Tagesordnung/Nennung Kündigung

  • Hallo zusammen!

    Wir haben eine Anhörung zu einer Kündigung bekommen.

    Wie muss der Tagesordnungpunkt aussehen?

    a) Anhörung zur fristgerechten Kündigng von XXX, Beschluss

    oder

    b) Beschluss über die Kündigung von XXXXX

    Vielen Dank für Euer Feedback

  • Naja es ist eine Anhörung des Betriebsrates durch den Arbeitgeber und nicht ein Beschluss des Betriebsrates über die Kündigung eines Mitarbeiters.

    Für mich also klar a).

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • man fasst einen Beschluss darüber, wie der BR sich zur geplanten Kündigung verhält.

    Man wird ja nicht nur angehört, sondern der BR äußert sich auch zur Anhörung (oder man beschließt es nicht zu tun)

    Aber als BRV erwirke ich doch einen Beschluss des BR, wie man sich zur Anhörung äußern soll, das ist doch Zweck der Anhörung.


    Daher gebe ich immer beides an bei TOPs: Beratung und Beschlussfassung


    TOP xy : Anhörung gem. § ... Name, etc.pp

    - Beratung zur o.g. Anhörung

    - Beschlussfassung zur. o.g. Anhörung

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    2 Mal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Normalerweise muss bei TOPs, zu denen Beschlüsse gefasst werden, in der TO mit "mit Beschlussfassung" gekennzeichnet sein. Hier wäre das wohl tatsächlich verzichtbar, da die Anhörung zur Kündigung gemäß § 102 BetrVG die Beschlussfassung automatisch impliziert. Aber erstens bricht man sich nix ab, wenn man die Beschlussfassung in die TO schreibt, und zweitens bleibt man so an die Regel erinnert, die mögliche Beschlussfassung immer aufzuführen.


    Mit beiden Alternativen in der TO kann man leben, denn beide machen den Eingeladenen ausreichend klar, um was es geht.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Normalerweise muss bei TOPs, zu denen Beschlüsse gefasst werden, in der TO mit "mit Beschlussfassung" gekennzeichnet sein.

    Hierzu eine Rückfrage - auch wenn wir mal wieder etwas abschweifen: Wo steht das?

    Ich habe das auch immer so angenommen und gemacht. Mein Stellvertreter, der jetzt auf einem BRV-Seminar war, hat gesagt/gelernt, dass das nicht notwendig sei.

    Ich habe mir im Fitting die Kommentare zur Beschlussfassung und zur Tagesordnung durchgelesen und konnte keinen derartigen Hinweis finden. Vielleicht habe ich aber auch etwas überlesen oder es steht noch wo anders. Da wäre ich für Hilfe dankbar.

  • bei mir ist das ein "Rückschluss" aus der Formulierung" die BRM müssen aus der TO erkennen können um was es geht, was behandelt wird und was ihre Aufgabe ist.


    --> Anhörung ist für einige eben nur "angehört werden"

    --> Beratung ist eben nur beraten


    daher schreibe ich das eben "querulantensicher" auf, wenn ein Beschluss gefasst werden soll.


    Sonst steht wieder ein BRM da: ich wußte ja nicht das ein Beschluss gefasst werden soll, dann wäre ich natürlich gekommen und hätte die wichtige Arbeit liegen lassen, die ich jetzt vorgezogen habe, weil es "nur" Anhörung/Beratung" war (oder dann wäre ich auch im Urlaub gekommen/trotz Krankheit)

    --> und schon hat man evt wieder ein Problem mit dem Besschluss und der "Angreifbarkeit des Beschlusses"

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • --> Anhörung ist für einige eben nur "angehört werden"

    --> Beratung ist eben nur beraten

    Das könnte man dann getrost unter "Verschiedenes" einsortieren.


    Ich hatte es eigentlich so verstanden, dass man überhaupt nur zu Themen mit eigenem, dediziertem Tagesordnungspunkt Beschlüsse fassen kann. Ob man diesen Punkt "Beschlussfassung" dann noch eigens in die Bezeichnung des TOPs aufnehmen muss, wüsste ich auch gern.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Muss bei der Ablehnung der Kündigung dem Ag eine Begründung "geliefert" werden?

    Selbstverständlich! Der Widerspruch muß begründet und substantiiert sein. Bei einer betriebsbedingten Kündigung löst ein Widerspruch einen Weiterbeschäftigungsanspruch aus, wenn er sich auf einen der abschließenden Gründe in §102 Abs. 3 BetrVG bezieht.

    Bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen kann der BR nicht wirksam widersprechen, aber Bedenken äußern. Diese sollten ebenfalls dem AG vorgelegt werden, damit er zumindest die Gelegenheit hat, seine Entscheidung nochmal zu überdenken.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Muss bei der Ablehnung der Kündigung dem Ag eine Begründung "geliefert" werden?

    ja und zwar mit einem der Gründe die gem BetrVG §102 zulässig sind.

    Und natürlich reicht nicht zu schreiben: Wir widersprechen gem §102 (x) --> da muss schon noch eine Begründung kommen, warum die Kündigung dagegen verstößt.


    Mitbestimmung bei Kündigungen - §102 - Kommentarseiten - Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - aas Seminare

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Wo steht das?

    Nirgends, wovon ich jetzt spontan wüsste.


    Tatsächlich habe ich das mal so in einer Schulung des ifb für BRV gelernt - neben mir haben aber einige andere Teilnehmer:innen das mit dem Referenten heiß diskutiert, weil wir der Ansicht waren, dass der BR ja nur über Beschlüsse handelt und deswegen allen Geladenen implizit klar sein müsse, dass es bei jedem benannten TOP zu Beschlüssen kommen könne. Der Referent hat seine Ansicht verteidigt und auch begründet und belegt, aber da verlässt mich dann tatsächlich die Erinnerung (es ist ja auch 17-18 Jahre her...).


    Ich habe das als BRV dann immer gemacht, schon alleine des Gedankens wegen, dass zu viel besser als zu wenig ist. Unsere Beschlüsse wurden nämlich oft formal in Frage gestellt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • ich habe das auch mal auf einem Seminar so gelernt und genauso wie bei Fried wurde durchaus kontrovers darüber diskutiert. Das ist bei mir noch nicht ganz so lange her aber die Begründung des Referenten habe ich auch nicht mehr im Kopf. Ich habe mir das im Hinterköpfchen so abgespeichert und schreibe es halt immer dabei.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • In meinen Tagesordnungen steht es bei den meisten Tagesordnungspunkten auch dabei. Allerdings auch bei vielen Punkten, bei denen ich einen Beschluss für möglich halte, aber eher für unwahrscheinlich. Ich nutze das eher als Stilmittel, um manchmal anzuzeigen, dass ein TOP explizit nur beraten werden soll und ich noch keine Entscheidung herbeiführen möchte. Z. B. wenn ein komplexeres Thema eher kurzfristig auf die Liste kommt und für die Vorbereitung der Austausch sinnvoller ist oder die Zeit nicht wirklich ausreicht. Dann wird das ein Beratungspunkt, der erst in der nächsten Sitzung beschlossen wird.

  • Kurz und knapp :


    Top 1 : Anhörung zur fristgerechten Kündigng von Wladimir Putin

    - Beratung und Beschlussfassung -

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN