Verhinderung im Sinne § 25 BetrVG

  • Hallo zusammen,



    ich benötige einmal eure Rechtsmeinung zu folgendem Sachverhalt.



    In unserem 7-köpfigen Betriebsrat hat sich ein Betriebsratsmitglied nach gut 6 Monaten entschlossen, von seinen bisher 30 h je Woche für 12 Monate auf 5 Stunden je Woche herunter zugehen und möchte nur noch samstags für eine Schicht arbeiten. In der restlichen Zeit gibt es offensichtlich private andere Aktivitäten, denen das BRM nach eigenem Ermessen offenbar eine höhere Priorität einräumt. Die wöchentlich dienstags stattfindende BR-Sitzung kann das Mitglied für 12 Monate (ca. 50 Sitzungen) nicht besuchen. Nun ist der BR Vorsitzende der Meinung, einfach ein Ersatzmitglied laden zu dürfen.



    Nach unserer Auffassung ist dies jedoch nicht statthaft, weil es einer gewillkürten Verhinderung gleichkommt, die Verhinderungsvoraussetzung im Sinne § 25 BetrVG ist de facto nicht erfüllt. So urteilt selbst das BAG, daß bei einer privaten Pflichtenkollision selbst bei Elternzeit kein Verhinderungsgrund vorliegt.

    Deshalb meine Frage in die Runde:

    Wie beurteilt ihr diesen Sachverhalt? Das Betriebsratsmitglied entscheidet nach freiwilliger Annahme für ein Ehrenamt, zu dem es niemand zwingt, eine andere private Aktivität mit offenbar höherer Priorität zur wöchentlichen BR-Sitzungszeit zu entfalten. Kann hier ein Verhinderungsfall im Sinne § 25 BetrVG angenommen werden?.



    Vielen Dank und Grüße

  • Nur zum Verständnis eine Frage: Der Mitarbeiter hat seine Arbeitszeit von 30 Stunden auf 5 Stunden befristet für ein Jahr reduziert und arbeitet nur noch am Samstag und keinem anderen Wochentag. Und das ist Arbeitsvertraglich auch so festgehalten und fixiert?

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet, weil es z. B. zum Zeitpunkt der Sitzung schichtfrei hat. Muss ein Betriebsratsmitglied während seiner arbeitsfreien Zeit ausschließlich wegen der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses, dem es angehört, von seinem Wohnort zum Betrieb fahren, hat der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten, die ohne die Teilnahme nicht anfielen, zu erstatten (§ 40 Abs. 1 BetrVG, BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06) und einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Quelle: IFB

  • Sind Gründe bekannt für die Reduzierung der Arbeitszeit? Mal angenommen, der MA will ein Jahr praktisch pausieren, um Angehörige zu pflegen, aber samstags kann seine Frau übernehmen, deshalb möchte er die Samstagsschicht machen. In diesem Fall würde ich von einer nachvollziehbaren Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen ausgehen.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Ich bin dann voll und ganz bei schwede12 . Das wird natürlich weder den Arbeitgeber noch den Arbeitnehmer glücklich machen bei der Aussage

    Es geht eher um eine private Weiterbildung, weil das BRM perspektivisch den Betrieb verlassen will.

    Auch wenn das der AN dem AG so sicher nicht gesagt hat. Weil dann hätte er das ja sicher nicht gemacht mit der Stundenreduzierung und Fixierung auf den Samstag als Arbeitstag.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Da bin ich anderer Meinung:


    Tatsächliche Verhinderungsgründe sind in der Regel Abwesenheiten vom Arbeitsort auf Grund einer Dienstreise oder der Teilnahme an einer Schulungs- der Bildungsveranstaltung. (ifb Betriebsratslexikon)

    Ob die Bildungsveranstaltung privat oder dienstlich initiiert ist, wird hier nicht unterschieden.

    Auch wenn das der AN dem AG so sicher nicht gesagt hat. Weil dann hätte er das ja sicher nicht gemacht mit der Stundenreduzierung und Fixierung auf den Samstag als Arbeitstag.

    "Hör mal Cheffe, ich möchte auf dem 2. Bildungsweg mein Abitur nachmachen und plane nicht, meine Lebensarbeitszeit bis zur Rente im Betrieb zu verbringen. Montags bis freitags habe ich Unterricht, aber samstags könnte ich arbeiten kommen, da verdiene mir etwas dazu und Sie brauchen niemanden auf meinen Job anzulernen. Meine BR-Tätigkeit möchte ich einstweilen ruhen lassen, weil ich nicht gleichzeitig auf der Sitzung und in der Schule sein kann. Aber falls es doch nicht so klappt, möchte ich danach wieder in den BR zurück. Ist das in Ordnung?"


