Wahlbewericht bei Freistellung auf Grundlage Zeitwerkonto

  • Nein. Im Unternehmen haben wir die Möglichkeit Zeitwertkonten (aus der Umwandlung von Gehaltsbestandteilen) zu bilden. Diese können für Sabbatjahre, Freistellungen etc genutzt werden. Aber auch für die Überbrückung bis zur Altersrente wie hier.


    Nun stellt sich die Frage, ob der Wahlberechtigte dann noch das aktive Wahlrecht hat.

  • Nun stellt sich die Frage, ob der Wahlberechtigte dann noch das aktive Wahlrecht hat.

    ist er entgültig aus dem betrieblichen Umfeld ausgeschieden? (was bei der Ruhephase der Altersteilzeit der Fall wäre)


    Im Unternehmen haben wir die Möglichkeit Zeitwertkonten (aus der Umwandlung von Gehaltsbestandteilen) zu bilden. Diese können für Sabbatjahre, Freistellungen etc genutzt werden. Aber auch für die Überbrückung bis zur Altersrente wie hier.

    mMn: Nein, weil er jederzeit seine Arbeit wieder aufnehmen könnte, wenn er wollte. (er kann es nutzen, muss aber nicht)

    --> ergo ist der wahlberechtigt und kann auch gewählt werden.


    oder gibt es eine vertragliche Regelung, die es ihm unmöglich macht, wieder an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren?


    ttps://kliemt.blog/2021/12/15/freigestellt-und-trotzdem-wahlberechtigt/


    Dauerhaftes Ausscheiden aus der Betriebsgemeinschaft

    Anders sind aber die Fälle zu beurteilen, in denen ein Mitarbeiter die betriebliche Gemeinschaft dauerhaft und endgültig verlässt. Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis (zunächst) noch fortbesteht.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • ist er endgültig aus dem betrieblichen Umfeld ausgeschieden?

    oder gibt es eine vertragliche Regelung, die es ihm unmöglich macht, wieder an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren?


    Nach meinem Verständnis stellt Randolf hier die richtigen Fragen. Allerdings werden wir sie hier nicht abschließend beantworten/beurteilen können.


    Gleichwohl gibt es, soweit mir bekannt, zu dem Thema noch keine Rechtsprechung. D.h. im Zweifel wird man/werdet ihr hier Rechtsgeschichte schreiben (müssen).


    Redet mit dem Kollegen, hat er die Absicht irgendwann nochmal wieder zu kommen? Dann würde ich ihm das Wahlrecht zuerkennen. Hat er nicht die Absicht (was ich für deutlich wahrscheinlicher halte), würde ich es ihm (in Analogie zur passiven Phase der Altersteilzeit) aberkennen. (Und wenn er ohnehin nicht wiederkommen will, wird er es wohl auch nicht einfordern.)


    Sollte es aber auf diesen einen Wahlberechtigten ankommen (weil damit irgendwelche Schwellenwerte erreicht/überschritten werden), würde ich als WV entweder ein Rechtsgutachten in Auftrag geben oder mich auf den Standpunkt stellen: es gibt keine Entscheidung dazu, also wie komme ich dazu, ihm das Wahlrecht abzuerkennen?

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!