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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
BRM soll gekündigt werden und hat Zutrittsverbot bekommen
BRM soll, logischerweise, fristlos gekündigt werden. BRV hat Anhörung erhalten, die Anhörung wird im Rahmen der normalen Sitzung (passt zeitlich) mit abgehandelt werden. Gründe (ausreichend lasse ich mal offen) sind vorhanden und für meine Frage auch egal. Da die Kündigung ja noch nicht ausgesprochen ist, muss das BRM ja eigentlich zu allen anderen Punkten der Sitzung eingeladen werden hat aber Zutrittsverbot für die Firma.
Darf er trotzdem teilnehmen und wie kann er oder der BRV das durchsetzen?
Gründe (ausreichend lasse ich mal offen) sind vorhanden und für meine Frage auch egal.
Darf er trotzdem teilnehmen und wie kann er oder der BRV das durchsetzen?
Ich denke schon, denn es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des BRM, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Es stellt also streng genommen eine Pflichtverletzung dar, wenn es dies nicht tut. Es müssten meiner Auffassung schon schwerwiegende Gründe vorliegen, um einem BRM ein Hausverbot zu erteilen. Aber vielleicht hilft das hie weiter :
LAG München vom 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09
LAG Berlin-Brandenburg
vom 02.09.2009 - 17 TaBVGa 1372/09
Nach hM und diversen LAG-und BAG-Urteilen hat das BRM für die BR-Sitzung bzw generell für erforderliche BR-Tätigkeit grundsätzlich das Recht auf Zutrittsgewährung. Die Verhinderung oder Erschwerung des Zutritts ist eine Behinderung des BR nach § 78 BetrVG.
Das sollte in allen Kommentierungen zum § 103 BetrVG nachlesbar sein.
Darf er trotzdem teilnehmen und wie kann er oder der BRV das durchsetzen?
Nicht nur "darf", sondern "muss". Der/die BRV muss das sofort dem AG erklären, bei Weigerung des AG muss der BR unter Kostentragung des AG ggf ein einstweiliges Verfügungsverfahren anstrengen.
rtjum , vielen Dank für die pN, da habe ich ja schon geantwortet.
Ein Hausverbot darf und kann sicher erteilt werden, aber der Zutritt zur Sitzung muss - m.E. unabhängig von der sicher beachtlichen Schwere der Anschuldigungen - trotzdem gewährt sein. Meinethalben eskortiert.
Da der BR ab Erhalt der Anhörung 3 Tage Äußerungsfrist hat, ist das Problem evtl eh schnell erledigt.
Zu der Sitzung, in der der Antrag nach § 103 BetrVG beraten und entschieden wird, ist das BRM sowieso verhindert, zumindest da besteht das Problem nicht...
Nicht nur "darf", sondern "muss". Der/die BRV muss das sofort dem AG erklären, bei Weigerung des AG muss der BR unter Kostentragung des AG ggf ein einstweiliges Verfügungsverfahren anstrengen.
Genau das ist der PUNKT
Zitat Fried : ............. aber der Zutritt zur Sitzung muss - m.E. unabhängig von der sicher beachtlichen Schwere der Anschuldigungen - trotzdem gewährt sein.
Da wäre ich mir nicht ganz sicher. Denn bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung wie z.B. Diebstahl oder Unterschlagung im beachtlichen Umfang, könnte ich mir schon vorstellen, dass der AG ein generelles Hausverbot erteilen kann.
Da wäre ich mir nicht ganz sicher. Denn bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung wie z.B. Diebstahl oder Unterschlagung im beachtlichen Umfang, könnte ich mir schon vorstellen, dass der AG ein generelles Hausverbot erteilen kann.Genau das ist der PUNKT
Das geht aus den mir ersichtlichen Fundstellen eben nicht hervor, im Gegenteil. Bzw anders ausgedrückt: Ein generelles Hausverbot ist zwar ggf möglich, aber exklusive der Teilnahme an BR-Sitzungen bzw exklusive der erforderlichen BR-Tätigkeit.