    Warum sollte ein (hypothetischer) verständiger AG dem MA da Steine in den Weg legen?

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  • Du hast den Zusatz vergessen. Wenn ich wechsle dann zum direkten Mitbewerber und in 5 Jahren bin ich dann ihr Nachfolger wenn ich wieder wechsle. Ups sind Sie da noch nicht in Rente, macht nichts dann müssen Sie auch mal was suchen :) :)

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Wenn ich wechsle dann zum direkten Mitbewerber und in 5 Jahren bin ich dann ihr Nachfolger wenn ich wieder wechsle. Ups sind Sie da noch nicht in Rente, macht nichts dann müssen Sie auch mal was suchen :) :)

    Also Herr Suppenkasper, ich bin begeistert 5 Jahre meine Ruhe vor Ihnen zu haben und Sie obendrein noch bei der Konkurrenz Ihr Unwesen treiben. Wenn ich in 5 Jahren noch nicht in Frührente bin, finden Sie mich im Irrenhaus. Wenn Sie sich meinen Job antun wollen, lege ich Ihnen sogar noch meinen Dienstwagen drauf. 8o

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  • Revisor2010 , wie schon richtig angemerkt, ist der Verhinderungsfall nicht alleine (!) schon gegeben, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet, weil es z. B. zum Zeitpunkt der Sitzung schichtfrei hat. Das ist hier der Fall.


    Jetzt ist die Frage, ob in der Freizeit ein tatsächlicher Verhinderungsfall vorliegt. Wenn das BRM z.B. wirklich regelmäßig z.B. Montag bis Freitag oder eben am Tag der Sitzung an einer Schulung / Weiterbildung (gerade mit Präsenzpflicht) teilnimmt, ist es zu diesen Terminen aus einem tatsächlichen Grund nicht in der Lage, an der BR-Sitzung zu partizipieren (Fortbildungs- und Schulungsveranstaltung werden als Beispiel für eine Verhinderung in den Kommentierungen, z.B. im ErfK § 25 BetrVG Rn 4, genannt).


    Die konkrete Verhinderung muss das BRM begründet erklären. Der/die BRV muss das dann nicht detektivisch überprüfen. Wenn dies formal so gelaufen ist, sehe ich kein Problem, dann wurde die Verhinderung begründet erklärt.


    P.S., die Literatur spricht allgemein von Schulungs- Fortbildungsveranstaltungen, nicht beschränkt auf jene nach § 37 (6+7) BetrVG.


    Und das ist auch richtig so, denn anderenfalls würde das BRM ggü anderen AN ja benachteiligt, weil es an der Teilnahme z.B. an beruflichen Fort- und Weiterbildungen oder generell an beruflichen Weiterentwicklungen gehindert wäre.


    Ich habe z.B. einen Kollegen, der als Krankenpfleger die ArbZ sehr stark reduziert hat, nur wenige Stunden pro Woche arbeitet, weil er jetzt Medizin studiert. Das ist sein gutes Recht, auch als BRM. Wenn er an der Uni gerade eine Klausur hat oder eine Präsenzveranstaltung, ist er verhindert.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    5 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Die wöchentlich dienstags stattfindende BR-Sitzung kann das Mitglied für 12 Monate (ca. 50 Sitzungen) nicht besuchen. Nun ist der BR Vorsitzende der Meinung, einfach ein Ersatzmitglied laden zu dürfen.

    ich würde annehmen, dass der BRV sich nicht korrekt verhält wenn er ein EBRM jedesmal lädt ohne die Verhinderung bestätigt zu bekommen, weil eine Abmeldung auf 12-Monate wohl kaum rechtssicher vorherzusehen ist.

    Wenn jetzt irgendwann die angenommene Verhinderung zeitweise oder dauerhaft entfällt, dann wäre ggf. die Ladung des EBRM ungerechtfertigt.


    Als BRV würde ich mit regelmäßig die Verhinderung durch das BRM bestätigen lassen.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Als BRV würde ich mit regelmäßig die Verhinderung durch das BRM bestätigen lassen.

