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Beleidigungen gegen Vorgesetzte im Zuge menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen rechtfertigen keine fristlose Kündigung
LAG Thüringen, Urteil vom 29.06.2022 - 4 Sa 212/13 -
Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung
Beleidigungen eines Arbeitsnehmers gegen den Chef und Arbeitskollegen sind in einem milderen Licht zu sehen, wenn der Arbeitnehmer unter menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen leidet. In diesem Fall kann der Blick auf die Bedeutung der Äußerung verstellt sein. Der Arbeitnehmer kann aber abgemahnt werden. Dies hat das Thüringer Landesarbeitsgericht entschieden.
Leider ist im Netz noch keine Begründung zu finden.
Netzfund dazu: Nachdem eine Arbeitnehmerin ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht im November 2016 gewonnen hatte, wollte sie zu ihrem Arbeitsplatz zurückkehren. Sie musste jedoch feststellen, das sie nunmehr in einem verschimmelten Kellerraum, der einen Mäusebefall und nur eine Temperatur von 11 °C aufwies, Archivarbeiten vornehmen sollte. Später erhielt sie zwar ein Büro, musste aber über einen Hof schwere Akten transportieren, um die Archivierungsarbeiten fortzuführen. Die Arbeitnehmerin wurde schließlich im November 2019 fristlos gekündigt, weil sie ihren Chef und Arbeitskollegen während eines Telefonats mit einer ehemaligen Arbeitskollegin beleidigt hatte. So äußerte sie, dass der Flur stinke, nachdem der Chef ihn betreten habe. Die Kollegen betitelte sie als "Fett" und "Blöd". Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Nordhausen gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach habe die Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedurft. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Thüringer Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die fristlose Kündigung sei mangels vorheriger Abmahnung unverhältnismäßig und daher unwirksam. Es sei zu beachten, dass die Klägerin menschenunwürdig in einem kalten, verdreckten und gesundheitsgefährdenden Keller beschäftigt war. Obwohl dies keine Rechtfertigung für Beleidigungen sei, stelle es eine Zumutung dar. Entsprechend erhöht ist das Maß an Zumutbaren, welches die Beklagte hinzunehmen habe. Zudem könne in einem solchen Fall der Blick auf die Bedeutung der Äußerung verstellt sein.
Die Kündigung sei nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin auch ihre Arbeitskollegen beleidigt hat. Zu Ihrem Gunsten sei zu berücksichtigen, dass durch die geschilderten Arbeitsbedingungen verständlicherweise die Unzufriedenheit im Arbeitsverhältnis extrem groß war und dass dies zu einer emotionalen außergewöhnlichen Situation führte.
Kampfschwein , wenn ich das lese, dann habe ich wieder diesen Impuls: Kopf --> Tischplatte...