JAV im vereinfachten, einstufigen Verfahren 1-20 Wähler

  • JAV Wahl im vereinfachten, einstufigen Verfahren sehr wahrscheinlich unter 20 Wahlberechtigte.

    Die Zeit zwischen Wahlaushang und Wahlversammlung/ Wahltag muss auch 6 Wochen sein?

    Ich kann nichts anderes finden, meine aber irgendwo gelesen zu haben, das es 4 Wochen seien.

    Weiß da jemand mehr?

  • hier findest Du den Ablauf der vereinfachten Wahl kompakt beschrieben:


    JAV Wahl | Die vereinfachte Wahl (wahl-jav.de)

    Hallo liebes ifb-Team,

    leider wird auch in dieser Anleitung nicht beschrieben, ob die Zeit zwischen Wahlaushang und Wahl verkürzt werden kann. Üblich ist 6 Wochen (nach WO), 2 Wochen für die Wahlvorschläge und vier Wochen Wartefrist für Briefwahlen etc.

    Vereinfachtes Verfahren Vorschläge bis eine Woche vor der Wahlversammlung, nur eine Woche für Briefwahlen. Kommt mir irgendwie nicht "Einfacher" vor den ob 150 oder 5 Briefwahlen, jede einzelne brauch derzeit fast 10 Tage hin und zurück, selbst wenn es im Nachbarort ist.

    Aber wenn es da nirgends andere Info gibt, dann bleibt es bei 6 Wochen.

  • (...) sehr wahrscheinlich unter 20 Wahlberechtigte.

    "Sehr wahrscheinlich"? Entweder hat der WV die Wähler:innenliste und weiß das damit, dann kann er die Wahl weiter einleiten, oder aber er hat sie nicht.

    Die Zeit zwischen Wahlaushang und Wahlversammlung/ Wahltag muss auch 6 Wochen sein? Ich kann nichts anderes finden, meine aber irgendwo gelesen zu haben, das es 4 Wochen seien.

    Wo in Gesetz oder Wahlordnung steht etwas von diesen Fristen im vereinfachten Wahlverfahren? Ich habe nichts gefunden, im Gegenteil: Schon die Bestellung des WV gemäß § 63 (4) BetrVG erfolgt spätestens 4 Wochen vor Ende der Amtszeit der JAV, da wären solche damit uneinhaltbaren Mindestfristen natürlich alogisch.


    Ich empfehle den Blick in einen gängigen Kommentar zu BetrVG und WO, da sollten die Abläufe genau geschildert sein.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Wo in Gesetz oder Wahlordnung steht etwas von diesen Fristen im vereinfachten Wahlverfahren? Ich habe nichts gefunden, im Gegenteil: Schon die Bestellung des WV gemäß § 63 (4) BetrVG erfolgt spätestens 4 Wochen vor Ende der Amtszeit der JAV, da wären solche damit uneinhaltbaren Mindestfristen natürlich alogisch.

    Da sind wir uns endlich mal einig, genau darüber bin ich auch gestolpert. Das erscheint mir nicht logisch. Bisher habe ich noch nirgends was dazu gefunden, habe aber auch nicht den großen Zugriff auf Kommentierungen. Selbst unser Schulungsmensch hüllt sich in Schweigen.

  • Selbst unser Schulungsmensch hüllt sich in Schweigen.

    Wenn das derselbe ist wie bei den SBV-Wahlen, ist das auch besser... :P


    Aber im Ernst: Beim vereinfachten Wahlverfahren werden, soweit ich das sehe, gar keine genauen Fristangaben getätigt. Was wann zu tun ist, ergibt sich aus der Grundlage der 4 Wochen vor Amtszeitende und den dann zwingend folgenden Abläufen. Der WV muss unverzüglich loslegen, und die Wahl muss bei Amtszeitende abgeschlossen sein. Dazwischen sind Arbeitsschritte zu erledigen.


    Mehr als 3 Wochen können und müssen da zwischen Wahlausschreiben und Wahlversammlung nicht sein.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • In einer Kommentierung steht, 4 Wochen vor Amtsende WV bestellen, spätestens 2 Wochen vor Amtsende wählen, dann sind wir schon bei 2 Wochen zeit. Da es derzeit keinen JAV gibt ist auch kein Ende der Amtszeit in Sicht, das macht das ganze aber nicht übersichtlicher. Eine Frist, die irgendwo steht, wäre mir schon ganz recht. Angepeilt habe ich 4 Wochen, dann sollte man auf der sicheren Seite sein .... hoffentlich.