    Du würdest jede Woche das BRM anrufen oder anmailen und fragen, ob die Fortbildungsmaßnahme auch nächsten Dienstag wieder stattfindet? Würdest du auch ein BRM, das sich wegen Krankheit oder Urlaub abgemeldet hat, wöchentlich fragen, ob es immer noch krank oder im Urlaub ist? Würde dir die Info "ich melde mich von allein, wenn ich vorübergehend oder dauerhaft wieder teilnehme" nicht ausreichen?


    Das BRM hat sich für ca. 1 Jahr aus gültigem Grund abgemeldet. Damit kann der BRV längerfristig kalkulieren. Will das BRM trotzdem teilnehmen, weil die Fortbildung beendet ist, oder am nächsten Dienstag ausnahmsweise nicht stattfindet, muß es sich von selbst melden und ist in diesem Fall anstelle des Ersatzmitglieds teilnahmeberechtigt.


    Ein Betriebsratsmitglied gilt aber auch als verhindert, wenn ihm die Amtsausübung z. B. wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Elternzeit unzumutbar ist. Wird einem Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Dem Betriebsratsmitglied wird zwar auf Grund des Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das beurlaubte Betriebsratsmitglied gilt zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft erklärt hat, gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten. Solange eine solche positive Anzeige nicht vorliegt, ist das beurlaubte Mitglied als verhindert anzusehen (BAG v. 8.9.2011 - 2 AZR 388/10).

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Ich lese auch bei bestem Willen aus keiner einzigen Kommentierung oder anderen Quelle heraus, dass es bzgl der Verhinderung zeitliche Limits gibt, dass also ein BRM sich wöchentlich abzumelden hätte, wenn es sich für eine absehbar längere Zeit begründet für verhindert erklärt.


    Nehmen wir als Beispiel wieder meinen Kollegen, den Medizin studierenden Krankenpfleger. Wenn er über mehrere Semester bestimmte universitäre Veranstaltungen hat, die die Teilnahme an der Sitzung verunmöglichen, um dann in der vorlesungsfreien Zeit die verpflichtende Famulatur ablegen zu müssen, die ebenfalls die Teilnahme an der BR-Sitzung verunmöglicht, ist seine Verhinderung über sehr lange Zeit klar.

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    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Mag es richtig sein, das in dieser Zeit etwas für das BRM Wichtiges stattfindet. Nur kollidiert das mit den Amtspflichten eines Ehrenamtes, das freiwillig übernommen wurde. Es steht nach hiesiger Kommentierung nicht im freien Ermessen eines BRM, einer eigenen Verpflichtung nach eigenem Ermessen den Vorrang zu erteilen. Wo wäre denn sonst die Grenze? Was ist, wenn ich als BRM darlege, mein Rasen zu mähen ist heute wichtiger, aus ästhetischen Gründen ist es mir nicht zumutbar, noch länger zu warten...daher heute Rasen mähen und nicht BR Sitzung.


    So kann das nicht funktionieren. Es gibt eigentlich nicht zu Unrecht wenige wirklich anerkannte tatsächliche Verhinderungsgründe. Es kann nach meinem Gefühl nicht so einfach gehen, sich einfach nach eigenem Ermessen für verhindert zu erklären. Bei der im 2014 er BAG Urteil ist auch von Pflichtenkollision die Rede, gemeint ist aber die Kollision zwischen Amts-und Arbeitspflichten. Es kann ja wohl kaum jedes BRM einfach seinen privaten Grund als Pflicht auffassen und eine Kollision mit der Pflicht zu Teilnahme an der BR Sitzung behaupten. Wenn das ginge, ist quasi jeder private Grund ein Verhinderungsgrund, denn wo wäre die Grenze?


    IM GK Kreutz zu § 25 BetrVG steht in RN 17 (10.Auflage) zu den Verhinderungsgründen


    [.....]Dienstreisen, Teilnahme an einer Schulungs-und Bildungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 und 7, Aussspruch eines Hausverbotes durch den Arbeitgeber[...]"


    Was wäre denn, wenn ich einfach am Tag der regelmäßigen BR Sitzung einen Volkshochschulkurs Latein besuchen will privat? Das ist auch eine Bildungsveranstaltung. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, daß solche privaten Aktivitäten ein Verhinderungsfall sein soll.....

    Einmal editiert, zuletzt von Revisor2010 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Revisor2010 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Nur kollidiert das mit den Amtspflichten eines Ehrenamtes, das freiwillig übernommen wurde.

    Also darum geht es wirklich... na toll!