Siehe LAG München, 28.09.2005 - 9 TaBV 58/05: Soweit der Beteiligte zu 1. beantragt, das Hausverbot gänzlich aufzuheben, ist der Antrag unbegründet. Da Herr M. von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt ist und bisher einen Anspruch auf arbeitsvertragliche Beschäftigung nicht geltend gemacht hat, kann der Beteiligte zu 2. ihm im Rahmen seines Hausrechtes auch in Bezug auf sein Vertragsverhältnis als Arbeitnehmer den Zutritt zum Betrieb untersagen; nicht verwehren kann der Beteiligte zu 2. Herrn M. dagegen den Zutritt (...) zur Ausübung von erforderlicher Betriebsratstätigkeit.
Wie übrigens auch in den von Dir angeführten Urteilen ersichtlich, abgesehen davon aber in gefühlt fast schon Dutzenden weiteren, ist ein Hausverbot bzgl BR-Tätigkeit kaum denkbar. Wenn jemand ein Urteil findet, in dem für besonders schwere Verstöße etwas anderes festgestellt wurde, gerne her damit.
Einzig die Möglichkeit, bei schwerwiegenderen Vorfällen bzw Störungen des Vertrauensverhältnisses den Zugang zum Betrieb bzgl der erforderlichen BR-Tätigkeit in gewisser Weise zu regulieren bzw zu kontrollieren, lese ich heraus. Zu diesen Überlegungen steht auch nicht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 28. September 2005, a.a.O., in Widerspruch.Bei dem dort entschiedenen Fall war das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber bereits nachhaltig gestört. Außerdem lagen ein Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsobmanns sowie eine Strafanzeige gegen ihn vor. Dies war hinreichender Anlass, die Zutrittsmöglichkeit des Betriebsobmanns auf die Durchführung erforderlicher Betriebsratstätigkeit zu beschränken und Regelungsmechanismen vorzusehen, die es dem Arbeitgeber ermöglichten festzustellen, ob der Betriebsobmann seine Anwesenheitszeiten auf die Ausübung erforderlicher Betriebsratstätigkeit beschränkte. (Fettung von mir)
Wie übrigens auch in den von Dir angeführten Urteilen ersichtlich, abgesehen davon aber in gefühlt fast schon Dutzenden weiteren, ist ein Hausverbot bzgl BR-Tätigkeit kaum denkbar. Wenn jemand ein Urteil findet, in dem für besonders schwere Verstöße etwas anderes festgestellt wurde, gerne her damit.
Nach Deinen Ausführungen zu urteilen, ist das Teilnahmerecht des BRM an der BR'sitzung durchaus wahrscheinlch. Denn nach dem
Gründe (ausreichend lasse ich mal offen) sind vorhanden und für meine Frage auch egal.
steht ja überhaupt nicht fest, ob und wenn ja, welche schwerwiegenden Vertragsverletzungen, insbesondere auf welcher Rechtsgrundlageein generelles Hausverbot vom AG ausgesprochen werden kann und damit zwangsläufig ein Teilnahmerecht des BRM an der BR'sitzung verhindert wird.
-Das BRM hat bis zum Abschluss des Verfahrens Teilnahmerecht bei den Sitzungen
-Der BR ist einer korrekten Einladung interessiert, die das BRM mit Hausverbot einschliesst
-Der AG will das gekündigte BRM nicht aufs Firmengelände lassen
Lösung: Der BR beantragt beim AG die Kostenübernahme für die Anmietung eines externen Raumes für die Sitzungen. Wenn er sich weigert, kann das Vergehen des BRM ja wohl nicht soooo schlimm gewesen sein...
Lösung: Der BR beantragt beim AG die Kostenübernahme für die Anmietung eines externen Raumes für die Sitzungen. Wenn er sich weigert, kann das Vergehen des BRM ja wohl nicht soooo schlimm gewesen sein...