unserem 3er Gremium.


    Es gab intern 2 Ausschreibungen zum Wachleiter und zum Leiter der Werkfeuerwehr (beides keine Leitenden Angestellten im Sinne von §5)

    Mal angenommen, es hätten sich der BRV und ein BRM auf diese Stellen beworben.


    Es gab jetzt eine Online Informationsveranstaltung zu allen Bewerbern zwischen AG, Durchlauferhitzer, Mir und 2 Ersatzmitgliedern² um die Bewerber gegenüber zu stellen und zu prüfen ob die Bepunktung der Bewerber fair verlief. Das tat es durch aus. Es gab allerdings einen Kommentar seitens AG dass er einen Interessenskonflikt zwischen BR Tätigkeit und den offenen Stellen sieht. BRM hatte die beste Punktzahl und müsste theoretisch in diese Stelle gruppiert werden. Sollte dies nun nicht geschehen ist doch ganz klar der BR benachteiligt oder?


    In diesem Fall muss ich die beiden Ersatzmitglieder zur Sitzung einladen und dort in einem Beschluss die Zustimmung verweigern oder? Ich möchte nur vorbereitet sein um schnell handeln zu können.

    ² Ersatzmitglieder da BRV und BRM selbst betroffen sind. Soweit richtig gehandelt?

    "Wenn an der Arbeit was Gutes wäre, würden die Reichen die Armen doch nie ranlassen." - Elmore Leonard



  • Es gab allerdings einen Kommentar seitens AG dass er einen Interessenskonflikt zwischen BR Tätigkeit und den offenen Stellen sieht.

    Nachweisbar bzw vor Zeug:innen?

    BRM hatte die beste Punktzahl und müsste theoretisch in diese Stelle gruppiert werden.

    Ihr habt Auswahlrichtlinien und diese laufen über die Bepunktung von Leistungen bzw Qualifikationen ab?

    In diesem Fall muss ich die beiden Ersatzmitglieder zur Sitzung einladen und dort in einem Beschluss die Zustimmung verweigern oder? (...) ² Ersatzmitglieder da BRV und BRM selbst betroffen sind. Soweit richtig gehandelt?

    Falsch. Die beiden nicht berücksichtigten BRM sind nicht rechtlich verhindert und können bzw müssen an der Beschlussfassung teilnehmen. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG bedeutet dies, dass von einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds regelmäßig nur dann gesprochen werden kann, wenn das Betriebsratsmitglied gerade die Person ist, auf die sich das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet. Der Umstand, dass ein Betriebsratsmitglied zu einer Gruppe von Mitbewerbern gehört, aus welcher der Arbeitgeber eine andere Person ausgewählt hat, genügt dagegen regelmäßig nicht, um das Betriebsratsmitglied als von seiner Amtsausübung ausgeschlossen anzusehen. So das BAG in 7 ABR 82/11.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Zitat

    Nachweisbar bzw vor Zeug:innen?

    Durchlauferhitzer, 2 Ersatzmitglieder und Ich sind Zeugen.


    Zitat


    Ihr habt Auswahlrichtlinien und diese laufen über die Bepunktung von Leistungen bzw Qualifikationen ab?

    Korrekt, je nach Gewichtung der Forderungen ergeben sich am Ende Punktzahlen. In der Vergangenheit war das eher schlecht und immer auf den Wunschbewerber zugeschnitten. Das ist jetzt vorbei.


    3. Das ist gut zu wissen. Dort wäre schon der erste Angriffspunkt gewesen. Also BR Sitzung mit dem normalen Gremium und dann geht das sein Gang. Perfekt.

    "Wenn an der Arbeit was Gutes wäre, würden die Reichen die Armen doch nie ranlassen." - Elmore Leonard



  • Als Widerspruchsgründe sähe ich mindestens § 99 (2) Nr 2 (Verstoß gg Auswahlrichtlinie) und Nr 1 BetrVG (Verstoß gg Benachteiligungsverbot wg BR-Tätigkeit).


    Aufgrund der nachweisbaren Aussage des AG wären weitere rechtliche Schritte möglich.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • und Nr 1 BetrVG (Verstoß gg Benachteiligungsverbot wg BR-Tätigkeit).

    Wäre das nicht § 78 Satz 2 BetrVG? Ich will ja jetzt nicht in den "Korinthenkacker-Modus umschalten" , aber einmal Fried verbessern, das hätte schon was...

    "Das Gras wächst nicht schneller wenn man dran zieht."

    "Immer Sonne ist Wüste"

    BRV,9er Gremium,kein Tarif

  • Wäre das nicht § 78 Satz 2 BetrVG? Ich will ja jetzt nicht in den "Korinthenkacker-Modus umschalten" , aber einmal Fried verbessern, das hätte schon was...

    Und weil das genau gg diesen Paragraphen verstieße, wäre es ein Ablehnungsgrund nach § 99 (2) Nr 1 BetrVG...

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)