    Wie die Rechtslage aussieht haben dir die Kollegen ja schon erklärt. Dass du das gerne anders hättest, weil du meinst, deine Amtsauffassung sei das Maß aller Dinge, ist dir selbstverständlich unbenommen. Es ändert aber nichts an der Rechtslage.


    Warum gilt ein BRM grundsätzlich nicht als verhindert, wenn die Sitzung außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindet?

    Aus dem simplen Grund, weil es ein Ehrenamt ist, und das BRM frei entscheiden können soll, ob es z.B. an einer Sitzung teilnehmen will oder nicht. Gälte es als verhindert, könnte der AG sich hinstellen und erklären: du brauchst ja gar nicht zu kommen, du bist ja verhindert. Damit wäre jeglicher Manipulation Tür und Tor geöffnet (ich muss die Sitzungen ja nur noch so ansetzen, dass nur noch die BRM dabei sind, die ich haben will). Also kann/darf/soll/muss das BRM selber entscheiden, ob es an der Sitzung teilnimmt. Und damit das BRM das wirklich frei entscheiden kann (und nicht an so Sachzwängen wie zu bezahlenden Tankrechnungen scheitert und damit seine freie Entscheidung eben doch nicht mehr so frei ist), ist der AG in der Pflicht dafür auch noch die Kosten zu übernehmen.


    Was du mit deinem Rasenbeispiel ganz offensichtlich nicht verstanden hast, Fried wies darauf hin, das BRM muss seine tatsächliche Verhinderung nachvollziehbar erklären. Und die Teilnahme an einer Schulung/Weiterbildungsmaßnahme gehört da eindeutig zu. (auch dazu hat Fried erklärt, dass und warum) Selbstverständlich hat auch ein BRM das Recht sich weiterzuentwickeln. Punkt!

    Und dabei spielt es keine Rolle, ob er/sie/es die Meisterschule, die Uni oder den Volkshochschulkurs "Meditatives Töpfern in der Toskana" besucht. Das BRM bestimmt nicht, wann diese Schulungen stattfinden. Damit ist es faktisch an der Teilnahme gehindert. Punkt!


    Und natürlich darf das BRM auch erklären, es müsse zur Rettung seines Seelenfriedens den Rasen genau dann mähen, wenn die Sitzung stattfindet. Und selbst in diesem Fall, würde ich dem BRV das Recht zugestehen, dass er entscheidet, ob er das als gültigen Grund akzeptiert oder nicht (denn wenn er um den Gemütszustand des BRMs Bescheid weiß, könnte er sogar zu dem Ergebnis kommen, dass das gut und richtig so sei). Genauso gut, könnte er aber auch sagen: ok, habe verstanden, du bist nicht da. Ist für mich aber keine gültige Verhinderung. Dann lädt er eben nicht nach. Und das BRM fehlt unentschuldigt... Auf den Poden mit dem Purschen... wie kann er nur...


    Wenn es aber deinem Seelenfrieden hilft, den Kollegen nicht als verhindert zu betrachten - dann tu das. Es ändert aber nichts an der gängigen Rechtsprechung zum Thema. Auch wenn es dir nicht gefällt.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Du würdest jede Woche das BRM anrufen oder anmailen und fragen, ob die Fortbildungsmaßnahme auch nächsten Dienstag wieder stattfindet? Würdest du auch ein BRM, das sich wegen Krankheit oder Urlaub abgemeldet hat, wöchentlich fragen, ob es immer noch krank oder im Urlaub ist? Würde dir die Info "ich melde mich von allein, wenn ich vorübergehend oder dauerhaft wieder teilnehme" nicht ausreichen?


    Das BRM hat sich für ca. 1 Jahr aus gültigem Grund abgemeldet. Damit kann der BRV längerfristig kalkulieren. Will das BRM trotzdem teilnehmen, weil die Fortbildung beendet ist, oder am nächsten Dienstag ausnahmsweise nicht stattfindet, muß es sich von selbst melden und ist in diesem Fall anstelle des Ersatzmitglieds teilnahmeberechtigt.