  • spätestens 2 Wochen vor Amtsende wählen

    Woher stammt das? Und warum sollte das notwendig sein?


    Angepeilt habe ich 4 Wochen, dann sollte man auf der sicheren Seite sein ...

    Wenn die ganze Wahl innerhalb von 4 Wochen rechtssicher durchgezogen werden kann, ist man damit auf der sicheren Seite.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Info: Zwei Wochen vor Ende der Amtszeit des bisherigen BR (oder JAV):

    Eine Empfehlung auf der "BUND VERLAG" Seite zur BR-Wahl, die größtenteils identisch zur JAV ist. Also kein muss, sondern "sollte möglichst". Da es noch keine JAV gibt ist es eh wurscht, verdeutlicht aber die Diskrepanz der Zeitvorgaben.


    · Bestellung des Wahlvorstands: bis vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats (§ 17a BetrVG).

    · Betriebsratswahl: der Wahltag (Wahlversammlung genannt) sollte spätestens zwei Wochen vor Amtszeitende des bestehenden Betriebsrats sein (so die Empfehlung von Berg/Heilmann, unter Rn. 437 in der Software Betriebsratswahl 2022).

    · Einsprüche gegen die Wählerliste: bis drei Tage nach Erlass des Wahlausschreibens (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 WO)

    7 Fragen zum vereinfachten Wahlverfahren
    Das vereinfachte Wahlverfahren ist alles andere als einfach. Die kürzeren Fristen setzen den Wahlvorstand erheblich unter Druck. Für das Vorbereiten der…
    www.bund-verlag.de

    Wirklich schlauer macht das nicht, also blind da durch und hoffen, das keiner was meckert.

  • Wenn die ganze Wahl innerhalb von 4 Wochen rechtssicher durchgezogen werden kann, ist man damit auf der sicheren Seite.

    Tatsächlich haben wir als Wahlvorstand uns möglichst informiert und unsere JAV-Wahl innerhalb von vier Wochen durchgezogen. Dummerweise erfolgte die Bestellung arg spät und dann gab es keine freien Plätze mehr in den noch zeitnah stattfindenden Wahlseminaren.

    Danach kam dann ein Kollege "um die Ecke", der wegen eines nicht gewählten Kandidaten enttäuscht war und viel zu monieren hatte, teils mit Vorschriften und Fristen zum förmlichen Wahlverfahren argumentierte, Abbruch durch den Wahlvorstand "empfahl" usw. ... das meiste konnten wir aber widerlegen und unsere Vorgehensweise ordentlich begründen und untermauern.

    Am Ende bleibt eigentlich nur der § 3 (1) Satz 1 der Wahlordnung (Link), den wir nicht mehr entkräften können. Über all die anderen Fristen waren wir im WV bei der Vorbereitung der Wahl auch auf eine kürzere Gesamtdauer als diese sechs Wochen gekommen, aber kriegen es selber nicht mehr rekonstruiert :-/


    ... also blind da durch und hoffen, das keiner was meckert.

    Ganz blind keineswegs

    Aber hier und da bleibt "Spielraum zur Interpretation", würde ich mal vorsichtig formulieren :(
    Wir haben diverse Anleitungen zum vereinfachten Wahlverfahren gefunden, die sich selbst nicht einig sind; u.a. enthalten einige davon auch den Schritt der schriftlichen Benachrichtigung der Gewählten mit der Drei-Tages-Frist zur Ablehnung/Nicht-Annahme der Wahl, welche in der ahlordnung aber eigentlich nur im Abschnitt übers förmliche Wahlverfahren (im § 17 der WO) auftaucht, nicht aber im Abschnitt übers vereinfachte Wahlverfahren.

    Eine Anleitung enthält tatsächlich auch für den Beginn der Wahl eine Frist von vier Wochen vor Wahltermin, wo alle anderen Anleitungen die Frist von vier Wochen vor Ende der Amtszeit der alten JAV beinhalten ...


    Wie gesagt, blind muss man da nicht durch, aber wirklich klar finde ich das Ganze nicht und die "Chance" auf Fehler ist recht groß. Letztlich muss man deswegen am Ende wohl wirklich hoffen, dass keiner (innerhalb der Anfechtungsfrist) meckert. Dass man sich vorher möglichst gut informiert und dann die Wahl alles so sauber wie irgendmöglich vorbereitet, terminiert, kommuniziert und durchgeführt hat, ist immerhin ein Anker, um nicht einige schlaflose Wochen zu haben.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.