    Ja würde ich. Es könnte sich ja etwas ändern. Z. B. kann man ja anstelle auf der Weiterbildung auch mal AU sein weil man sich bei der Weiterbildung auf der Ski Piste den Fuss gebrochen hat und im Krankenhaus liegt.
    Das BRM könnte ja zur Weihnachtssitzung doch gerne kommen weil die Verpflegung so gut ist. :)

    Analog dem Schwerbehindertenstatus welcher ja auch bei jeder Bewerbung neu nachgewiesen werden muss und man nicht davon ausgehen kann das der Bewerber den beim letzten mal vorgelegten Ausweis noch besitzt. Oder den Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen will.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Ich muss meinen Vorredner:innen widersprechen. Moritz definiert die Verhinderung zu eng, Revisor2010 deutlich zu weit. Wobei ich inhaltlich deutlich näher an ersterem bin.


    Aus tatsächlichen Gründen verhindert ist man, wenn die Teilnahme nicht zumutbar ist. Ob die Unzumutbarkeit auf einer privaten Entscheidung beruht, ist nicht relevant - sonst stünde das in den Kommentierungen.


    Die Beispiellisten für Verhinderung in den Kommentierungen sind auch nicht abschließend, das muss man bedenken.


    Das BRM darf natürlich private Entscheidungen treffen, die es binden und die zur Verhinderung führen. Schon der Zeitpunkt der Urlaubsnahme und damit einer Verhinderung ist eine private Entscheidung. Wenn es kein Verhütungsunfall war, ist auch die Fortpflanzung inkl Mutterschutz eine private Entscheidung, und ob man und wie man zwischen den Eltern die Erziehungszeit verteilt, noch viel mehr. Der Kollege, der sich dagegen nicht mehr fortpflanzen will und eine Vasektomie machen lässt, was eine private Entscheidung ist, ist während der OP verhindert. Die Kollegin, die aus ihrer privaten Entscheidung heraus keine Brillen oder Kontaktlinsen mehr tragen will, ist für das Augenlasern und die folgende Rekonvaleszenz verhindert. Kolleg:innen, die zwei Wochen lang Überstunden abbauen (also frei haben und keinen Urlaub) und sich privat entscheiden, in den zwei Wochen auf die Kapverden zu verreisen oder in der Toskana meditativ zu töpfern, sind verhindert.


    Das Rasenmähen dagegen wird in aller Regel jenseits einer ordentlichen Sitzung geplant oder bei einer außerordentlichen Sitzung verschoben werden können und müssen (den Fall einer solchen Abmeldung hatte ich als BRV mal, das BRM kam nach dringender Ermahnung meinerseits...).

    Es ändert aber nichts an der gängigen Rechtsprechung zum Thema.

    Und die gibt den Ausschlag und darf nicht unterschätzt werden, denn die Richtigkeit der Ladung ist entscheidend. Keine:n Nachrücker:in zu laden, wenn es erforderlich gewesen wäre, crasht im Fall der Fälle alle Beschlüsse.


    suppenkasper , natürlich kann man beim BRM immer wieder mal nachfragen aus persönlichem Interesse, aber es gibt keine Einschränkungen, als BRM eine Verhinderung für länger zu erklären bzw keine dem entsprechende Pflicht des/der BRV, da regelmäßig nachzufragen (wenn doch, wo aus Gesetz oder Kommentierungen ergäbe sich das?).

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried ()

  • dass also ein BRM sich wöchentlich abzumelden hätte,

    habe nichts von wöchentlich geschrieben, sondern von regelmäßig.

    Ich persönlich würde es 1x pro Monat machen und mir jedesmal die Verhinderung für den kommenden Monat bestätigen lassen.

    Würde dir die Info "ich melde mich von allein, wenn ich vorübergehend oder dauerhaft wieder teilnehme" nicht ausreichen?

    grundsätzlich schon, aber bei 1 Jahr würde ich trotzdem 1x monatlich eine Bestätigung haben wollen (wenn ich sie nicht bekomme, weil das BRM das nicht macht muss ich halt damit leben)



    Ein Betriebsratsmitglied gilt aber auch als verhindert, wenn ihm die Amtsausübung z. B. wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Elternzeit unzumutbar ist.

    das sind alles "definierte" zeitliche Zustände die belegbar sind, das Beispiel des TE das ein BRM sich aus privaten Gründen 12 Monate abmeldet halte ich für einen "flexiblen" Zustand und deshalb würde ich rein aus eigenem Interesse rechtssicher zu bleiben regelmäßig nachfragen.


    --> so eine 12-monatige Bildungsmaßnahme hat auch Ferienzeiten und da würde die Verhinderung wegen Bildungsmaßnahme wohl dann nicht mehr gelten, findet ja keine Bildungsmaßnahme statt in den Ferien

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.